Rücktritt vom Waffenkauf?

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Hallo Leute,

Ich habe mir im Dezember letzten Jahres eine Flinte bei einem Büchsenmacher geordert. Die Flinte war nicht auf Lager und sie musste erst bestellt werden. So weit, so gut.

Mir wurde Mitte März als Liefertermin in Aussicht gestellt.
Mittlerweile haben wir jedoch fast Mai und die Flinte ist immer noch nicht da. Rückfragen zur Lieferzeit wurden bisher gekonnt ignoriert.

Nicht, dass ihr mich falsch versteht: Dass es einmal Lieferschwierigkeiten gibt, kann passieren. Aber ich fände es nett, wenn man a) wenigstens ins Kenntnis gesetzt wird und b) eventuell kommuniziert werden kann, wann mit der Flinte zu rechnen ist.

Langsam verliere ich etwas die Geduld. Gibt es eine Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sollte es noch länger dauern?
Oder hab ich einfach Pech gehabt und muss auf die Waffe warten, egal wie sehr sich die Sache verzögert?

Gruß
 
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Angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird nicht geliefert, vom Kauf zurück treten.
 
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Danke für Deine Antwort :)

Aber wie würdest Du angemessen definieren? 2 Wochen? 4 Wochen? Etc.?
 
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Wir haben jetzt ende April. Setz die Frist zum 31.5.17! Fertig ;-)
 
A

anonym

Guest
Sofern du noch nichts angezahlt hast, würde ich wohl auch sofort zurück treten. Dann wird sich dein BüMa wohl bewegen.
 
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Ein interessanter, theoretischer Fall!;-) Ohne Beratung leisten, sondern nur abstrakt bleiben zu wollen und da nicht sämtliche Umstände bekannt sind, hier mein unverbindlicher Senf dazu:

Der Rücktritt bzw. das Rücktrittsrecht ist in § 346 I BGB geregelt. Die Rücktrittserklärung ist in § 349 BGB geregelt.

Zu unterscheiden ist zwischen einem vertraglichen und einem gesetzlichen Rücktrittsrecht. Da wohl vertraglich nichts vereinbart worden ist, kommen die Rücktrittsgründe der §§ 323, 324, 326 V BGB in Betracht.

Denkbar ist ein Rücktritt gem. § 323 I BGB, also wegen Nichterbringung einer fälligen Leistung.
Problem: War die Leistung wirklich "fällig" im Sinne der Norm? Grundsätzlich kann die Leistung gem. § 271 I BGB vom Gläubiger "sofort" verlangt werden. Laut Sachverhalt wurde "Mitte März als Liefertermin in Aussicht gestellt", also keine sofortige Leistungspflicht zugesagt. Ohne die Einzelheiten zu kennen, halte ich das in Aussicht stellen eines Liefertermins gerade nicht als klare Leistungszusage mit Rechtsbindungswillen. Es fehlt meiner Meinung nach an der "Fälligkeit". Hierzu hätte der Händler einen genau bestimmbaren Termin nennen müssen, an den er sich gebunden fühlt. "Fällig" ist die Leistung erst, wenn der Händler das Ding bekommen hat.

Demnach kommt es auch nicht auf die "Entbehrlichkeit der Fristsetzung" aus Abs. 2 an. Es liegen weder eine endgültige Erfüllungsverweigerung, noch ein Fixgeschäft, noch besondere Umstände vor.

Für einen Rücktritt nach § 324 BGB, also wegen Verletzung einer Nebenpflicht fehlt es meiner Meinung nach an der Unzumutbarkeit, am Vertrag festgehalten zu werden.

Mein Rat:

Sprich mit dem Händler. Am besten persönlich, da ein persönliches Gespräch das Vertrauensverhältnis festigt. Vielleicht findet Ihr noch eine tragbare Lösung. Vielleicht ist ja eine Stornierung der Flinte beim Lieferanten noch möglich.

Grüße,

Advocatus
 

BAL

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7 Jan 2016
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Ein das Vertrauensverhältnis festigendes Gespräch sehe ich in dieser Situation nicht. Immerhin wurden Anfragen zum Liefertermin bereits mehrfach ignoriert.

So einen Fall mit "Lieferschwierigkeiten" hatte ich auch mal. Das sah dann so aus:
Händler A hat es über Monate nicht geschafft die angezahlte Waffe zu beschaffen. Ich habe mein Geld irgendwann zurück geholt und bei Händler B bestellt. Dort konnte ich die Waffe innerhalb einer Woche nach Bestellung abholen.
 
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Wir wissen nicht, wie konkret eine Lieferung in Aussicht gestellt wurde. Wurde etwas angezahlt (dem man ggf. hinterherlaufen müssen?)? Gibt es eine schriftliche Vereinbarung? Wurden dem Käufer als Nichtkaufmann die ABGen ausgehändigt oder der Aushang im Laden gezeigt? Ist es ein Onlinehändler oder kann man konkret hingehen und sprechen?
Diese Fragen sollte der TS beantworten, dann kann man den Fall noch etwas konkreter einschätzen.
Danke an Advovatus für die schöne abstrakte Darstellung der Möglichkeiten.
Zusätzlich könnte man bei Verschulden des Händlers (sofern das nachweisbar ist, bspw. dadurch, dass er die Bestellung monatelang nicht an den Hersteller weitergab), an Schadensersatz wg. Nichterfüllung denken. Das mag bei einem Händler, mit dem man keine weitere Geschäftsbeziehung will, auch hilfreich sein, das anzusprechen.
 

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