Bestandsschutz: Registrierung ?

Registriert
15 Jun 2011
Beiträge
1.013
Das klingt jetzt aber auf einmal sehr viel anders, geradeeben warst du noch traurig das hier alle Anderen keine Ahnung vom Waffengesetz haben im Gegensatz zu dir.
Hier nochmal ein Zitat von dir:
Nochmal, weils nicht verstanden wird. Kein Sachbearbeiter muß etwas fordern, sondern der Waffenbesitzer hat nachzuweisen! Auch ohne Aufforderung.
Das entspricht der jetzigen Fassung des Waffengesetzes, vorher musstest du erst auf Verlangen der Behörde was tun.
Und das wurde eben sehr unterschiedlich gehandhabt.
Die Frage ist jetzt welche Konsequenzen ein Unterlassen hätte wenn die Behörde nicht frägt.
Jedenfalls ist das eine weitere versteckte Verschärfung des Waffengesetzes, bzw. eine böse Stolperfalle.
Theoretisch müssten jetzt alle die, wie Sauerländer Halbmond, den Nachweis bisher nicht erbracht haben dies schnellstens unaufgefordert nachholen, sonst könnte ein Bußgeld drohen.

Ich möchte bei der Gelegenheit meine obere Frage nochmal wiederholen:
Weiss jemand wo die Ausnahme der "Jägerschränke", die Lagerung von KW und KW Munition im B-Innenfach, gesetzlich geregelt war?
Gilt diese Regelung weiterhin wenn A und B Schränke aus dem Gesetz rausfallen?

Grüße
Wild(e)sau

Edit: rheingold mit Sauerländer Halbmond verwechselt ;)
 
Registriert
27 Nov 2016
Beiträge
16.943
Nein, ich nehme nicht für mich in Anspruch alles richtig zu lesen, oder zu verstehen und mich kotxt der ganze Quark auch an! Aber nach den Verschärfungen von Winnenden, war ich sehr vorsichtig...

Horrido
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.066
Ich möchte bei der Gelegenheit meine obere Frage nochmal wiederholen:
Weiss jemand wo die Ausnahme der "Jägerschränke", die Lagerung von KW und KW Munition im B-Innenfach, gesetzlich geregelt war?
Gilt diese Regelung weiterhin wenn A und B Schränke aus dem Gesetz rausfallen?

Grüße
Wild(e)sau

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
[AWaffV]
Abschnitt 5
§13 [4]
Nachdem es ja den Bestandsschutz gibt - der weiterhin A +B Schränke erlaubt, wird für den Altbestand die Regelung weiter gelten.
Neu ab 06.07.2017 geht das aber nicht mehr.
 
Registriert
26 Mai 2016
Beiträge
580
Ich möchte bei der Gelegenheit meine obere Frage nochmal wiederholen:
Weiss jemand wo die Ausnahme der "Jägerschränke", die Lagerung von KW und KW Munition im B-Innenfach, gesetzlich geregelt war?
Gilt diese Regelung weiterhin wenn A und B Schränke aus dem Gesetz rausfallen?

§ 13 Abs. 4 AWaffV (in der Version vor dem 06.07.17):

Abschnitt 5
Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1)
oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3)
(Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder
zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden;
unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter
einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird
die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz
zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung
nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht,
oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes
erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem
gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen inbeinem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten
Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere
kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze
1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem
Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/
EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann
Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf
Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung
der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit
zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung
stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei
Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept
beizugeben.

(8 Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs.
1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2
absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem
Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die
Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung
verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer
häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2
oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen
Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder
durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,
wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Da der neue § 36 WaffG in Abs. 4 (also dem Bestandsschutz) auf den alten § 36 WaffG sowie auf den alten § 13 AWaffV verweist, gilt die Reglelung beim "Jägerschrank" unverändert weiter!
 
Registriert
10 Jun 2009
Beiträge
1.700
Das entspricht der jetzigen Fassung des Waffengesetzes, vorher musstest du erst auf Verlangen der Behörde was tun.
Und das wurde eben sehr unterschiedlich gehandhabt

Bei mit würde anlässlich der ersten Neueintragung nach Änderung der Aufbewahrungsvorschriften gefragt. Damals gab es von mir eine Kopie der Rechnung und - auf Verlangen der Behörde - Bilder vom Schrank. Die sollten auch den Raum zeigen, in dem der Schrank steht, was ich als Unverschämtheit empfunden habe.

Ein Jahr später die gleiche Frage nach der Aufbewahrung. Nach meinem Hinweis, dass die Daten schon vorlägen kam die Auskunft, die Mail mit Bildern und Rechnungskopie hätten sie gelöscht...

Wenn jetzt nicht mehr "auf Verlangen" im Gesetz steht, stellt sich mir die Frage, ob ich mir den Nachweis nachträglich quittieren lassen sollt...

