Brauchbarkeitsprüfungen, ein Hoch auf den Föderalismus oder wie ist das?

M

Mitglied 21386

Guest
Ihr Lieben,

eine Frage die mich beschäftigt seit ich mich mit dem Thema Brauchbarkeitsprüfungen für meinen Hund beschäftige.

Diese sind ja nun von Bundesland zu Bundesland verschieden, aus welchen Gründen auch immer.

Ich bin ziemlich quer durch Deutschland in der Drückjagdsaison unterwegs. Mindestens Bayern, Meckpom, Thüringen, Hessen Brandenburg und Sachsen

Ich rede von der Brauchbarkeit stöbern und Gehorsam.

Gibt es eine Übersicht zu der Frage in welchen Bundesländern ich meinen Hund versichert einsetzen kann wenn ich meine Brauchbarkeit im Bundesland X gemacht habe?

Denn es gibt ja teilweise Bundesländer die die Brauchbarkeit aus anderen nicht anerkennen. Somit ist mein Hund dann dort ja wohl auch nicht versichert oder sehe ich das falsch ?

Beste Grüße und der Aufmerksamkeit wegen noch ein Bild vom ersten Böckchen mit Argos dieses Jahr.

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24 Jul 2012
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Ich denke am einfachsten wäre hierzu eine Anfrage bei deiner Versicherung.

Ich den Vertragsbedingungen der Gothar Jagdhaftpflicht steht z.B:Für den Fall, dass eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine den Landesjagdgesetzen entsprechende vergleichbare Prüfung der einzelnen Zuchtverbände nicht abgelegt wurde, reicht es der Gothaer aus, wenn eine fach- und sachkundige Person eine jagdliche Leistung des Hundes beschreibt und bestätigt. Nach Vorlage dieser Bestätigung erhalten Sie auf Wunsch von uns im Gegenzug eine Bestätigung über den Versicherungsschutz. Für solche Hunde, für die der Nachweis der Brauchbarkeit/Verwendbarkeit einmal geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können.

Demnach ist bei dieser Versicherung die Brauchbarkeintsprüfung z.B. schon mal keine dringende Voraussetzung für einen Versicherungsschutz.

Für Bayern gibt es hierzu auch noch dieses Schreiben vom Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Link
Durch das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom21.03.2006, Az.: RN 2 K 05.782 (s. Anlage), wird klargestellt, dass die vomLandesjagdverband Bayern durchgeführte Brauchbarkeitsprüfung und dieihr gleichgestellten Prüfungen nur eine Möglichkeit des Nachweises derBrauchbarkeit sind. Auch von sonstigen Ausbildungsstätten oder vom Hundeführerindividuell ausgebildete Hunde können daher als brauchbare Hundebei der Jagd eingesetzt werden.

Die Entscheidung ob ein Jagdhund Brauchbar ist oder nicht obliegt demnach nicht ausschließlich dem Landesjagdverband. Deren veranstaltete Prüfungen sind lediglich ein mögliches Mittel die Brauchbarkeit nachzuweisen.
 

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