Bestandsschutz: Registrierung ?

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Mit dieser Masche waeren 1000 a schraenke wieder legal oder?
Und man könnte sie immer wieder weiterverkaufen, solange alte Rechnung und zu diesem Zeitpunkt ein Jagdschein gelöst oder?
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Aber: Psssssst!
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[h=1]Lieber Mitforist Kuno, Du kannst Deine Waffen doch aufbewahren, wie Du möchtest, aber Gesetze auslegen, dürfte schwierig werden...
Horrido


Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition[/h] (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
 
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Lies doch einfach mal den Text vom §36/3.
Da steht,: Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Gegenstände besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nach zu weisen.

Mag ja alles sein.

Aber der Sachbearbeiter stellt Dir ohne Nachweis der Unterbringung keine WBK beim ersten Waffenerwerb aus, und auch nicht wenn der vermerkte Schrank rechnerisch voll ist und eine weitere Waffe her soll (also in der Regel bei Waffe Nr. 10 zu 11).

Das mit dem "nur auf Verlangen" ist also keineswegs so locker umgesetzt wie Du tust.

Aber damit das mal klar ist:
Ich persönlich befürworte die gute alte Aufbewahrung im Kleiderschrank, durch verlässliche, gesetzestreue Bürger und das ganze sogar ohne diesen Bedürfnisunfug.
 
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@äsungsfläche:
Hab ich getan, meinen ersten A/B Schrank mit kapazität für 7 LWen habe ich ordnungsgemäß angemeldet. Dieser Schrank steht weiterhin in meinem Elternhaus, bei meinem Auszug habe ich für die neue Wohnung einen 2. Schrank mit selben Spezifikationen gekauft. Ich besaß bisher nie mehr als 5 Langwaffen und 2 Kurzwaffen.
Daher musste von mir nie der 2. Schrank nachgewiesen werden, genutzt habe ich diesen Schrank trotzdem. Da spricht ja auch nichts dagegen.

Am 7.7. war zufälligerweise mein Sachbearbeiter des neuen Wohnorts bei mir um die ordnungsgemäße Aufbewahrung meiner Waffen zu kontrollieren.
Scheinbar wusste er noch nichts über die geänderte Rechtslage, zumindest sprach er sie nicht an, mir war das zu dem Zeitpunkt auch noch nicht bekannt. Er hat jedenfalls an dem Tag nichts beanstandet, Bilder von meinem neuen Schrank gemacht und mich gebeten ein Formblatt "Erklärung zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition" auszufüllen, zu unterschreiben und ihm zu schicken.
Ich war zwecks dieses Formblatts erst sehr skeptisch, aufgrund der geänderten Gesetzeslage werde ich es aber sauber ausfüllen und den SB bitten mir den Erhalt und den Bestandsschutz für meine Waffenschränke schriftlich zu bestätigen.

Grüße Wild(e)sau

PS: Noch ne Rückfrage, wo war denn nochmal die Aufbewahrung von KW und KW Muntion im "Jägerschrank" gesetzlich geregelt, finde das nichtmehr.
Wie sieht es mit dieser Regelung im neuen WaffG aus? Jetzt wo A und B Schränke im Allgemeinen nichtmehr genügen könnte diese Regelung still und heimlich auch für Bestandsnutzer rausfallen.
Im Falle eines möglichen Erbfalls darf im übrigen der Erbe den Schrank weiternutzen wenn er zu Lebzeiten des Vererbenden den Schrank gemeinsam nutzte. Steht so zumindest im neuen Gesetz wenn ich mich nicht verlesen habe.
 
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Mag ja alles sein.

Aber der Sachbearbeiter stellt Dir ohne Nachweis der Unterbringung keine WBK beim ersten Waffenerwerb aus, und auch nicht wenn der vermerkte Schrank rechnerisch voll ist und eine weitere Waffe her soll (also in der Regel bei Waffe Nr. 10 zu 11).

Das mit dem "nur auf Verlangen" ist also keineswegs so locker umgesetzt wie Du tust.

Aber damit das mal klar ist:
Ich persönlich befürworte die gute alte Aufbewahrung im Kleiderschrank, durch verlässliche, gesetzestreue Bürger und das ganze sogar ohne diesen Bedürfnisunfug.


Denk mal an die Zeit, wo es noch gar nicht Vorschrift war mit dem Waffenschrank.
Da hatte man also trotzdem schon eine WBK für seine Waffe (n).
Später dann als es Pflicht wurde einen Waffenschrank zu haben, dann mit den entsprechenden Sicherheitsstufen, kam mal die schriftliche Anfrage der für mich zuständigen Behörde, man wollte gern Auskunft darüber haben (da ich nicht den Kauf eines Waffenschrankes gemeldet hatte), wie denn bei mir die Aufbewahrung geregelt sei.
Ich habe dann geantwortet, ich hätte schon vorher, als es noch nicht Pflicht war so einen Schrank zu haben, diesen gekauft und seitdem in Nutzung, den Beleg hätte ich nicht mehr aber ich könnte Fotos per Mail senden, habe ich dann auch gemacht. Das wurde akzeptiert, eine Kontrolle zu Hause habe ich noch nie gehabt.

