Bestandsschutz: Registrierung ?

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Also ich verstehe nicht so ganz, warum aus einem "Anraten zur rechtzeitigen Meldung des Erwerbs besagter Schränke zwecks Vermeidung von Unklarheiten" dann direkt eine "Registrierungspflicht" gemacht wurde - davon war nämlich nie die Rede.

Ebenfalls verstehe ich nicht, warum es manchen so schwer fällt, sich in die Situation eines SBs hineinzuversetzen:
Ein solcher liebt nämlich Vorgänge ohne Unklarheiten, wo er bedenkenlos seinen Stempel drauf setzen, ein freundliches Wort dem ebenso freundlichen Bürger entbieten und damit das Ganze abschliessen kann.
 
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1 Jun 2003
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Ebenfalls verstehe ich nicht, warum es manchen so schwer fällt, sich in die Situation eines SBs hineinzuversetzen:
Ein solcher liebt nämlich Vorgänge ohne Unklarheiten, wo er bedenkenlos seinen Stempel drauf setzen, ein freundliches Wort dem ebenso freundlichen Bürger entbieten und damit das Ganze abschliessen kann.

Weil es neben der Sichtweise des Sachbearbeiters eine andere gibt. Und vorallem, weil der SB durch seine Sichtweise nicht nur ein Gesetz auslegt und anwendet, sondern durch seine "willkürliche" Einführung eines Stichtages für den Nachweis das Recht in einer Weise auslegt, die verfassungsrechtlich arg bedenklich ist.
 
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Also ich verstehe nicht so ganz, warum aus einem "Anraten zur rechtzeitigen Meldung des Erwerbs besagter Schränke zwecks Vermeidung von Unklarheiten" dann direkt eine "Registrierungspflicht" gemacht wurde - davon war nämlich nie die Rede.
Na, jetze warten Se aber ma, juter Mann.

Soweit ich den Faden verfolgt habe, wurde der in Rede stehende Sachverhalt durch die höchstpersönliche Rechtsauslegung eines Sachbearbeiter überhaupt erst geschaffen.
 
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11 Aug 2012
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Na, jetze warten Se aber ma, juter Mann.

Soweit ich den Faden verfolgt habe, wurde der in Rede stehende Sachverhalt durch die höchstpersönliche Rechtsauslegung eines Sachbearbeiter überhaupt erst geschaffen.

Der Begriff "Registrierungspflicht" kommt aus dem Beitrag des Sauerländer Halbmondes (dort: von der GRA), und die Regelung, dass Altbestand an bestimmten nicht mehr konformen Schränken unter gewissen Umständen weiter genutzt werden kann, zunächst aus dem Gesetzestext.

Mich würde interessieren, wo ein Sachbearbeiter eigenmächtig über seine Kompetenzen hinaus ausgelegt hat?
 
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Moin!

Leute, lasst mal die Kirche im Dorf. Einige SB werden "SO", die meisten (hoffe ich) anderen "anders" entscheiden und das ganze für die allermeisten Sportschützen und Jäger völlig unspektakulär ablaufen. Für die, die den Gesetzestext sehr eng und aus Bürgersicht ZU eng auslegen gibt es den Rechtsweg, mit der Gefahr, dass das dann höchstrichterlich NOCH enger ausgelegt wird (wir erinnern uns: das BVerwG mag uns nicht) und man erst wieder den Souverän bemühen muss ...

Viele Grüße

Joe
 
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Inzwischen gibt es auch auf der Seite der GRA eine Aussage dazu:

[h=3]"Registrierungspflicht?
[/h]In den sozialen Medien geht nun ein Gerücht der Registrierungspflicht von alten Waffenschränken als Bestandsschutzvoraussetzung um. Wir haben bei Axel Fischer nachgefragt. Axel ist Rechtsassessor, Jäger, Jagd-, Waffen-, Schieß-, Waffen- und Jagdrechtsausbilder und bestens darin bewandert, wie man Gesetzestexte interpretiert:

Verfassungsrechtlich dürfen Gesetze nur im Falle der sogenannten “unechten Rückwirkung” in Sachverhalte der Vergangenheit eingreifen, z.B., wenn ein Jungjäger vor dem Stichtag einen Altschrank erwarb, aber bis zum Stichtag noch keine Waffe auf seinen Jagdschein gekauft hatte. Dann ist der Erwerbsvorgang des Altschrankes waffenrechtlich falsch, weil bis in die Gegenwart nach dem Stichtag keine Waffe erworben oder in eine WBK des Jungjägers eingetragen war.
Alle anderen Erwerbsvorgänge von “ehemals erlaubten Altschränken” von lizensierten Waffenbesitzern, die entweder als Jungjäger vor dem Stichtag eine Jagdwaffe erwarben, die noch nicht in eine WBK eingetragen wurde, oder von WBK-Inhabern, die einen Altschrank erwarben, diesen aber vor dem Stichtag nicht “anmeldeten”, unterfallen der sogenannten “echten Rückwirkung” von Gesetzen, die verfassungsrechtlich verboten ist. Ergo: auf Anmeldedaten von ehemals erlaubten Altschränken vor dem Stichtag kommt es nicht an. Allein der tatsächliche, nachgewiesene Erwerb ist dann maßgeblich.

Was er zu Jägern schreibt, trifft natürlich auch für Sportschützen zu. Hier bleibt noch die Frage offen, wie Waffenschrankkauf und Voreintrag (ohne Besitz der Waffe) beurteilt werden. Wir sind der Meinung, dass der Kauf eines Schrankes vor dem 6. Juli 2017 zum Bestandsschutz zählt, wenn dieser für die Erwerbserlaubnis der ersten Waffe der Behörde angezeigt wurde, egal ob am 6. Juli bereits die Waffe erworben wurde. Es ist aber zu vermuten, dass sich hiermit noch die Verwaltungsgerichte befassen werden müssen, da einige Sachbearbeiter das Gesetz strenger als gedacht auslegen wollen."

Quelle: https://german-rifle-association.de...tz-petition-terrorgefahr-fuer-waffenbesitzer/
 
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Aus dem Gespräch mit meiner SBin hab ich erfahren dass diese selbst noch nicht genau wissen was sie in Grenzfällen machen sollen. Sie warten auf Verwaltungsanweisungen um damit korrekt umgehen zu können. Und ich glaube nicht dass sich vorher jemand so weit aus dem Fenster lehnen will und das Gesetz zu großzügig auslegen wird. Kann man auf menschlicher Ebene verstehen, muss man aber nicht mittragen. Ich bin sehr sicher das sich einige Entscheidungen erst im Laufe der Zeit durch Gerichte als richtig oder falsch herausstellen werden.
 
A

anonym

Guest
Ich persönlich waere ja in diesem Zusammenhang eher für eine instagram Aktion gewessen
#legalwaffenbesitzerfotomitlegalemwaffentresor

Hatte dann z.b. Foto gepostet Weihnachten vor 3 Jahren, Papa bekommt seinen neuen B wuerfel,

Oder eine Petition starten mit dem Ziel das innerhalb von 12 Monaten jeder legalwaffenbesitzer Besuch durch drei BW Angehörige bekommt(sollte halt das Personal abziehen). Einer schreibt einer macht Foto und der dritte beglaubigt das zur Person x der trsor y gehört und man einen ganz genauen ist stand hat.
 
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Inzwischen gibt es auch auf der Seite der GRA eine Aussage dazu:

"Registrierungspflicht?
Ergo: auf Anmeldedaten von ehemals erlaubten Altschränken vor dem Stichtag kommt es nicht an. Allein der tatsächliche, nachgewiesene Erwerb ist dann maßgeblich.

Leider nicht richtig, denn es kommt nach dem Gesetz nicht auf die relativ leicht nachzuweisende Anschaffung an, sondern auf die Nutzung. Letztere ist oft konkludent, aber nicht immer unwiderlegbar nachweisbar.
 

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