Dienstvertrag mit Jagdgenossenschaft

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Quatsch.

Es werden als Erstes mit solchen Konstrukten Pflichtversicherungen der BG unterschlagen.

( der Begriff " Scheinselbstständigkeit" und den Unabhängigen Rechtskreisen " Arbeitsrecht" " Sozialversicherungsrecht" und " Steuerrecht"sind ja wohl geläufig; oder ?
alle sind übrigens eigenständig Strafbewehrt)

Des weiteren gilt es erstmal Grundsätzlich solche Obskuren Verträge; die nichts anderes sind als ein Umgehungstatbestand;auf Rechtsgültigkeit zu prüfen...
wen sie Rechtsgültig sind; wer ist begünstigter ( Unbare Vorteilsnahme !); welche weiteren Vorschriften werden evt mit Anspruch auf Schadesersatz mit tangiert ( z.B welche Hauptbeschäftigung geht der " angestelte Jäger" nach;liegt die Einverständnis des Hauptarbeitgebers für Nebenbeschäftigung vor..
und liegt evt ein Haftpflichtschaden der Organistaion vor der die JG und andere Beteiligte in dieser Sache Empfohlen und Beraten haben ?

Ds Thema ist so Komplex und Vierlshichtig; das werden wir hier und mit den hier Vorliegenden Informationen nicht lösen können...

nur eines sollte dsen Beteiligten klar sein : eine Bewertung auf Rechtsgültig nehmen werder die hier im Forum beteiligten noch die Beteiligten in er Sasche vor; sondern letzendlich Gerichte....

wer das Risiko liebt; bitte.. soll er machen.

Ich jedoch hätte so solchen Drahtseilakten keine Lust.


TM

Sei mal nicht so überklug mit Deinen Urteilen!
Für BW war genau das die Rechtsauskunft des Justiziars der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Klarstellung heißt der Angestellte Jäger jetzt auch "beauftragter Jäger".
 
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Sei mal nicht so überklug mit Deinen Urteilen!
Für BW war genau das die Rechtsauskunft des Justiziars der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Klarstellung heißt der Angestellte Jäger jetzt auch "beauftragter Jäger".

Wollen wir hoffen das der Justitziar der Rechtsaufsichtsbehörde auch das Haftungsrisiko trägt.

Alleine die BG; bei denen sonst die Pächter eines Revieres von der JG Pflichtversichert sind; ( BG = Gesetzliche Pflichtversicherung !) gehen hier schon mal leer aus...

wer übrigens trägt das Sozialversicherungsrisiko bei " Angestellten Jägern" ?

Schau mal BJG :

[h=3]§ 10 Jagdnutzung[/h] (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.



(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.


Das BJG ist hier eindeutig : entweder durch Verpachtung oder auf eigene REchnung durch angestellte Jäger... BEIDES bedingt eine Sozialversicherungspflicht !

Übrigens :

[h=3]§ 9 Jagdgenossenschaft[/h]

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.


sollte die JG nicht Geschägftsfähig sein und der Gemeindekämmere die Aufgaben übernehmen; ist die Frage zu Prüfen ob sich der Kämmerer nicht gerade eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat : dann währe zu prüfen ob die " angestelten Jäger" nicht " angestelte des Gemeinde" sind... und damit der Pflichtversicherung bezüglich Altersversorge und Haftpflichtobliegenheiten des Komunalen Haftungsausgleichkassen unterliegen... und dort ist nur der Erfast der dort auch NAMENTLICH gemeldet ist... also plötzlich Personen ohne gestzlichen Versicherungsschutz im öffentlichen Dienst stehen.


Ob gleiches auch auf JG zu Übertragen ist; die Geschäftsmäsig eigenständig sind; das währe eine datalierte Sachstanddsfrage die ich nun nicht Beantworten mag... immerhin sind JG kraft Gestzes Körperschaften des öffentlichen Rechts.


BTW :

wer war in deinem Falle die " Rechtsaufsichtsbehörde " ? Die Forstverwaltung ?


TM





 

Fex

Moderator
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Für Baden-Württemberg gilt:

§ 16 Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft kann das Jagdrecht durch
Verpachtung wahrnehmen oder die Jagd für eigene
Rechnung durch angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen
und Jäger
wahrnehmen lassen. Die Jagdgenossenschaft
kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder
beschränken. Für angestellte oder sonst beauftragte
Jägerinnen und Jäger gelten die Vorschriften des § 17
Absatz 3, 5 und 6 sowie des § 19 Absatz 1 entsprechend;
die beauftragten Personen sind im Rahmen ihrer Beauftragung
innerhalb ihres Dienstbereiches jagdausübungsberechtigte
Personen. Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde
kann die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen.
 
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Das Thema Abführung der BG Beiträge war im Vertrag geregelt, hier sollte flavio_1980 auf der sicheren Seite sein.

