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Ich schreibs mal in diese Rubrik, weil es in der Maiausgabe einer Jagdzeitschrift, nicht WuH, steht. Da wird zur Schwarzwildbejagung vorgeschlagen, beschlagene nachrangige Bachen zu erlegen. Wenn man das also jagdethisch vertreten kann, wo ist dann die Abgrenzung, das bei anderen Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nicht ebenfalls zu machen. Also bspw. Geißen oder Rottiere auch im Februar und März zu bejagen (sollte man davon unabhängig nicht, weil das die Zeit ist, in der diese Arten Ruhe brauchen). Nicht, dass ich es nicht verstehen könnte, dass man zur Schadensbegrenzung alles Mögliche in Erwägung zieht, aber sind ethische Grundsätze nicht absolut?
Zumal die technischen (Natzielgeräte) und veterinärmedizinischen Möglichkeiten (Ovulationshemmer) noch gar nicht ausgeschöpft sind und, wenn man schon beschlagene Bachen bejagen zu müssen glaubt, dann doch besser die Leitbachen erlegen sollte, um das erfahrenste/intelligentste Tier einer Rotte zu entnehmen.
Zumal die technischen (Natzielgeräte) und veterinärmedizinischen Möglichkeiten (Ovulationshemmer) noch gar nicht ausgeschöpft sind und, wenn man schon beschlagene Bachen bejagen zu müssen glaubt, dann doch besser die Leitbachen erlegen sollte, um das erfahrenste/intelligentste Tier einer Rotte zu entnehmen.