Hallo,
bin neu hier im Forum, bin bei der Polizei tätig. Habe meinen Abschnitt gewechselt in dem es auch viel an Wild gibt.
Deshalb wollte ich mich hier mal über den § 292 informieren.
Ob mir ein Jäger den Paragrafen mal etwas genauer erklären könnte, in Strafrecht damals vor etlichen Jahren, wurde dass im Unterrricht nicht behandelt, ehrlich gesagt habe ich das bislang in der City auch nicht gebraucht.
§ 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
Wenn ich es mir so durchlese, verstehe ich schon das niemand einfach so Jagen darf. Das was ich nicht verstehe habe ich mal "DICK+ROT" markiert.
Würde mich freuen, wenn jemand mich etwas aufklären könnte.
Danke!
bin neu hier im Forum, bin bei der Polizei tätig. Habe meinen Abschnitt gewechselt in dem es auch viel an Wild gibt.
Deshalb wollte ich mich hier mal über den § 292 informieren.
Ob mir ein Jäger den Paragrafen mal etwas genauer erklären könnte, in Strafrecht damals vor etlichen Jahren, wurde dass im Unterrricht nicht behandelt, ehrlich gesagt habe ich das bislang in der City auch nicht gebraucht.
§ 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
Wenn ich es mir so durchlese, verstehe ich schon das niemand einfach so Jagen darf. Das was ich nicht verstehe habe ich mal "DICK+ROT" markiert.
Würde mich freuen, wenn jemand mich etwas aufklären könnte.
Danke!