Hier ein Auszug zur VL-Jagd und den ENten. Es war übrigens die UJB.
Bezeichnend für den Umgang der Jägerschaft untereinander aber auch für ihre Wirkung nach außen ist auch die folgende Stellungnahme der UJB des Ennepe-Ruhr-Kreis zum Thema, Jagdausübung mit Vorderladerwaffen:
"Jagdausübung mit Vorderladerwaffen
Sehr geehrte Damen und Herren,
von einigen Schützen werden auch in Deutschland Wildtiere mit Vorderlader-waffen erlegt.
Hierzu vertritt die Untere Jagdbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreis die Auf-fassung, dass die Verwendung eines Vorderladergewehres zum Zwecke der Jagdausübung gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verstößt.
Begründung:
Bei einem krank geschossenen Stück ist mit einer einläufigen Vorder-laderwaffe ein schnelles Nachschießen nicht möglich. Der Nachladevorgang selbst bei einem geübten Schützen erfordert wesentlich mehr Zeit als das Nachladen einer Kipplaufwaffe oder einer Repetierbüchse. Dies wäre vergleichbar mit einem Jäger, der ohne Reservemunition nur mit einer Patrone in der Waffe einen Schuss abgibt, auch dies ist nicht weidgerecht.
Bei einer Rauchentwicklung durch rauchstarkes Pulver (Schwarzpulver) wird das Zeichnen des beschossenen Stückes erschwert; ebenso das Flucht-verhalten und die Fluchtrichtung.
Hinzu kommt, dass die Anforderungen an den Benutzer eines Vorderlader-gewehres, da es nicht dem Stand der heutigen Technik entspricht, wesentlich höher sind als gegenüber einer modernen Büchse. So ist zum Beispiel aufgrund der schlechteren außenballistischen Werte der Vorderlader-geschosse die Einhaltung einer nicht zu großen Entfernung zum Wild unbedingt notwendig. Des Weiteren liegt bei Vorderladergeschossen die Energie in Abhängigkeit des Kalibers zum Teil erheblich unter den Energiewerten der Flintenlaufgeschosse und Büchsenpatronen. Bei der Verwendung einer modernen Waffe stehen die Rahmenbedingungen durch die Wahl des Kalibers automatisch fest, bei der Verwendung einer Vorderladerwaffe werden diese durch die individuelle Handhabung und Fertigkeit des Schützen bestimmt.
Für einen Jäger sollte die Weidgerechtigkeit und der Respekt vor der Kreatur oberster Grundsatz bei der Jagdausübung sein. Bei der Verwendung einer Vorderladerwaffe ist das nicht der Fall, hier steht der „sportliche Gedanke“ im Vordergrund. Ein Tier sollte aber nicht als Tötungsobjekt bei der Sportausübung dienen.
Der Jagdschein kann versagt bzw. eingezogen werden, wenn gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen wird!
Damit diese Situation vermieden wird, wäre ich allen Jagdausübungs-berechtigten im Ennepe-Ruhr-Kreis dankbar, wenn sie das Erlegen von Wild mit Vorderladerwaffen in ihrem Jagdbezirk nicht zulassen.
Zudem hat mir das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV NRW) - Oberste Jagdbehörde - mitgeteilt hat, dass ein Verbot der Jagd mit Vorderladerwaffen bei der nächsten Novellierung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) vorgesehen ist. In den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz ist der Einsatz eines Vorderladergewehres zur Jagdausübung bereits verboten.
Ausfertigungen dieses Schreibens erhalten alle Ansprechpartner der Jagd-bezirke, alle Jagdausübungsberechtigten sowie alle Jäger und Jägerinnen, deren E-Mailadresse bekannt ist, die Kreisjägerschaft und die Hegeringe.
Die Ansprechpartner der Jagdbezirke werden gebeten, ihre Mitpächter (soweit vorhanden) zu unterrichten."
Was soll man da noch sagen, wo anfangen? Trost spendet vielleicht der Blick zurück in die europäische Geistesgeschichte. Der römische Staatsmann und Philosoph Seneca schrieb im ersten christlichen Jahrhundert:
„Quidquid agas, prudenter agis et recipe finem“, was auch immer Du tuen magst, tue es überlegt und beachte das Ende.
