Verbote von Jagdgenosse zulässig?

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Hallo zusammen,
bei unserer Jagdgenossenschaftsversammlung gab es Streit, nun haben wir von einem Genossen einen netten Brief bekommen. Wir sollen an seinem Grundstück ( Kleiner See mit ein paar Pappeln rings rum) unsere Kanzel entfernen da er Baumfällarbeiten durchführen will und wegen neuanlage von Pflanzen im Herbst keine Enten mehr kirren. Jetzt die Frage darf er das Verbieten?
Falls von Belang es handelt sich um ein Revier in Hessen.

Schon mal vorab Danke für die Antworten
 
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Hallo.

Kenne die spezifischen Regelungen in Hessen nicht. Verbot der Ansitzeinrichtung in NRW möglich mit dem Hinweis für Wildschäden keine Haftung mehr zu übernehmen. Grundsätzlich muss aber die Einwilligung durch den Eigentümer erteilt werden. Ersatz für den Aufbau kann verlangt werden. Schutzgebiete haben eigene Regelungen. In Naturschutzgebiete muss ggfs. eine Genehmigung der Behörden eingeholt werden.

Enten kirren kenne ich nicht. Entweder füttern oder nichts. Sofern das hessische Landesgesetz dies erlaubt halte ich ein Verbot für schwierig.

wipi
 
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Hessisches Jagdgesetz

§ 22
Jagdeinrichtungen
(1) Jagdausübungsberechtigte dürfen auf landund
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
besondere Anlagen wie Jagdhütten, Ansitze
oder Wildfütterungen nur mit Einwilligung der
Grundstückseigentümer errichten. Der Eigentümer
ist zur Einwilligung verpflichtet, wenn
ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden
kann und er eine angemessene Entschädigung
erhält, die auf Antrag die Jagdbehörde festsetzt.
 
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Grundsätzlich mal hat der Jagdpächter das Jagdausübungsrecht gepachtet, nicht mehr und nicht weniger.

Der Grundbesitzer hat nach wie vor das Recht, sein land-/forstwirtschaftliches Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen.

Wenn er Holz fällen will, und der Baum, an dem der Hochsitz steht, ist mit dabei, so hat er als Grundbesitzer ein Anrecht darauf, dass er seine Nutzung = Fällen durchführen kann.

Wenn's Zoff gab und es sich um eine Retourkutsche von ihm handelt, Pech gehabt.
Klärendes Gespräch führen, ggf. nach alternativem Hochsitzstandort fragen

WH
TicTac
 
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Der Grundstücksbesitzer kann verlangen dass der Hochsitz entfernt wird, aber er muss dir einen neuen Standort
für den Hochsitz bewilligen (§22Jagdgesetz Hessen), sollte Einvernehmlich sein sonst habt ihr ein Problem.
Auf Brachflächen braucht man den Eigentümer nicht zu fragen.
Zur Zeit darf er die Bäume gar nicht Fällen, Naturschutzgesetz- Verboten von 01.03-30.09
Kirren/ Füttern kann er nicht verbieten
 
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Grundsätzlich darf meiner Meinung nach der Grundstückseigentümer mit seinem Grundstück machen was er will.
Aber hier handelt es sich um eine bejagbare Fläche und das Jagdrecht darauf hat er über die Jagdgenossenschaft an den JAB verpachtet.

Ich möchte das mal mit einer gemieteten Wohnung vergleichen. Ich habe mit dem Eigentümer der Wohnung einen Vertrag abgeschlossen und mir das Recht erworben in seinem Eigentum zu wohnen. Will er jetzt etwas mit seiner Wohnung machen, was mich in meinen vertraglich festgelegten Rechten extrem einschränkt, muss er das gerichtsfest begründen und mir zumindest einen Ausgleich schaffen oder er darf es einfach nicht.


Hier sehe ich das ähnlich. Gefällt ihm mein zuvor erlaubter Hochsitz an besagter Stelle nicht mehr, ist das sein Problem. Fällt er den Baum und der Hochsitz wird beschädigt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss von sich aus mir einen Vorschlag machen, wie wir das mit dem Hochsitz regeln. Ob überhaupt oder wie der Hochsitz umgestellt wird oder ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird, ist alles Verhandlungssache.

Wenn es das Landesjagdgesetz hergibt, die Enten anzufüttern, ist das auch mit dem Jagdpachtvertrag abgedeckt, auch wenn es nicht speziell im Vertrag drin steht. Denn wie ich die Jagd letztendlich im gesetzlichen Rahmen ausübe, ist ausschließlich meine Sache.

