Mag ja alles sein.
Aber der Sachbearbeiter stellt Dir ohne Nachweis der Unterbringung keine WBK beim ersten Waffenerwerb aus, und auch nicht wenn der vermerkte Schrank rechnerisch voll ist und eine weitere Waffe her soll (also in der Regel bei Waffe Nr. 10 zu 11).
Das mit dem "nur auf Verlangen" ist also keineswegs so locker umgesetzt wie Du tust.
Aber damit das mal klar ist:
Ich persönlich befürworte die gute alte Aufbewahrung im Kleiderschrank, durch verlässliche, gesetzestreue Bürger und das ganze sogar ohne diesen Bedürfnisunfug.
Denk mal an die Zeit, wo es noch gar nicht Vorschrift war mit dem Waffenschrank.
Da hatte man also trotzdem schon eine WBK für seine Waffe
.
Später dann als es Pflicht wurde einen Waffenschrank zu haben, dann mit den entsprechenden Sicherheitsstufen, kam mal die schriftliche Anfrage der für mich zuständigen Behörde, man wollte gern Auskunft darüber haben (da ich nicht den Kauf eines Waffenschrankes gemeldet hatte), wie denn bei mir die Aufbewahrung geregelt sei.
Ich habe dann geantwortet, ich hätte schon vorher, als es noch nicht Pflicht war so einen Schrank zu haben, diesen gekauft und seitdem in Nutzung, den Beleg hätte ich nicht mehr aber ich könnte Fotos per Mail senden, habe ich dann auch gemacht. Das wurde akzeptiert, eine Kontrolle zu Hause habe ich noch nie gehabt.
Seitdem ich das Gefühl hatte, die Auffassung der Bayrischen Polizei zur Schlüsselaufbewahrung könnte sich allgemein durchsetzen, habe ich noch einen B-Schrank mit Zahlenschloss dazu gekauft.
Diesen habe ich nun heute registrieren lassen, damit der auch noch Bestandsschutz bekommt.
Ging auch noch, das Kaufdatum war entscheidend, die Rechnung ist mit Namen und Adresse und kann also bei evtl. späterem Weiterverkauf nicht mehr von Anderen verwendet werden.
Da die Behörde nun die technische Spezifikation des Schrankes kennt, erübrigt sich für die eigentlich die Frage nach der Schlüsselaufbewahrung auch.