Bestandsschutz: Registrierung ?

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4 Jul 2012
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Ich muss offen und ehrlich zugeben, dass ich keineswegs wusste, dass man den Erwerb eines zusätzlichen Schrankes überhaupt anzeigen muss. Der erste für die WBK, klar, keine Frage. Aber dass es für die Behältnisse, die nachkommen, auch eine Registrierpflicht gibt, war mir völlig neu. Weiß jemand, wo das geschrieben steht?
 
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11 Aug 2012
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Die Sinnhaftigkeit einer "rechtzeitigen Bekanntmachung des Besitzes einer solchen Blechkiste" ergibt aus dem Umstand, dass ab einem bestimmten Termin nur noch Altbesitz (in Nutzung) zulässig ist.

Und da kann man schlecht Jahre später kommen, und sagen: "Ach schauen Sie mal, hier meine drei zusätzlichen A-Schränke, die hatte ich irgendwo gehabt und nun wieder gefunden, ja wirklich und ganz in Echt, Herr Sachbearbeiter!"

Wäre ich Sachbearbeiter, dann hätte ich alle "meine" Waffenbesitzer vorher angemailt, ob sie nicht einen solchen Schrank noch haben und mich davon in Kenntnis setzen wollen, und dann aber ab dem heutigen Tage mit Null Toleranz alle säumigen Spätkommer fortgeschickt.

Bin aber kein Sachbearbeiter!
 
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15 Jan 2015
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Wie seht ihr das oder wie ist die Regelung dazu ?
Unsere Meinung zählt im Zweifel wenig, am besten nimmst du mit deinem Sachbearbeiter freundlich Kontakt auf.

Ich hatte das Glück, dass vor erst zwei Wochen eine (angekündigte) Kontrolle stattfand und sich der SB in Person davon überzeugen konnte, dass in meinem A-Schrank noch 4 Plätze frei sind.:)
 
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12 Apr 2013
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Sumpfsau;2611086[... schrieb:
Weiß jemand, wo das geschrieben steht?

Im Waffg. Sicher Aufbewahrung ist nachzuweisen, sinngemäß. Bekanntermaßen ist nach 10 Langwaffen in einem A-Schrank Schluss, lässt du also die dritte Zeile deiner zweiten WBK füllen sollest du ab da die sichere Aufbwahrung für die Waffen mit der Nummer #11 - #20 nachweisen und so weiter und so fort.

(Bevor jetzt wieder einer moppert, ich gehe da oben mal ausschließlich von Langwaffen aus...)

Gleiches gilt / galt für die KW im B-Schrank. Nachweisen, dass ein B-Schrank welcher Form auch immer bei dir rumsteht.

Freuen wir uns doch, dass das so unbürokratisch geht / ging.
 
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17 Feb 2015
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Hatte bei meiner Sachbearbeiterin auch nachgefragt. Ging darum, ob sich die Anfänger bei uns im Verein noch einen A/B kaufen könnten, auch wenn es bis zur WBK eben noch bis zu einem Jahr dauert. Ihre Antwort entsprach auch dem zuvor schon geschriebenen: nix genaues weiß man noch nicht, man warte noch auf Anweisungen vom Ministerium wie welche Zweifelsfragen gehandhabt werden. Es kann ja auch gut sein, dass jemand schon seit etlichen Zeiten daheim einen B-Schrank für seine Wertsachen hat und nun irgendwann Sportschütze werden will.

Da ist sehr viel "Spaß" vorprogrammiert :no:
 
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Registrieren ist so ein großes Wort.
Ich habe schon vor Jahren meiner Behörde mittels Fotos von Schrank und Typenschild nachgewiesen, daß ich einen B-Schrank für die Aufbewahrung besitze, dazu war man verpflichtet, Rechnungen waren auch nützlich, aber bei meiner vom Baumarkt steht keine Klasse mit dabei nur der Typ.
Die Fotos sind in der Akte gelandet, die die Behörde von jedem WBK/Jagdscheininhaber anlegt.

Der Hinweis kam bei uns, vor einigen Jahren, von der Landesjägerschaft. Es wurde auch mehrfach publiziert, so zu verfahren. Wer es nicht gemacht hat, wurde bei Änderungen in der WBK, Aus-/Eintragungen vom Landkreis "gebeten" Fotos und Rechnung einzureichen. Ausserdem wurde bei der Ausstellung von Jagdscheinen darauf hin gewiesen. Es war auch oft Gesprächsthema beim Jägerstammtisch, beim Jagdhornblasen, bei Schüsseltreiben, oder auf dem Schießstand.
Auch bei unserem Landkreis liegen die Nachweise über die Aufbewahrung in den Akten.
Bei einem so sensiblen Thema, wie Waffenaufbewahrung ist eigene Initiative gefordert, da sollte man auch mal ein paar freundliche Worte mit dem zuständigen SB wechseln...

Horrido
 
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Moin!

Die neue Regelung findet sich im §36 (4) wAffengesetz:

"(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,1.vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

2.für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung."

