Wildäsungsfläche- jagdliche bzw. jagdbetriebliche Einrichtung?

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Servus zusammen,

ich bin mir nicht ganz sicher ob es Sinn macht hier im Forum nachzufragen, aber ich versuche es trotzdem. Wir haben ja noch ein paar Rechtsgelehrte hier. Die „Alten“ sind leider nicht mehr vertreten. Ich bitte höflichst darum das Thema nicht zu „zerpflücken“.
Kann mir jemand verbindlich sagen ob eine Wildäsungsfläche zu den jagdlichen, bzw. jagdbetrieblichen Einrichtungen gehört? Fütterungen und Kirrungen gehören wohl dazu. Aber Wildäsungsflächen sind nirgendwo explizit genannt. Betreffen würde es hier speziell das Land Hessen. Aber auch einschlägige Gesetze aus anderen Bundesländern würden mich interessieren.
Vielen Dank vorab.
 
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Wildäsungsfläche, das ist doch eine Wiese, oder!? Wenn da ein Sitz steht, ist der eine jagdliche Einrichtung... die Salzlecke auch, aber der Rest bleibt wohl ne Wiese.... worauf ziehlt denn Deine Frage!?


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Hallo,
chon in Absatz 1 heißt es: „Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“ Das Ziel der Hege wird in Absatz 2 genannt: „Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.“

Wenn es sich um Wildäcker handelt, sind das genau so jagdliche Einrichtungen, wie Salzlecken, Hochsitze, Fallen, Leitern,etc. Und wenn man es mit der Hegeverpflichtung ernst nimmt, sollte es im Revier auch solche Flächen geben.

Horrido
 
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Solche Flächen sollte es nicht nur geben, sondern der Pächter ist zur Vorhaltung von Wildäsungsflächen prozentual zu seiner Revierfläche verpflichtet.
Aber ich suche eine Gesetzesvorschrift. Das hier viele Foristen der Meinung sind freut mich, nutzt mir hier aber speziell nicht viel.
Wo steht das Wildäsungsflächen, nicht Wildäcker, zu den jagdlichen Einrichtungen gehören? Es gibt hier einen Faden von 2007, der befriedigt mich jedoch
nicht.
 
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Solche Flächen sollte es nicht nur geben, sondern der Pächter ist zur Vorhaltung von Wildäsungsflächen prozentual zu seiner Revierfläche verpflichtet. Wo sollte das stehen? Und wenn es so wäre, behaupte ich, dass 75% aller Revierinhaber dagegen verstossen würden!
Aber ich suche eine Gesetzesvorschrift. Das hier viele Foristen der Meinung sind freut mich, nutzt mir hier aber speziell nicht viel. Gibt es, meines bescheidenen Wissens, nicht.
Wo steht das Wildäsungsflächen, nicht Wildäcker, zu den jagdlichen Einrichtungen gehören? Es gibt hier einen Faden von 2007, der befriedigt mich jedoch Alles, was angelegt, erbaut werden muß und der Bejagung (Wozu eben auch die Hegeverpflichtung gehört) eines Revieres dient sind jagdliche Einrichtungen. Egal ob Du im Feld einen Wildacker anlegst, oder eine Äsungsschneise im Wald.
nicht.

Horrido
 
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Ich danke dir, aber deine persönliche Meinung, in allen Ehren, bringt mir wenig. Ich war heute bei einem Gerichtstermin. Der Richter stellte die Eigenschaft von Wildäsungsflächen als jagd- oder jagdbetriebliche Einrichtung in Frage. Früher wäre es wohl in der DVO zum HForstG geregelt gewesen, aber diese sei aufgehoben worden. Ich möchte hier nicht weiter ins Detail gehen, noch nicht.
Ich sagte ja schon das es vermutlich untunlich ist hier zu fragen.
Trotzdem danke ich für die bisherigen Antworten.:thumbup:
 
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Versteh immer noch nicht das Ziel der Frage, ok, die Wiese ist jetzt jahdliche Einrichtung.... ind welche Eigenschatf soll jetzt damit verknüpft sein!? Du möchtest eine Kamera aufhängen, Personen vom Betreten abhalten, etc!?!


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WEITERES BEISPIEL:

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.3.2017
Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wildes bei der Bewirtschaftung des Waldes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 77-10-00.70 / III A 2 – 72-02-00.10
Fundstelle

Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wildes bei der Bewirtschaftung des Waldes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 77-10-00.70 / III A 2 – 72-02-00.10

Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wildes
bei der Bewirtschaftung des Waldes

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III B 6 - 77-10-00.70 / III A 2 – 72-02-00.10
v. 18.10.1999
Auszüge:
5.
Eine Verbesserung des Äsungs- und Deckungsangebotes im Walde kann durch eine naturnahe Waldwirtschaft, im Rahmen forstlicher Betriebsmaßnahmen und durch Anlage geeigneter Äsungsflächen erreicht werden.

5.3
Wildäsungsflächen dienen der Steigerung und Verbesserung des natürlichen Nahrungsangebotes. Sie können dem Wild hochwertige und artgerechte Äsung bieten. Sie tragen zur jagdlichen Aufschließung großer, zusammenhängender Waldkomplexe bei und schaffen günstige Beobachtungs- und Kontrollmöglichkeiten. Unter schwierigen jagdlichen Verhältnissen erleichtern sie auch die Erfüllung der notwendigen Abschüsse. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei ständiger Beunruhigung durch die Jagdausübung der Wert solcher Äsungsflächen erheblich gemindert wird, da das Wild sie dann meidet. Es ist deshalb notwendig, nach kurzen Zeiten intensiver Bejagung örtlich längere Jagdpausen einzulegen. In reinen Waldrevieren mit Hochwild sollten 1 bis 2 % der Fläche als Äsungsflächen gestaltet werden. Viele kleine, über das Revier verteilte Äsungsflächen (ca. 0,3 ha) sind wenigen größeren vorzuziehen.
Die Anlage von Wildäsungsflächen darf nur auf der Grundlage der mittelfristigen Betriebsplanung erfolgen. Die Pflege dieser Flächen ist unter Beachtung der Belange des Naturschutzes extensiv durchzuführen.
Zur Förderung der Artenvielfalt und zur Erhaltung der Äsungsqualität müssen Wald- und Talwiesen jährlich gemäht werden.
Hinweise zur Anlage von Äsungsflächen gibt der von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung herausgegebene Umdruck "Verhütung von Wildschäden im Walde".
 
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@ Wandersmann
Danke. Gerade die auf dem Schild gezeigte DVO gibt es laut dem Richter nicht mehr. Leider.....
 
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@ Wandersmann
Danke. Gerade die auf dem Schild gezeigte DVO gibt es laut dem Richter nicht mehr. Leider.....

Moin,

kann es auch gar nicht, da die Rechtsgrundlage fehlt. Es gibt das Hessische Forstgesetz schlichtweg seit dem 31.12.2013 nicht mehr. Fündig wirst Du wenn im Hessischen Waldgesetz, so heißt das jetzt seit dem 01.04.2014, und dessen Durchführungsverordnungen.

Lektüre: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/2/06732.pdf

Und ohne eingehendere Problembeschreibung kann nur der kundige Anwalt helfen.
 
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Eine jagdliche Einrichtung ist eine bauliche Anlage wie z.B. Hochsitz, Leiter, Fallenbunker, Fütterung.

Eine Wildäsungsfläche ist einfach nur eine land oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche, die als Wildäsungsfläche genutzt wird.
 
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Ich bedanke mich bei Allen die sich beteiligt haben. :thumbup:

@Admin

Das kann geschlossen werden. Danke.
 

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