Eingangs, zu Beispiel 1, haben wir festgestellt: „Die sich … anschließende Diskussion zeigt in geradezu grotesker Weise, wie wenig die Dinge durchdacht wurden“, so auch hier.
Die Highlights der UJB:
- „Hinzu kommt, dass die Anforderungen an den Benutzer eines Vorderladergewehres, da es nicht dem Stand der heutigen Technik entspricht, wesentlich höher sind als gegenüber einer modernen Büchse.“
Zu Ende gedacht hieße das, Jagd muss möglichst einfach sein, ein besonderes Können ist nicht erforderlich. Jäger werden hier geradezu entmündigt und zum Dexxpen gemacht. Zu Ende gedacht hieße das auch, alles, was nicht dem Stand der Technik entspricht, ist nicht weidgerecht. Die UJB Ennepe-Ruhrkreis und ihre Zuträger wissen es besser als alle Vorderlader-, Bogen-, Kimme/Korn-Jäger dieser Welt.
- „So ist zum Beispiel aufgrund der schlechteren außen-ballistischen Werte der Vorderladergeschosse die Einhaltung einer nicht zu großen Entfernung zum Wild unbedingt notwendig. Des Weiteren liegt bei Vorderladergeschossen die Energie in Abhängigkeit des Kalibers zum Teil erheblich unter den Energiewerten der Flintenlaufgeschosse und Büchsen-patronen. Bei der Verwendung einer modernen Waffe stehen die Rahmenbedingungen durch die Wahl des Kalibers automatisch fest, bei der Verwendung einer Vorderladerwaffe werden diese durch die individuelle Handhabung und Fertigkeit des Schützen bestimmt.“
Individualität und Verantwortung, die gerade zentrale Bestandteile der Jagd und auch der Weidgerechtigkeit sind, werden als Bedrohung empfunden und müssen reguliert werden. Wenn aber Verantwortung durch Technik ersetzt werden soll, ist genau dies ein Schritt zu nicht weidgerechtem Handeln. Der Jäger muss immer in Abschätzung seiner Fähigkeiten und seiner Mittel handeln, genau das ist weidgerecht. Der unverantwortliche Schuss auf Wild im Vertrauen auf x vermeintliche Nachschussmöglichkeiten oder moderne Patronen usw. ist nicht weidgerecht und auch kein handwerkliches Können sondern Stümperei.
- „Für einen Jäger sollte die Weidgerechtigkeit und der Respekt vor der Kreatur oberster Grundsatz bei der Jagdausübung sein. Bei der Verwendung einer Vorderladerwaffe ist das nicht der Fall, hier steht der „sportliche Gedanke“ im Vordergrund. Ein Tier sollte aber nicht als Tötungsobjekt bei der Sportausübung dienen.“
Weidgerechte Jagd ist genau das, was im Angelsächsischen einen true sportsman ausmacht. Das meint mehr als Leibesertüchtigung. So wie ein sportliches Verhalten sich eben nicht in der 100m Sprintzeit bemisst, so bedeutet sportsmanship ein Ethos auf der Jagd zu haben. „Sportlich“ hat Schnittmengen mit Ritterlichkeit und Fairness. Genau dieses Ethos kann sich in der freiwilligen Beschränkung der Mittel zeigen, darin die Chancen zu Gunsten des Wildes zu erhöhen oder auch in seinem Jagen ursprünglicher zu werden. „Sportlich“ ist eben nicht nur der Gewinner, sondern besonders auch der gute Verlierer. Der Gewinner aber der um jeden Preis gewinnt, zeigt ein grob unsportliches Verhalten.
Dagegen Jagd auf den Stand der Technik erheben und halten zu wollen, könnte bei den heutigen Möglichkeiten geradezu in die Perversion führen, (wenn es da nicht schon ist) und zeigt genau das Fehlen jenes sportlichen Verhaltens, das in der Jagd auch Weidgerechtigkeit heißt. Das Bestreben nach größtmöglicher Effizienz und Chancenlosigkeit des Wildes ist genau jenes „Höher, schneller, weiter“ das die UJB mit „Sportlichkeit“ verwechselt.