Auch ich empfinde das ganze als unsinnige Gängelung seitens des Gesetzgebers!
 
Registriert
1 Jun 2003
Beiträge
410
Theoretisch müssten jetzt alle die, wie Sauerländer Halbmond, den Nachweis bisher nicht erbracht haben dies schnellstens unaufgefordert nachholen, sonst könnte ein Bußgeld drohen.

Das würrde ich ja liebend gerne tun, aber genau dies wird ja von meiner Behörde verweigert.
Hätte ich nach deren Auffassung vor dem 6.7.17 tun müssen, als noch eine andere gesetzliche Regelung galt. Also ich hätte mich nach einem Gesetz verhalten müssen, das es de jure noch gar nicht gab.
Für mich als juristischen Laien tangiert diese Auslegung das Rückwirkungsverbot, welches ein Grundsatz der Rechtstaatlichkeit ist!
Aber ich bin ja nur Laie und komme aus dem Kopfschütteln nicht mehr heraus.
 
Registriert
11 Aug 2012
Beiträge
3.834
Das würrde ich ja liebend gerne tun, aber genau dies wird ja von meiner Behörde verweigert.
Hätte ich nach deren Auffassung vor dem 6.7.17 tun müssen, als noch eine andere gesetzliche Regelung galt. Also ich hätte mich nach einem Gesetz verhalten müssen, das es de jure noch gar nicht gab.
Für mich als juristischen Laien tangiert diese Auslegung das Rückwirkungsverbot, welches ein Grundsatz der Rechtstaatlichkeit ist!
Aber ich bin ja nur Laie und komme aus dem Kopfschütteln nicht mehr heraus.

Die Behörde wird zu Recht feststellen:
Dir steht auch nach der Änderung einer vorschriftskonformen Aufbewahrung überhaupt nichts im Wege.
Musst "halt nur" in den Laden und eben mal ausreichend konforme Schränke kaufen.

Bitte versteh mich nicht falsch - so hat der Gesetzgeber sich das gedacht, nicht etwa ich!
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.066
Das würrde ich ja liebend gerne tun, aber genau dies wird ja von meiner Behörde verweigert.
Hätte ich nach deren Auffassung vor dem 6.7.17 tun müssen, als noch eine andere gesetzliche Regelung galt. Also ich hätte mich nach einem Gesetz verhalten müssen, das es de jure noch gar nicht gab.
Für mich als juristischen Laien tangiert diese Auslegung das Rückwirkungsverbot, welches ein Grundsatz der Rechtstaatlichkeit ist!
Aber ich bin ja nur Laie und komme aus dem Kopfschütteln nicht mehr heraus.

Da gehst du jetzt her und fragst den Sachbearbeiter wann er von dir den Nachweis über die Aufbewahrung deiner Waffen gefordert hat.
Denn, wie du ja gelesen haben wirst, bis zum 06.07.2017 mußte man nur auf Anforderung der Behörde einen solchen Nachweis erbringen.
das ganze möge er dir dann in rechtsverbindlicher Form (Rechtsmittel fähig) mitteilen.
Wetten, das ist morgen erledigt mit der Registriererei deiner Bestandsschränke.
 
Registriert
11 Aug 2012
Beiträge
3.834
"Gesetzeswortlaut = exakte Verwaltungspraxis?"

Reden wir hier vom gleichen Staat?
Meiner ist die Bundesrepublik Deutschland, und da ist das nicht zwingend üblich!

Leider!
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Da gehst du jetzt her und fragst den Sachbearbeiter wann er von dir den Nachweis über die Aufbewahrung deiner Waffen gefordert hat.
Denn, wie du ja gelesen haben wirst, bis zum 06.07.2017 mußte man nur auf Anforderung der Behörde einen solchen Nachweis erbringen.
das ganze möge er dir dann in rechtsverbindlicher Form (Rechtsmittel fähig) mitteilen.
Wetten, das ist morgen erledigt mit der Registriererei deiner Bestandsschränke.
Wetten nicht?

Mal ehrlich, die jenigen die von der bevorstehenden Gesetzesänderung wussten haben haben wohl alle Ihre Schranke schon vor dem Stichtag der Behörde mitgeteilt.
Falls nicht erschließt sich mir nicht warum, höchstens man gerne hinterher Ärger und will streiten, was auch Ok ist.
Die die jetzt erst langsam mal aufwachen dass da anscheinend was wahr, ehrlich denen geschieht es recht!

Warum? Ganz einfach. Genau dieses nichts tun, diese Gleichgültigkeit vieler - auch der Verbände ist mitunter ein Grund warum ständig Verschärfungen ohne großen Wiederstand durch gehen.
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.066
Wetten nicht?