Seitdem ich das Gefühl hatte, die Auffassung der Bayrischen Polizei zur Schlüsselaufbewahrung könnte sich allgemein durchsetzen, habe ich noch einen B-Schrank mit Zahlenschloss dazu gekauft.

Diesen habe ich nun heute registrieren lassen, damit der auch noch Bestandsschutz bekommt.
Ging auch noch, das Kaufdatum war entscheidend, die Rechnung ist mit Namen und Adresse und kann also bei evtl. späterem Weiterverkauf nicht mehr von Anderen verwendet werden.
Da die Behörde nun die technische Spezifikation des Schrankes kennt, erübrigt sich für die eigentlich die Frage nach der Schlüsselaufbewahrung auch.
 
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Mag ja alles sein.

Aber der Sachbearbeiter stellt Dir ohne Nachweis der Unterbringung keine WBK beim ersten Waffenerwerb aus, und auch nicht wenn der vermerkte Schrank rechnerisch voll ist und eine weitere Waffe her soll (also in der Regel bei Waffe Nr. 10 zu 11).

Das mit dem "nur auf Verlangen" ist also keineswegs so locker umgesetzt wie Du tust.

Aber damit das mal klar ist:
Ich persönlich befürworte die gute alte Aufbewahrung im Kleiderschrank, durch verlässliche, gesetzestreue Bürger und das ganze sogar ohne diesen Bedürfnisunfug.

Was macht denn der Sachbearbeiter, wenn er von dir wissen will, wo du deine Waffen auf bewahrst? Richtig, er verlangt den Nachweis von dir.
Eben so, wenn die WBK voll ist und du willst Nr.11 eingetragen haben. Er wird dich fragen: "Na Herr Rheingold, wie schaut es denn aus mit der Aufbewahrung von Nr. 11."
Wenn aber, so wie das ein paar Posts vorher geschrieben wurde, die Behörde bis dato nichts über die Aufbewahrung wissen wollte, dann wird ich mit Sicherheit nicht hallo Herr SB, ich weiß was rufen.
 
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Lieber Mitforist Kuno, Du kannst Deine Waffen doch aufbewahren, wie Du möchtest, aber Gesetze auslegen, dürfte schwierig werden...
Horrido


Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Völlig richtig was du hier zitierst. Nur ist das die Änderung, die erst seit dem 06.07.2017 gültig ist. Davor sind die Nachweise eben erst auf Verlangen vor zu weisen gewesen. Und es geht ja um vor dem obigen Datum.
 
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Was macht denn der Sachbearbeiter, wenn er von dir wissen will, wo du deine Waffen auf bewahrst? Richtig, er verlangt den Nachweis von dir.
Eben so, wenn die WBK voll ist und du willst Nr.11 eingetragen haben. Er wird dich fragen: "Na Herr Rheingold, wie schaut es denn aus mit der Aufbewahrung von Nr. 11."
Wenn aber, so wie das ein paar Posts vorher geschrieben wurde, die Behörde bis dato nichts über die Aufbewahrung wissen wollte, dann wird ich mit Sicherheit nicht hallo Herr SB, ich weiß was rufen.

Sicher, das wird er in diesen Fällen tun: Nachweis verlangen. Da bin ich ganz bei Dir.

Und dadurch wird die Nutzung von weiteren Schränken durch den lieben Herrn Rheingold oder den lieben Herrn Kuno ihm bekannt. Alles ganz locker, so kenne ich das jedenfalls.

Bei nachträglicher Meldung besteht aber die theoretische Gefahr, dass "veraltete Waffenschränke" in die Nutzung kommen, die das eigentlich nicht dürften - dadurch, dass Spitzbuben und Lügenbolde dem Herrn Sachbearbeiter Märchen auftischen. Das mag der aber nicht, und wird sich daher eher streng an den Stichtag halten.
Der liebe Herr Kuno aber und der liebe Herr Rheingold, die sowas nie machen würden, die schauen dann in die Röhre mit dem Nachmelden.
 
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Sorry Kuno, aber das ist von 2002, danach kamen nur Änderungen. Die haben aber leider alles komplizierter gemacht.
Passt mir auch nicht, ist aber nun mal so.

Horrido
 
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Was macht denn der Sachbearbeiter, wenn er von dir wissen will, wo du deine Waffen auf bewahrst? Richtig, er verlangt den Nachweis von dir.
Eben so, wenn die WBK voll ist und du willst Nr.11 eingetragen haben. Er wird dich fragen: "Na Herr Rheingold, wie schaut es denn aus mit der Aufbewahrung von Nr. 11."
Wenn aber, so wie das ein paar Posts vorher geschrieben wurde, die Behörde bis dato nichts über die Aufbewahrung wissen wollte, dann wird ich mit Sicherheit nicht hallo Herr SB, ich weiß was rufen.