Die Jagd auf eine reine Notwendigkeit herunterzustufen, das Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen von Wild auf das Niveau eines Schlachthauses bringen zu wollen, ist ferner der direkte Weg in das Aus der Jagd.
Das Wesen der Jagd liegt nicht im Töten von Wild, die Tötung ist nur der Ausweis gejagt zu haben. Es geht um den Weg zurück in eine natürlichere, ursprünglichere Welt, darum Teil dieses Ganzen zu werden. Je einfacher die Mittel umso höher die Anforderungen an das Können des Jägers. Der „sportliche Gedanke“ des Jagens besteht gerade darin echt zu sein, mehr teilhabend als beherrschend, im Chancenausgleich, im Eintauchen in den uralten Kreislauf des Lebens.
Die UJB treibt hier geradezu einen Pfahl mitten in das Herz der Jagd selbst.
Weidgerechtigkeit zeigt sich zunächst vor allem in sachkundiger, gekonnter Ausübung des Handwerks Jagd, in einem verantwortungsvollen Umgang mit Wild und der Natur, generell, besonders aber vor und nach dem Schuss; ferner im Einschätzen seiner eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten und im Handeln gemäß dieser Grenzen. Gerade weil es auf der Jagd so sehr auf den Einzelnen ankommt, gerade deshalb gibt es die Weidgerechtigkeit überhaupt im BJagdG.
Fehlt die Verantwortung des Einzelnen, kann dagegen mit jedem Mittel Schindluder betrieben werden. Handelt aber der Verantwortliche nach bestem Wissen und Gewissen, können zwar Fehler geschehen, diese werden aber erstens stark in ihrer Häufigkeit minimiert und zweitens so gut es geht geheilt, bspw. durch eine Nachsuche mit einem guten Hund.
Das Ersetzen dieser Grundhaltung durch egalisierende Technik ist deshalb wenigstens ein Abschleifen des Fundamentes weidgerechten Handelns. Die Ausführungen der UJB und ihrer Zuträger sind damit Sargnägel der Weidgerechtigkeit.
Die Technisierung birgt ferner viele Gefahren in sich, die bei einem freiwilligen Beschränken in den Mitteln so nicht bestehen können. Da werden mit hochpräzisen Büchsen 1000 Yards Schüsse zum Ideal. Da wird zum Selbstbeweis des besseren Jagens auf das Haupt statt auf die Kammer geschossen. Da wird Wild vor lauter Weidheiligkeit, „tierschutzgerechtem“ Töten und Technik auf dem Stand der Zeit unter massiver Gefährdung bis zur Tötung Dritter (auch Hunde) erschossen. Der richtige Weg wäre ein situationsangepasstes Handeln und ggf. mit simplen Mitteln aber dafür mit Können das Wild abzufangen.
Nebenkriegsschauplätze:
Der Verweis, „Bei einem krank geschossenen Stück ist mit einer einläufigen Vorderladerwaffe ein schnelles Nachschießen nicht möglich“, wirkt konstruiert.
Viel wichtiger als ein Nachschießen, das je nach Geländebedingungen unabhängig von der gewählten Waffe sowieso nicht möglich ist, ist der erste Schuss. (Die UJB betont bereits „einläufige VL-Waffen“, wohl wissend, dass es eben auch Doppelbüchsen als VL-Waffen gibt. Dies nur der Vollständigkeit halber).
Im Folgenden führt die UJB aus: „Bei einer Rauchentwicklung durch rauchstarkes Pulver (Schwarzpulver) wird das Zeichnen des beschossenen Stückes erschwert; ebenso das Flucht-verhalten und die Fluchtrichtung.“
Gemeint ist hier wohl, dass die Wahrnehmung des Zeichnens des beschossenen Stückes durch den Jäger erschwert wird. Das Zeichnen als solches wird sicher nicht erschwert.