Mal ehrlich, die jenigen die von der bevorstehenden Gesetzesänderung wussten haben haben wohl alle Ihre Schranke schon vor dem Stichtag der Behörde mitgeteilt.
Falls nicht erschließt sich mir nicht warum, höchstens man gerne hinterher Ärger und will streiten, was auch Ok ist.
Die die jetzt erst langsam mal aufwachen dass da anscheinend was wahr, ehrlich denen geschieht es recht!

Warum? Ganz einfach. Genau dieses nichts tun, diese Gleichgültigkeit vieler - auch der Verbände ist mitunter ein Grund warum ständig Verschärfungen ohne großen Wiederstand durch gehen.

Ich hab da nichts extra gemacht. Irgendwann, so 2010 wollte die Behörde wissen wie's mit meiner Waffenaufbewahrung ausschaut (Verlangen). Das hab ich dann gemacht und gut ist's. Wenn die Behörde, so wie das der Sauerländer Halbmond glaubhaft versichert, keinen Nachweis angefordert (verlangt) hat von ihm, dann ist nicht er der Schuldige.

Es ist auch vor dieser Waffenrechtsänderung nicht darauf hingewiesen worden, seine Waffenschränke auf alle Fälle nochmal "registrieren" zu lassen.
 
Registriert
4 Jul 2012
Beiträge
3.581
Mal ehrlich, die jenigen die von der bevorstehenden Gesetzesänderung wussten haben haben wohl alle Ihre Schranke schon vor dem Stichtag der Behörde mitgeteilt.
Nein.

Falls nicht erschließt sich mir nicht warum, höchstens man gerne hinterher Ärger und will streiten, was auch Ok ist.
Ich selbst hatte das nicht mal in Erwägung gezogen, weil: Keine Anzeigepflicht von nachträglich zugekauften Schränken und: Bestandsschutz. Ich bin allein durch diesen Faden darauf aufmerksam geworden, dass dieser Sachverhalt je zum Diskussionsgegenstand werden könnte, weil der Wortlaut des Gesetzes klar verständlich ist und der von dir vertretenen Auslegung konträr entgegensteht.

Die die jetzt erst langsam mal aufwachen dass da anscheinend was wahr, ehrlich denen geschieht es recht!
Gerechtigkeit ist eine Tugend. Selbstgerechtigkeit nicht.

Warum? Ganz einfach. Genau dieses nichts tun, diese Gleichgültigkeit vieler - auch der Verbände ist mitunter ein Grund warum ständig Verschärfungen ohne großen Wiederstand durch gehen.
Demnach bist du der Meinung, dass durch (bisher nirgends gefordertes) rechtzeitiges Melden die Verschärfungen hätten vermieden werden können. Das entbehrt nicht nur jeglicher Logik, sondern damit weist du jetzt auch noch anderen und in diesem Kontext ausdrücklich rechtstreuen Waffenbesitzern die Schuld an den erfolgten Waffenrechtsverschärfungen zu. Ergebensten Dank dafür, nicht nur in meinem Namen :thumbup:
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Nein.


Ich selbst hatte das nicht mal in Erwägung gezogen, weil: Keine Anzeigepflicht von nachträglich zugekauften Schränken und: Bestandsschutz. Ich bin allein durch diesen Faden darauf aufmerksam geworden, dass dieser Sachverhalt je zum Diskussionsgegenstand werden könnte, weil der Wortlaut des Gesetzes klar verständlich ist und der von dir vertretenen Auslegung konträr entgegensteht.


Gerechtigkeit ist eine Tugend. Selbstgerechtigkeit nicht.


Demnach bist du der Meinung, dass durch (bisher nirgends gefordertes) rechtzeitiges Melden die Verschärfungen hätten vermieden werden können. Das entbehrt nicht nur jeglicher Logik, sondern damit weist du jetzt auch noch anderen und in diesem Kontext ausdrücklich rechtstreuen Waffenbesitzern die Schuld an den erfolgten Waffenrechtsverschärfungen zu. Ergebensten Dank dafür, nicht nur in meinem Namen [emoji106]
Lesen UND verstehen ist wohl nicht jedem gegeben.

Und ja eine MITschuld an den Verschärfungen schiebe ich jedem zu der erst langsam mal wach wird wenn der Käse schon gegessen ist...

Nachher rumjammern bringt nämlich rein gar nichts. Auch wenn du das ja hervorragend beherrscht. Da kanst du dich auf den Kopf stellen und Mimimi machen.

Bitte klage ein wass du denkst dass dein Recht ist. Ehrlich bitte, ich nin gespannt. Deine Meinung ist nämlich auch nichts weiter. Eine Meinung ohne jegliche Gültigkeit...
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
120
Zurzeit aktive Gäste
680
Besucher gesamt
800
Oben