Defekte Waffe aus WBK austragen

A

anonym

Guest
Eben das möchte ich nicht. Entweder wie von Klausfausf vorgeschlagen in die WBK ohne Kontingent, mit allen Pflichten (WBK Gebühren, Aufbewahrung) oder aber rechtlich einwandfreies Altmetall.

Da mit dem Ding niemals mehr ein Schuss abgegeben werden wird, kann der Lauf auch gerne gebohrt oder geschlitzt werden. Als warnendes Beispiel für Jungjäger oder Wiederladeanfänger brauche ich keine rechtliche Schusswaffeneigenschaften.

IMG_4290.jpg

Ich bin für B

der Lauf selbst sieht nicht nach Totalschaden, wie der Rest, aus.
könnte in einer anderen nochmal Verwendung finden.

Daher B
 
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Der Lauf hat eine Aufbauchung, ist aber wie du vermutest KEIN Totalschaden. Ich vermute, dass Aufflexen + Gutachten teurer kommt als die WBK Gebühren.
 
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Altmetall geht meinen SB gar nichts an. Sache des Sachbearbeiters ist es nur wenn es KEIN Altmetall ist.
Ich frage ihn ja auch nicht wenn ich Geschosse oder einen Briefbeschwerer kaufen will.

Ob der Bekannte mir jedoch Altmetall verkaufen darf ist Sache seines Sachbearbeiters.

Da du ja das nächste Posting geliked hast, scheinst du es verstanden zu haben.
 
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Dein like sollte eigentlich auch schon vorher da gewesen sein, hat wohl die 5 Sekundenbegrenzung verhindert.
 
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Wahnsinn, das Teil sieht echt übel aus. Hoffentlich ist niemandem was passiert? :sad:

Kannst du kurz beschreiben wie das passiert ist?
 
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Es hat auf den Stand laut Bumm gemacht, wie das bei einem .44er so üblich ist.
Trommelteile sind nach links und rechts geflogen und wurden von den Hülsenfangmatten aufgehalten. Rahmenbrücke mit Visierung steckte in der Akustikdämmung der Decke.
Schütze und alle anderen anwesenden Personen blieben zum Glück unversehrt.

Über die Ursache kann man nur spekulieren, ein abschließendes Ergebnis ist mir noch nicht bekannt. Daher möchte ich mich hierzu auch nicht äußern.
 
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Man könnte es zwar versuchen, aber ich glaube nicht, dass ein SB den Lauf, auch wenn er aufgebaucht ist, als Deko, bzw. als nicht mehr wesentliches Teil anerkennt. Dass die Waffe in diesem Zustand nicht schussfähig ist, ist ja klar, die Bewertung ist aber davon wohl unabhängig.
 
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Als warnendes Beispiel für Jungjäger oder Wiederladeanfänger brauche ich keine rechtliche Schusswaffeneigenschaften.

Wenn Du WSK- oder Wiederladeausbilder bist, ist eine eigenständige WBK mit entsprechenden Waffen möglich. Damit sollte auch dieser Rest-Revolver mit (noch) erwerbsberechtigtem Lauf eintragungsfähig sein. Kontingente gibt es da nicht, da es auf die Behörde ankommt, wie viele Waffen auf Bedürfnisnachweis anerkannt werden.
 
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Moin,

die europäische Deaktivierungsrichtlinie gilt bei uns bereits, auch wenn sie teilweise nach derzeit bestehendem deutschen Recht noch gar nicht umgesetzt werden kann.
Es herrscht sehr große Unsicherheit, wer überhaupt noch was machen darf und vor allem weiß niemand, was mit hunderttausenden Alktdekoteilen passiert, von denen keiner weiß, wer sie hat.
Zum Schluss brauchst Du dafür eine zweisprachige Bescheinigung in Deutsch und Englisch, dass Du ein Stück Altmetall hast, das nach wie vor dem Waffenrecht unterliegt.
Foristo P.O. Ackley hat doch auch -meine ich- schon berichtet, dass in Bayern allen BüMas die Erlaubnis zum Deaktivieren entzogen worden ist.

Völlig daneben...

Den SB mit ins Boot zu holen, halte ich für eine gute Idee.
Ob es die Erlasslage in seinem Bundesland hergibt, ist dann seine Entscheidung.


Waidmannsheil
mit Einstein


Beuterheinländer
 
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Wenn Du WSK- oder Wiederladeausbilder bist, ist eine eigenständige WBK mit entsprechenden Waffen möglich. Damit sollte auch dieser Rest-Revolver mit (noch) erwerbsberechtigtem Lauf eintragungsfähig sein. Kontingente gibt es da nicht, da es auf die Behörde ankommt, wie viele Waffen auf Bedürfnisnachweis anerkannt werden.

Abseits einer grünen WBK für Jäger und der gelben für Sportschützen (die wir weglassen) gäbe es nur noch die beiden roten nach § 17 (Sammler) und § 18 (Sachverständige). Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Jungjägerausbilder eine der beiden für Anschauungsmaterial bekommt, es sei denn er findet einen Gnädigen, der Schrott als wissenschaftlich technisches Sammelgebiet anerkennt. Zur § 18 WBK gehören fundierte Sachverständigeneigenschaften. Die aber nicht einfach behauptet werden können, sondern es wird darüber auch ein Gutachter gehört.
 
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Zur § 18 WBK gehören fundierte Sachverständigeneigenschaften.
Die aber nicht einfach behauptet werden können, sondern es wird darüber auch ein Gutachter gehört.

Kann, wird aber in den seltensten Fällen so gehandhabt. Gutachter der Gutachter.........

Oftmals werden, wie auch bei Anträgen nach §17, Stellungnahmen der LKAs oder erweitert u.U. vom BKA eingeholt.

WaffG. und WaffVwV geben ausreichend Hinweise zum entspr. Bedürfnis und dessen Nachweis.

Übrigens hat eine der letzten Anfragen der Grünen Fraktion an die Bundesregierung ergeben das rund 100 Erlaubnisse gem. §18 in Deutschland z.Z. erteilt sind.
Nicht alle"18er" werden allerdings auf (Schuss)Waffen aller Art ausgestellt.
 
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Wir wollen hier nicht über die Modalitäten zur Roten nach § 18 schwadronieren.
Ich bleibe bei meiner Meinung, dass es keine mal so eben für einen Ausbilder gibt, der Waffenschrott als Lehrmaterial vorzeigen will.
Darauf deutet schon die Zahl der erteilten hin.
 
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Ohne zu schwadronieren........ teile ich deine Einschätzung.
 
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