Problematisch ist hier der §36 (3) Satz 1:
"(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Man kann hier darüber streiten, ob man mehrere A-Schränke nachweisen musste, wenn man alles vorhandenen Waffen in einem hätte unterbringen dürfen. Wie das bei Kontrollen gehandhabt wurde weiss ich nicht.

- Es gibt keine explizite Meldepflicht für jeden Schrank neben der Nachweispflicht der sicheren Aufbewahrung (MEINE Ansicht, die von eurem SB und von manchen Juristen WIRD abweichen).
- Es gibt eventuell ein Nachweisproblem, dass man einen Schrank wirklich genutzt hat.

Deshalb würde ich zur Vermeidung von Stress (bei mir) derzeit vorhandene, noch nicht bei der Behörde bekannte Schränke schnellstmöglich mit dem Verweis auf die Vermeidung von Problemen bei späteren Kontrollen etc. dort anmelden und um Bestätigung des Bestandesschutzes bitten. Wer weiss, was demnächst irgendwelche Leute in Verwaltungsvorschriften reinschreiben und was vorliegt liegt vor.

Viele Grüße

Joe
 
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Also, hier geht ja wieder einiges Durcheinander.

Zunächst, und zum besseren Verständnis: natürlich habe ich wie alle anderen auch mit der Einführung 2003 die Schränke nachgewiesen. Bei mir 2xA und 2xB, Fotos etc.
Alles in der Akte.

Bei dem jetzigen - darüber hinausgehenden - habe ich keine Verpflichtung mehr gesehen. Denn meine Waffenanzahl ist völlig unkritisch.
Und eine Pflicht zur Anmeldung bei der Behörde gibt es NICHT!, wenn man schon seine diesbezügliche Disposition nachgewiesen, bewiesen hat.

Und deswegen bin ich jetzt aus allen Wolken gefallen, denn der in Rede stehende A Schrank war eben einfach zusätzlich gedacht.

Abgesehen davon: habe ich zu diesem zusätzlichen Schrank eine ordentliche Originalrechnung. Das der Vorgang weit vor dem Inkrafttreten war, ist völlig unstreitig und auch finanztechnisch nachzuweisen.
 
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Genau so war bisher auch meine Sicht der Dinge, vulgo Rechtsauffassung. Das kann noch richtig witzig werden, wenn irgendwo ein Übereifriger hierüber Entscheidungsgewalt erlangt.
 
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Aus der bisher vorliegenden Literatur ergibt sich eben noch nichts genaues. Näheres wird wohl in absehbarer Zukunft durch Verwaltungsanweisungen geregelt. Dann geht die Klagerei durch alle Instanzen los und zuletzt wird es wieder ein anderes Gesetz geben.

Irgendjemand schrieb mal, es wäre nicht immer Dummheit des Gesetzgebers wenn Gesetze unscharf formuliert wären. Darüber lohnt es sich mal nachzudenken.
 
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Auf der Seite vom DJV stehen die Änderungen in kompakter Form, mit Kommentaren des GF Forum Waffenrecht.

Horrido
 
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Das lustige ist ja, selbst die Behörden haben keinen Plan, also... wie solls denn dann der WBK - Besitzer richtig mitbekommen und verstehen.

Schön war die Zeit, als alles noch an der Garderobe hing, hinter der Wohnzimmertüre, oder im schmucken Jagdschrank mit Glasscheibchen stand!


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Bis die passende Verwaltungsvorschrift erlassen ist, ist eh schon ein erneut geändertes Waffengesetz "in der Mache".......:roll::sad:
 
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Hier mal ein tatsächlicher Fall :
Vater und Sohn sind beide Jäger. Der Sohn besitzt 2 Schränke Stufe A mit Innenfach Stufe B sowie einen B für KW. Der Vater besitzt 1 A und einen B für KW. Der Vater verstarb vor 2 Jahren.Sie wohnten getrennt. Lt. Erbe bekam der Sohn die Erbwaffen bei sich mit eingetragen. Er verwahrte sie in seinen gemeldeten und kontrollierten Behältnissen. Damals wurden auch die behältnisse des Vaters registriert und kontrolliert. Jetzt möchte der Sohn,da die Waffen in seinen Schränken etwas eng stehen ,den Schrank seines verstorbenen Vaters noch nutzen. Der Termin ist ja abgelaufen,ihn auf sich anzumelden oder registrieren zu lassen,obwohl er ja bei der UJB /Waffenrecht registriert wurde. Lt. Erbrecht gehört der väterliche Schrank A jedoch dem Sohn ! Wie ist hier die Rechtslage ??? Wie greift hier der Bestandsschutz ?
 
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Ich war am Mittwoch bei meiner Behörde. Laut Aussage des Sachbearbeiters wird die Aufbewahrung im NWR gespeichert. Dort gibt es ein Dop down menü wo die verschiedenen Tresore A/B A mit B innenfach etc. eingetragen werden müssen. Er geht davon aus, dass nach dem nächsten Update A und B Schränke nicht mehr ausgewählt werden können.
 

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