- Registriert
- 30 Dez 2016
- Beiträge
- 3.083
Ich wage -als juristisch Halbgebildeter- zu bezweifeln, das die UJB einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Nutzung der gesetzlich vorgeschriebenen, elektronischen Fallenmelder hat und Genehmigungen gem. § 10 WaffG erteilen kann.Auf den elektronischen Firlefanz darf er, gemäß Genehmigung der UJB, in diesen Fällen verzichten. Die fallen brauchen ebenfalls nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden und deren Standort auch nicht der UJB angezeigt werden.
Wenn der Behördenapparat per Gesetz einen solchen Aufwand betreiben muß, ist das deren Problem!Wir haben das in unserem HR so geregelt damit nicht jeder Pächter/Begeher in diesem Fall den ganzen Behördenapparat lahm legt um an die Genehmigung zu kommen. Wenn die dann irgendwann mal vorliegt sind die Plagegeister meist bereits zu Onkel Fritz umgezogen und der Blödsinn fängt von vorne an.
Sollten ihre Kapazitäten für diesen hausgemachten Verwaltungswust nicht ausreichen, sollen sie doch mehr Leute einstellen oder über Vereinfachungen (Gesetzesänderungen) nachdenken.
Aber so lange es immer noch Freiwillige gibt, die kostenlos diese Arbeit übernehmen um sich mit irgendwelchen Pseudotiteln zu schmücken ("xx-Beaufttragter"), so lange wird sich auch nichts ändern!:evil:
Zuletzt bearbeitet: