http://ratsinfo.remscheid.de/sessionnet/bi/vo0050.php?__kvonr=7400
https://politik-bei-uns.de/paper/588d36f91ae6a01744d3e9e8
Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW ist die Mahd von Grünlandflächen ab 1 Hektar
von außen nach innen nicht mehr zulässig (unberührt hiervon bleibt stark hängiges Gelände). Entsprechende Grünlandflächen
dürfen nur noch von innen nach außen oder von Seite zu Seite gemäht werden.
Neues Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
§ 4
Landwirtschaft, Forstwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der landwirtschaftlichen
Nutzung zusätzlich
verboten,
1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,
2. den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon
unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,
3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte
Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung
oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen;
unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,
4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose
Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als
gesetzliche Biotope nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 42
Absatz 1 eingestuft sind, durchzuführen,
5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt
bleibt stark hängiges Gelände und
6. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel
einzusetzen.
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen
Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte