Waffenaufbewahrung vor/nach dem Schiessstandbesuch

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@cast : "führen" heisst waffe zugriffsbereit ( kw im holster , gewehr geschultert oder auf dem autositz etc ).

"transportieren" heisst waffe nicht zugriffsbereit ( im waffenkoffer ) . du kannst eine waffe ins revier durchaus transportieren ( im waffenkoffer nicht zugriffsbereit ) aber du DARFST sie hier auch führen . zum büma oder schiesstand MUSST du transportieren .

.

Die Unterscheidung zwischen Führen und Transportieren gibt es so nicht mehr. Auch der Transport ist Führen iSd WaffG. Eben nur nicht schuss- und zugriffsbereit. Führen ist heute das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, egal in welchem Zustand sich die Waffe befindet.


Jäger (und Jahdscheininhaber).
 
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Weil ich es ja eigentlich nicht leiden kann, wenn bei rechtlichen Themen profundes Halbwissen ohne Quellenangabe dargeboten wird, hier noch eine Ergänzung:

Das Gesetz kennt den Begriff des Transportierens wie ich ihn bspw. 1997, also vor Einführung des WaffG, noch gelernt habe (also als etwas vom "Führen" zu Unterscheidendes), so nicht mehr. Das bedeutet, dass die Waffe geführt wird, wann (und wie) immer man die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Ausnahmen sind nur noch die eigene Wohnung, die (eigenen) Geschäftsräume, das eigene befriedete Besitztum und die Schießsstätte. Der Wortlaut des Gesetzes (Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG) lautet:

"Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt."

Die Frage, ob die Waffe im Futteral sein muss oder nicht, betrifft die Frage der Zugriffs- und Schussbereitschaft. Hier macht bspw. § 13 Abs. 6 WaffG nämlich einen Unterschied: (schussbereit) führen (und damit schießen) darf der Jäger "zur befugten Jagdausübung", laienhaft gesprochen also "bei der Jagd". Steht die Tätigkeit lediglich "im Zusammenhang mit der Jagdausübung", also nicht die Jagdausübung selbst, sondern Hin- und Rückfahrt zum Revier oder auch der kurze Abstecher zu Post oder Bank (vgl. Nr. 13.6 Abs. 5 WaffVwV v. 5. März 2012 zu § 13 WaffG), darf der Jäger die Waffe immer noch "führen", dann aber eben "nicht schussbereit" sondern nur "zugriffsbereit". Was den Transport vom/zum Schießstand angeht, so ergibt lohnt sich wieder ein Blick in die WaffVwV. Dort heißt es unter Nr. 12.3.3.2:

"Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher
weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch
für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus,
dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem
(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen
Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift
ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen
unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). [...]"

Servus.
 
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@cast : "führen" heisst waffe zugriffsbereit ( kw im holster , gewehr geschultert oder auf dem autositz etc ).

"transportieren" heisst waffe nicht zugriffsbereit ( im waffenkoffer ) . du kannst eine waffe ins revier durchaus transportieren ( im waffenkoffer nicht zugriffsbereit ) aber du DARFST sie hier auch führen . zum büma oder schiesstand MUSST du transportieren .

beim führen gibt es noch den sinnlosen passus ob geladen oder ungeladen führen.

ich hätte gesagt dass führen , auch ungeladen , auf jagdschein NUR im revier und auf dem DIREKTEN weg dorthin erlaubt ist , der text von mohawk ist aber interessant und würde andeuten dass ne ungeladene glock im holster an der tankstelle auf dem weg ins revier rechtlich gedeckelt ist . das ist ne wichtige und interessante frage .

Falsch!
Wer die tatsächliche Gewalt über (s)eine Waffe ausserhalb seiner Wohnung oder Geschäftsräumen aus übt, führt. Dabei ist es egal ob das Ziel der Büchsenmacher/Schiesstand ist, oder die Jagd.
Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist lediglich der Zustand der Waffe und die Zugriffsmöglichkeit auf die selbe.
Büchsenmacher etc.- nicht zugriffsbereit und nicht geladen führen;
Jagd - zugriffsbereit und nicht geladen führen (laden darfst du dann im Revier).
Wenn du es nicht glauben willst, dann lies es im Waffengesetz (incl. Anhänge) und in der Verordnung zum WaffG nach.

PS: der @ triftnix war schneller - aber vielleicht hält doppelt gemobbelt besser.
 
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Danke Kuno (wie geht eigentlich die Danke-Funktion...?)