Man kann sich das gefallen lassen, muss es aber nicht.
 
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Das gilt nicht für Land- und Forstwirtschaft.


Wir sollen an seinem Grundstück ( Kleiner See mit ein paar Pappeln rings rum) unsere Kanzel entfernen da er Baumfällarbeiten durchführen will

Ich kenne nicht alle Fakten;
auch währe schon interesant warum es

bei unserer Jagdgenossenschaftsversammlung gab es Streit

letzendlich ging und welche Querköppe da scheppernd aufeinanderprallen.

Wen die Beschreibung des Thradstarters zutrefend ist; dann sehe ich schon das hier § 39 BNatSchG greift...


TM
 
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Das gilt nicht für Land- und Forstwirtschaft.

Stimmt so nicht, die Landwirtschaft ist auch betroffen nur die Forstwirtschaft ist außen vor, in dieser Zeit darfst du keinen Baum auf den Stock setzen oder großflächig fällen.
Wenn du es genau wissen möchtest lies das Bundesnaturgesetz bzw. das jeweilige Ländergesetz.
 
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Wollte nur darauf hinaus, das nicht grundsätzlich in dieser Zeit nicht gefällt werden darf.
Nur Forstwirtschaft macht Sinn, die Landwirtschaft verdient mit Bäumen ja idR kein Geld.

Da wir die genauen Umstände nicht kennen, ist es Spekulation.
 
A

anonym

Guest
Hallo zusammen,
bei unserer Jagdgenossenschaftsversammlung gab es Streit, nun haben wir von einem Genossen einen netten Brief bekommen. Wir sollen an seinem Grundstück ( Kleiner See mit ein paar Pappeln rings rum) unsere Kanzel entfernen da er Baumfällarbeiten durchführen will und wegen neuanlage von Pflanzen im Herbst keine Enten mehr kirren. Jetzt die Frage darf er das Verbieten?
Falls von Belang es handelt sich um ein Revier in Hessen.

Schon mal vorab Danke für die Antworten

FRIEDE halten - ist ganz wichtig immer

Normalerweise wird das geregelt, ohne dass es einen Post nötig hat. Wenn doch haben wir da einen Streithansel, da kann man da mächtig Ärger machen für Jahre.
Sollte man mit dem Vorstand lösen. Wenn nicht möglich, hängt Aktion vom Willen des Jägers ab die Jagd zu behalten :twisted:

Immer der gleiche Scheiss.
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. Schiller, der war auch Jäger, weiss nur keiner.
dorn
 
Zuletzt bearbeitet:
A

anonym

Guest
Der Jagdgenosse zeigt euch an, dass Er beabsichtigt am Teich Veränderungen vor zu nehmen.
Dabei sieht Er die Gefahr, das der Hochsitz beschädigt wird, und bittet um Sicherung von diesem, in dem Fall (vorübergehend Entfernen).
sollte der Sitz stehen bleiben, und beschädigt werden, euer Problem.

Da Er auch Neuanpflanzungen vornehmen will (muss), und diese durch (Entenverbiss) gefährdet sieht
möchte Er auch das Anlocken von Enten, und deren Schäden, verhindert Wissen.

(nicht das Ihr auch noch für Schäden der Enten haftbar gemacht werdet)

Zumindest sieht der Jagdgenosse da ein Problem, und durch die Unterlassungsbitte, " könntet" Ihr zur Haftung herangezogen werden


Nur so rein Hypo...........
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Einfach mal ein Jahr keine Entenkirren ist doch nicht so schlimm!
Die Enten kennen den Teich ja trotzdem und werden zumindest gelegentlich mal vorbei schauen............
 
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Erst mal danke für eure Antworten.
Der Streit ging nicht von uns Jägern aus, wir sind nur die Leid tragenden. Die Streitenden Parteien ist der Jagdvorstand und der besagte Genosse.
Der Hochsitz steht an der Stelle frei aber klar wenn man nicht aufpasst könnte da natürlich ein Baum drauf landen. Also werden wir ihn wohl demontieren.
Das Kirrverbot trifft uns wohl härter, da die Enten den See hauptsächlich deswegen annahmen, sie liegen Tagsüber im nahe gelegenen Altreinarm der aber nicht zu unserem Revier gehört.

Gruß Sebbe
 

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