Ich finde die Regelung das Du alles Wild auf dem Abschussplan abnehmen musst per se nicht unfair. Die Genossen möchten hier einen Ansporn geben den Abschussplan ernsthaft zu erfüllen, keine Phantomrehe aufzuschreiben oder ähnlicher Unsinn. Sollte der Abschussplan für Dich nicht erfüllbar sein wird dir ja laut Vertrag bei der Erfüllung unter die Arme gegriffen. Die Gretchenfrage ist wie wird der Plan festgelegt und wie hoch ist er. Sind das Verfahren und die Ansprüche fair und realistisch passt das aus meiner Sicht. Der marktübliche Preis sollte natürlich wirklich marktüblich sein. Beim Forst in Deiner Gegend zahlst Du erstmal den Gegenwert von >5 Rehen nur um Jagen zu dürfen, Wildbret musst dann noch zusätzlich bezahlen, musst aber nicht.

Etwas seltsam finde ich die Regelungen zur Fütterung und den Reviereinrichtungen, hier haben die Genossen einiges an Mitspracherecht. Wenn Sie Dich damit nerven wollen macht das keinen Spaß. Lassen Sie Dich im Wesentlichen in Ruhe dann ist es egal.
 

JMB

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Leider konnte ich den Vertrag nicht sehen. :sad:
Statt den wörtlich einzustellen hätte man ja auch Stichpunkte aufführen können.
War das ein "richtiger" Arbeitsvertrag (Voll-/Teilzeit? ), Art der Bezahlung, sonstige "Besonderheiten", ...?


@TM
Wie OVS schon schrieb bedeutet "angestellter Jäger" (im Sinne des BJG/LJG) nicht zwangsweise ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.
Und NEIN! Nicht jeder, der kein Selbstständiger ist hat autom. keine Ahnung!

Ich sehe das eher im Sinne eines Bestätigten Jagdaufsehers (dessen Stellung/Befugnisse aber auch, je nach LJG, unterschiedlich sein können).
Die BG ist natürlich in beiden Fällen "mit im Boot".


WaiHei
 
A

anonym

Guest
Wäre ich an deiner Stelle, ich würde mich mit dem Vorstand der JG zusammen setzen und offen reden: Was genau macht dir Bauchschmerzen? Was ist der Grund, weshalb die JG es so formuliert haben will? Kann man das ändern, so dass es dir keine Bauchschmerzen macht und die JG trotzdem bekommt, was sie will?

Du hast eine gute Jagdgelegenheit (gehe ich mal von aus) und trägst dafür eine Verantwortung. Das heißt: Du musst überwachen, korrigieren, moderieren, Buch führen, berichten usw. - gewiss keine einfache Aufgabe. Das muss auch den JG klar sein.

Das heißt, sie sollten froh sein, jemanden wie dich gefunden zu haben. Das ist keine schlechte Position, um eine Verhandlung zu starten. Also, bevor Du aussteigst, weil dir nicht klar ist was los ist, würde ich erst mal versuchen für Klarheit zu sorgen.
 
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hochhol...


Sind hier zufällig noch ein paar "angestellte Jäger" unterwegs? Könnt ihr mal ein paar Tips oder Erfahrungen geben? Wie sieht es rechtlich mit der ganzen Geschichte aus? (kein Jagdaufseher, sondern tatsächlich angestellt) Gibs irgendwelche Aufhänger die man vertraglich festhalten sollte?


Gruß
 
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31 Jan 2016
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465
tatsächlich angestellt

Ein richtiger Arbeitsvertrag macht den Jäger zum Angestellten mit allen Rechten, Pflichten sowie rechtlichen Rahmenbedingungen.
Von Sonderfällen abgesehen i.d.R. eher unkritisch.

Ein richtiger Dienstvertrag macht den Jäger zum selbständigen Unternehmer, einsprechend gelten die hier zutreffenden Gesetze und Regelungen. Unabhängig vom Jagdrecht hätte ich hier ähnliche Bedenken bzw. Hinweise wie TM weiter oben.

Existiert weder Arbeits- noch Dienstvertrag, ist erstmal alles offen... aber ich würde empfehlen, hier einvernehmlich eine rechtlich eindeutige Gestaltung anzustreben. Kann ja vielleicht doch auch einfach Begehungsschein oder Minijob oder .... sein.

Soweit meine laienhafte Sicht.

Wie bei allen Verträgen: Wenn man es nicht versteht oder die Folgen nicht absehen kann, sollte man einen Vertrag nicht unterschreiben bzw. nur nach fachkundiger Beratung.
 
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12 Nov 2008
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..die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (vergleichbar mit einer Ortsgemeinde!)..wenn hier Dienstleistungsverträge geschlossen werden, muß man sich dran halten oder wieder kündigen!!..immerhin haben zwei Vertragsparteien einen Vertrag durch Unterschriften geschlossen..so auch hier;..egal was drinsteht...wenn's nich sittenwidrig ist.... (meine Meinung)
 

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