Das mit dem persönlichen Erscheinen hat aber ein Kläger und das VG Köln mal anders gesehen:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird festgestellt, dass das persönliche Erscheinen des Klägers zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangt werden kann.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte kann das persönliche Erscheinen zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangen, denn sie ist nicht berechtigt, die Verlängerung des Jagdscheins vom persönlichen Erscheinen des Klägers abhängig zu machen.
Eine solche Berechtigung ergibt sich nicht aus §
17 BJagdG. Gemäß §
17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Damit ermächtigt §
17 Abs. 1 BJagdG die Behörde, einen Jagdschein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen, er schweigt sich jedoch dazu aus, auf welche Art und Weise die Tatsachen ermittelt werden können. Er bildet jedenfalls keine Grundlage, um eine persönliche Vorsprache verlangen zu können. Zudem zeigt ein Vergleich mit §
17 Abs. 6 BJagdG, dass der Gesetzgeber Eingriffsbefugnisse der Behörde jedenfalls ausdrücklich geregelt hat.
Auch aus §
17 Abs. 6 BJagdG lässt sich ein Recht der Beklagten, die persönliche Vorsprache des Klägers zu verlangen, nicht ableiten. Gemäß §
17 Abs. 6 BJagdG kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die körperliche Eignung nach §
17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Die pauschale Anordnung der persönlichen Vorsprache für sämtliche Antragsteller kann jedoch auch nicht als weniger belastende Maßnahme auf §
17 Abs. 6 BJagdG gestützt werden. Denn §
17 Abs. 6 BJagdG verlangt, dass Tatsachen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung begründen, bereits bekannt sein müssen. Die Beklagte ordnet die persönliche Vorsprache jedoch gerade generell an, um das Fehlen solcher Tatsachen festzustellen.
Auch aus den Vorschriften des VwVfG NRW ergibt sich keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Gemäß §
26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW kann die Behörde den Augenschein einnehmen, wenn sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Augenschein nach §
26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist die unmittelbare Wahrnehmung über die Beschaffenheit von Person und Gegenständen.
Vgl. Verwaltungsgericht Schwerin Auswärtige Kammer, Beschluss vom 20. August 1997 ‑
11 B 627/96 As ‑, juris.
Darüber hinaus soll nach §
26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Person bei der Ermittlung des Sachverhalts auch mitwirken, insbesondere ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere diejenige zum persönlichen Erscheinen, besteht nach §
26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW indes nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2000 ‑
2 Bs 306/00 ‑, juris, Rn. 18.
Für den Fall der Verlängerung des Jagdscheins ist eine solche Rechtsvorschrift weder im BJagdG noch im WaffG vorgesehen. Soweit die Beklagte auf den Erlass vom 8. August 2002 sowie die dienstliche Mitteilung vom 1. Juni 2015 abstellt, handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften im Sinne des §
26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW. Dem ministeriellen Erlass kommt als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität zu.