Es ist wirklich erstaunlich, welche Gerüchte sich um dieses Thema ranken. Eigentlich sollte wirklich jeder, der mit Waffen umgeht, mal einen intensiveren Blick in WaffG und WaffVwV geworfen haben. Immerhin hängt bei diesen Fragen immer die Zuverlässigkeit und damit letztlich der Jagdschein dran. Man kann lange darüber streiten, ob man sich an die WaffVwV halten muss, die ja selbst nicht immer ganz genau weiß, was der WaffG-Gesetzgeber eigentlich wollte (siehe Thema Futteral abschließen oder verschließen...). Aber wenn man die WaffVwV beherzigt kann man immerhin sicher sein, das getan zu haben, was in der eigenen Macht steht, um die Gesetze einzuhalten (und den Schein zu behalten).
 
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Manches mal frage ich mich wirklich was den Jujä in ihren Kursen für ein Schafscheiss vermittelt wird. Das Waffengesetz ist ja nun keine Astrophysik.
Ich bin mal von einem Jujä auf der DJ heftigst "belehrt" worden das ja mein Saufänger höchst illegal wäre, weil 25cm Klinge und auch noch beidseitig geschliffen. Wie der Zufall es wollte stand ein Fachanwalt für Waffenrecht daneben und fragte ihn wo er den Blödsinn denn her hätte. Der verdutzte Jujä merkte an "Na, von unserem Dozenten für Jagd und Waffenrecht".

Auch so ein nicht auszurottender Dummfug ist die Meinung das es eine Kilometerbegrenzung für den direkten Weg ins Revier gibt. Steht im Gesetz nix von drin. Wenn ich da Bock drauf habe fahre ich von Flensburg nach Oberammergau mit der KW im Holster und der LW offen aufm Rücksitz. Ob das sinnig ist oder nicht ist Banane, dass Gesetz gibt es her.

A.
 
M

MeierHans

Guest
@mrbigshot:

Merke!
Ein Jäger transportiert seine Waffen nie.
Er führt immer.

Es gibt lediglich Unterscheidungen hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft und der Schußbereitschaft.

Auf dem Weg zum Büma oder Schießstand führt er nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit.

Auf dem Weg von und zur Jagd führt er zugriffsbereit und nicht schussbereit. Der Weg inkludiert auch kleine Abstecher.

Im Revier führt er zugriffs- und schussbereit.

Ganz simpel.
 
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ok , wenns wirklich so ist dann hab ich was dazugelernt , danke jungs !

ich dachte wirklich ich transportiere zum schiesstand und führe im revier / auf dem weg ins revier.
 
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@mrbigshot

Genau genommen liegst Du da auch nicht ganz falsch. Nur gibt es eben den juristisch definierten Begriff des Transportierens nicht mehr. Daß zu dieser Frage selbst bei denen, die sich den Gesetzestext mal angesehen haben, so viele Unsicherheiten bestehen, zeigt schön, wie toll das Gesetz ist. Das wurde halt von Menschen gestrickt, die noch nie eine Waffe in der Hand hatten.

Besonders deutlich wird es bei der Diskussion um das "verschlossene" Behältnis. Für Juristen besteht ein Unterschied zwischen "verschlossen" (zu, d. h. räumlich von der Umgebung getrennt) und "abgeschlossen". Daß selbst die WaffVwV schreibt, im Zweifel lieber Abschließen ist für mich eine Unfähigkeitsbescheinigung an den WaffG-Gesetzgeber wie sie deutlicher nicht sein könnte...



trifftnix

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@mrbigshot:

Was mir an Deiner Art nicht so ganz gefällt, ist, das Du behaarlich versuchst, Deine falschen Mutmaßungen hier als bindendes Gesetz zu betonieren. Und zwar solange, bis ein anderer, Deine Hausafgaben macht und Dir den offiziellen Gesetzestext regelrecht so ins Gesicht drückt, das für ein "Aber!" kein Platz mehr ist.

Es ist kein Fehler, nicht alles zu Wissen oder zu kennen, aber dann bezichtige bitte nicht die (die sich mit den Gesetzen auseinandersetzen und sie so verstehen und leben, wie sie geschrieben wurden!) andauernd irgendwelchen Verstößen gegen das Waffenrecht.

Natürlich kann es mal zu Missverständnissen beim (sichtbaren) Führen von Waffen in der Öffentlichkeit kommen. Das ist aber nur der Hysterie der "Ahnungslosen" geschuldet und wird für uns keine Konsequenzen haben.

Genau dieser Hysterie sollten wir aber nicht begegnen, indem wir uns und unsere Waffen verstecken.

Umso mehr Jäger (mit der Waffe) offen durch die Landschaft laufen und ihr dasein in der Gesellschaft zeigen, desto eher hört diese Hysterie auf.

Kein Mensch erschrickt, wenn er plötzlich die Kurzwaffe eines Polizisten sieht. Jeder weiß, da muss so.

Genauso verhält es sich, wenn ein Jäger (in jagdlicher Kleidung) mit der Waffe rumspaziert. Das Jäger Waffen haben, weiß auch der hysterischste Stadtaffe. Also sollte er sich auch davor nicht erschrecken.

Ich glaube eh, daß das eigentliche Problem hierbei ganz woanders liegt:
Der Jäger selbst, macht sich ständig zuviel Gedanken in Richtung: "Was sollen denn aussenstehende denken, wenn ich hier mit meinem Knallstock rumlaufe".
 
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Umso mehr Jäger (mit der Waffe) offen durch die Landschaft laufen und ihr dasein in der Gesellschaft zeigen, desto eher hört diese Hysterie auf.
Nur dann, wenn diese auch höflich und freundlich auftreten. Wenn sich einer (auch nur verbal) aufführt wie die Axt im Walde und dabei offen führt, erweist er uns als "und so einer darf Waffen tragen, das gehört verboten" keine guten Dienste.
 
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@taggart

Hört, hört!

Genauso ist es. Das ist auch der einzige Grund, warum ich Jagd Schulen immer noch skeptisch gegenüberstehe. Ich glaube, in Sachen fachliche Ausbildung sind Sie den selbst gestrickten Kursen der Kreisjagdverbände oft überlegen. Aber sie bilden eben Jagdscheininhaber aus und oft keine Jäger. Wir hatten damals einen Kandidaten, der ist zum ersten Treffen mit einer fetten Winchester Gürtelschnalle aufgeschlagen. Und siehe da, am Ende ist er durchgefallen.


trifftnix

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Nur dann, wenn diese auch höflich und freundlich auftreten. Wenn sich einer (auch nur verbal) aufführt wie die Axt im Walde und dabei offen führt, erweist er uns als "und so einer darf Waffen tragen, das gehört verboten" keine guten Dienste.

Der Jäger hat in den allermeisten Fällen nur das Jagdausübungsrecht. In den allerseltensten Fällen gehört ihm die Fläche. Daher kann ich nicht begreifen, was sich einige einbilden...

Wenn ich im Revier bin, egal ob mit Auto, Rad oder zu Fuß , grüße ich jeden, der mir begegnet. Und auch, wenn einige es nicht für nötig halten, zurückzugrüßen werde ich es weiter so machen!

Unser kleines Revier liegt zum Teil in einem für die Öffentlichkeit gesperrten Naturschutzgebiet. Wenn ich dort auf Menschen treffe, werden sie "rauskomplimentiert" - aber höflich und mit Erklärung.

Ich stelle mich hierbei immer mit vollständigem Namen vor und das ich der Jagdausübungsberechtigte bin, erkläre ihnen genau, warum sie hier nicht sein "sollten" und erwähne nur beiläufig, daß sie eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Ich drohe nicht mit Anzeigen!

Meist kommt man noch kurz ins Gespräch und erntet fast immer Verständnis. Die sehr wenigen, die es nicht verstehen wollen, weise ich freundlich darauf hin, das ich die Gesetze nicht gemacht habe...
 
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Transportieren darf man sogar ohne WBK. :p

Das ist grundsätzlich richtig und ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Es ist allerdings Vorsicht geboten, wenn es darum geht, wer die Waffe auf diese Weise führt. Denn da liegt einer der wesentlichen Unterschiede zum früheren Recht, weshalb der Begriff "Transportieren" einfach nicht mehr verwendet werden sollte. Früher durfte jedermann "transportieren" (klassisches Beispiel: die Ehefrau bringt Papis Knifte zum BüMa). Das geht heute nicht mehr, denn am Anfang dieses Vorgangs steht der Erwerb, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Das ist nur dem in § 12 Abs. 1 WaffG aufgezählten Personen erlaubt. Der Transport durch einen Nicht-WBK-Inhaber (es gibt noch exotische Sondertatbestände, die ich hier mal weglasse) ist nur noch zulässig, wenn er gewerbsmäßig erfolgt. Und Obacht: das Überlassen entgegen den Regelungen des Gesetzes, also bspw. an einen Nichtberechtigten wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bestraft. Das ist harter Tobak.


trifftnix

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