Auch hier gilt das zuvor Gesagte. Geländebedingungen und Lichtverhältnisse sind ebenso entscheidend. Darf jetzt in naturnahen Wäldern nicht mehr gejagt werden? Ist die Nachtjagd jetzt im Ennepe-Ruhr-Kreis auch verboten?
Es gilt eben wieder das Zusammenspiel unterschiedlicher Aspekte. Zunächst ist das besondere Augenmerk auf das Verhalten vor dem Schuss zu legen: Merken des Anschusses, Konzentration auf den ersten Schuss, Abschätzen der Möglichkeiten. Nach dem Schuss gilt immer: Anschuss-kontrolle, Nachsuche mit einem guten Hund. Das sind alles Faktoren, die nicht von der Waffenwahl beeinflusst werden.
Es wird hier durch die UJB ebenfalls ein Argument konstruiert, das zu Ende gedacht sehr schnell gegen die Jagd generell gewendet werden kann.
Persönlich habe ich keine Erfahrungen mit VL-Waffen. In Gesprächen mit Sportschützen wurde mir aber versichert, dass die Waffen auf moderate Entfernungen sehr präzise wären. Ferner habe ich mit einer alten Hahnflinte und Schwarzpulverpatronen sehr erfolgreich gejagt. Es wurde von anderen mit Flinten „auf dem Stand der Technik“ deutlich schlechter geschossen. Eine Rauchentwicklung war da, hat meinem Jagderfolg aber keinen Abbruch getan.
Die UJB und ihre Zuträger hoffen (in dubio pro reo) der Weidgerechtigkeit zu dienen. De facto schaden sie der Weidgerechtigkeit in mehrfacher Weise:
1.) Die Weidgerechtigkeit wird entkernt. Die Tendenz geht weg vom individuellen Können und individueller Verantwortung hin zu allgemeinen Regeln. Das wider- spricht fundamental dem Wesen und den Realitäten der Jagd.
2.) Weidgerechtigkeit soll sich hier im Wirken gegen Dritte zeigen. Weidgerechtigkeit beginnt aber vor allem vor der eigenen Haustür. Hier werden Denunziantentum und Besserjägerei bestärkt. Das eigentliche Feld dessen, was der Weidgerechtigkeit entspricht das eigenverantwortliche Handeln, wird aber kaschiert.
Weidgerecht kann es auch nicht sein, einen Jäger, der handwerklich gut mit dem VL jagt, zu beschädigen, nur weil man pauschal diese Jagd ablehnt.
Erfahrungsgemäß sind nicht die Jäger, die sich mit besonderer Akribie einer Sache wie bspw. der Bogenjagd widmen, auch die Jäger, die zu stümperhaftem Jagen neigen. Vielmehr ist es jene Klientel, die geringeres Können durch Weidheiligkeit egalisieren will. Die UJB spielt deshalb mit dieser Entrechtung und Beschränkung der VL-Jäger genau jenen Personen in die Hand, die besser an ihrem eigenen jagdlichen Handeln arbeiten würden.
3.) Die UJB hätte die Kenntnisnahme der Jagd mit VL im Kreis auch als Anlass nehmen können, auf die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und die besondere Verantwortung der VL-Jäger zu verweisen. Sie hätte damit die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Jägers ebenso gestärkt wie dessen Verantwortungs-bewusstsein. Damit wäre direkt weidgerechtes Verhalten gefördert worden.
Stattdessen wird von der gleichen Klientel auf eine Gesetzesnovellierung gedrängt, die vollkommen unnötig und mit allen negativen Folgen vom Zaun gebrochen wird.
Zwischenfazit: Die UJB greift unter Androhung des Jagdscheinentzuges die Jagd mit VL-Waffen an. Gefordert wird eine Art Burgfrieden aller Jagdausübungsberechtigten gegen die Jagd mit VL. Als gesetzliche Grundlage gilt der §1 Abs.3 BJagdG, Weidgerechtigkeit. VL-Jäger werden damit ohne konkrete gesetzliche Grundlage ausgegrenzt, kriminalisiert und entrechtet. Die Weidgerechtigkeit, die als Legitimation herhalten soll, wird ad absurdum geführt und massiv beschädigt.