Falsch, ganz falsch.
Mein Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin hat noch nie ich wiederhole N_I_E einen Nachweis für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verlangt. Nicht bei der ersten Waffe, die durfte damals noch an der Gaderobe hängen, nicht bei der ersten Kurzwaffe, nicht bei der elften Langwaffe und auch nicht bei der zweiten Kurzwaffe. Nie gab es eine Nachfrage, nie eine Kontrolle vor Ort - nichts. Da war ich bei der hiesigen Waffenbehörde nicht der Einzige, von welchem ein solcher Nachweis bisher nie verlangt wurde.

Das ist ein Thema, dass muss schnellstens zurück an die Politik. Da ist der DJV gefordert. Eine derartige Auslegung steht so nicht im Gesetz und sie war auch so nicht von den Abgeordneten gewünscht. Oder muss es erst wieder soweit kommen wie bei den Selbstladewaffen?
 
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Nochmal, weils nicht verstanden wird. Kein Sachbearbeiter muß etwas fordern, sondern der Waffenbesitzer hat nachzuweisen! Auch ohne Aufforderung.
Mir passt das alles auch nicht, aber es ist traurig, dass viele von den hier schreibenden keine Ahnung vom Waffengesetz haben. Ich jage passioniert und dafür brauche ich Waffen, also schaue ich mir das Waffengesetz an und wechsel auch mal freundliche Worte mit der zuständigen Sachbearbeiterin. Zumal unsere SB den Job erst seit 3 Jahren inne hat und keine Ahnung hatte, Sie war für einen Rat dankbar und versucht auch immer die Vorgänge in unserem Sinne zu lösen.

Horrido
 
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Falsch, ganz falsch.
Mein Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin hat noch nie ich wiederhole N_I_E einen Nachweis für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verlangt. Nicht bei der ersten Waffe, die durfte damals noch an der Gaderobe hängen, nicht bei der ersten Kurzwaffe, nicht bei der elften Langwaffe und auch nicht bei der zweiten Kurzwaffe. Nie gab es eine Nachfrage, nie eine Kontrolle vor Ort - nichts. Da war ich bei der hiesigen Waffenbehörde nicht der Einzige, von welchem ein solcher Nachweis bisher nie verlangt wurde.

Das ist ein Thema, dass muss schnellstens zurück an die Politik. Da ist der DJV gefordert. Eine derartige Auslegung steht so nicht im Gesetz und sie war auch so nicht von den Abgeordneten gewünscht. Oder muss es erst wieder soweit kommen wie bei den Selbstladewaffen?


Das "Falsch, ganz falsch" mag aus Deinem Winkel heraus angebracht sein, aber die Handhabe bei "meiner" Behörde sieht eben anders aus, nämlich so wie ich es beschrieben habe: "Richtig, absolut richtig".

Die haben bei mir eine Datenbank, wo zu dem Stammdaten eben die ganzen Waffeneinträge und aber auch die Schränke aufgelistet sind. Die hatten mir mal einen Auszug davon mitgegeben, seitdem war ich hellhörig.
Kann gut sein, dass woanders mit anderen Datenbanken und auch mit anderem persönlichen Einsatz gearbeitet wird.

Tatsache ist:
Du willst etwas von denen, nämlich einen Schrank nutzen, der eigentlich nicht mehr zu diesem Zwecke genutzt werden darf. Damit der doch in den Altbestand kommt, müssen einige - wenn auch alberne - Bedingungen erfüllt sein. Was sich aber problemlos, da mit ausreichend Vorlauf, und geringem Aufwand (Email mit Foto dran!) machen liess.

Wie gesagt; Ich sehe diesen ganzen Aufbewahrungsterror eher als Schikane denn als Beitrag zur Sicherheit, und lehne ihn ab.
 
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Nein rheingold, du hast vollkommen Recht!
Das Zitat von äsungsfläche ist von der aktuellen Novellierung, vorher hiess es in §36 Abs.3 folgend:
(3)Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

PS: Stand 2002 schon so drin. 2009 kam nur der Grundrechtsbruch hinzu.
 
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Moin!

Nochmal, weils nicht verstanden wird. Kein Sachbearbeiter muß etwas fordern, sondern der Waffenbesitzer hat nachzuweisen! Auch ohne Aufforderung.

Da werden zwei Sachen vermischt:

Die Anforderung nach sicherer Aufbewahrung, die den Nachweis einer Mindestanzahl von Schränken gewisser Stufen bedeutet, weil sie von den WAFFEN ausgeht. Die neue Vorgabe geht von den genutzten SCHRÄNKEN aus. Das ist keine 1:1-Beziehung, denn Du kannst eine Waffe in mehreren Schränken verwahren - nicht zeitgleich, aber wer z. B. einen Schrank in der Jagdhütte hat, einen bei seinen Eltern, einen am berufsbedingten Zweitwohnsitz, der musste bisher auch nur einen Schrank bei sich zu Hause nachweisen. Die anderen hätte er eventuell nicht gebraucht, nutzte sie aber trotzdem. Die mussten auch bisher der Behörde nicht bekannt sein.

Viele Grüße

Joe
 

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