Jagd auf befriedeten Grund (NRW)

Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.081
Auf den elektronischen Firlefanz darf er, gemäß Genehmigung der UJB, in diesen Fällen verzichten. Die fallen brauchen ebenfalls nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden und deren Standort auch nicht der UJB angezeigt werden.
Ich wage -als juristisch Halbgebildeter- zu bezweifeln, das die UJB einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Nutzung der gesetzlich vorgeschriebenen, elektronischen Fallenmelder hat und Genehmigungen gem. § 10 WaffG erteilen kann.

Wir haben das in unserem HR so geregelt damit nicht jeder Pächter/Begeher in diesem Fall den ganzen Behördenapparat lahm legt um an die Genehmigung zu kommen. Wenn die dann irgendwann mal vorliegt sind die Plagegeister meist bereits zu Onkel Fritz umgezogen und der Blödsinn fängt von vorne an.
Wenn der Behördenapparat per Gesetz einen solchen Aufwand betreiben muß, ist das deren Problem!
Sollten ihre Kapazitäten für diesen hausgemachten Verwaltungswust nicht ausreichen, sollen sie doch mehr Leute einstellen oder über Vereinfachungen (Gesetzesänderungen) nachdenken.
Aber so lange es immer noch Freiwillige gibt, die kostenlos diese Arbeit übernehmen um sich mit irgendwelchen Pseudotiteln zu schmücken ("xx-Beaufttragter"), so lange wird sich auch nichts ändern!:evil:
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
12 Mai 2015
Beiträge
31
Auf dem eigenen Grund und Boden darf jeder (Fallenjagdlehrgang und Gesetz konform ) selbst fallen stellen. Problem ist das abfangen mit Schusswaffe das geht nicht ohne Genehmigung der UJB oder du nimmst den Fangkorb Decke drüber ab ins Revier und fängst dort ab ...
 
Registriert
24 Apr 2017
Beiträge
74
ohne Genehmigung der UJB oder du nimmst den Fangkorb Decke drüber ab ins Revier und fängst dort ab ...

Da ich leider Revierlos bin bleibt mit leider nur der Gang zur UJB um das Problem gesetzeskonform zu lösen :-(


Gesendet von iPhone mit Tapatalk Pro
 
Registriert
25 Jun 2016
Beiträge
353
Hallo zusammen,



Ich würde gerne, nach der Schonzeit, eine Kastenfalle stellen und dann gegebenenfalls den Marder abfangen. Wie schaut da die rechtliche Situation in NRW aus? Muss ich den Revierinhaber informieren, was ich selbstverständlich tun würde? Kann oder besser darf ich ihn mit .22 abfangen? Was kostet der Antrag bei der UjB?

Besten Dank

Der Revierpächter deines Bezirks hat in deiner Befriedung keinerlei Befugnisse, neuerdings darf aber krank geschossenes Wild auch ohne nachzufragen nachgesucht und abgefangen werden, aber Achtung, von aneignen steht im Gesetz nichts, das aber nur am Rande...Hast du keinen Kumpel mit Fangjagdlehrgang und entsprechendem Gerät? Wie ist denn der Pächter so drauf? Bei mir im Revier geht so etwas über den kleinen Dienstweg, wenn es bei den Genossen (ohne Jagdschein) Stress mit Raubwild gibt, die Kugel gibts dann gratis im Revier und gut is. Suche doch erstmal das Gespräch mit dem Pächter, vielleicht weiss der gar nicht, dass du Jäger bist. Das war bei mir ähnlich, jetzt bin ich Mitpächter und jeder Genosse mit Schein hat in unserem Revier Raubwild frei, funktioniert und hebt die Stimmung...:)

Edit meint noch dazu, bitte bei deiner Gemeinde mal um die Einsicht ins Jagdkataster, dazu bist du als Genosse berechtigt, häufig sind die Kataster nicht aktuell und womöglich ist deine Befriedung gar keine.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
7.516
Wenn ich die Erkenntnisse des kürzlich besuchten Fallenjagdlehrgangs zusammenfasse, geht nur mit Jagdschein nur das Fangen von Wildkaninchen auf Deinem Grund (offiziell reicht hierzu wohl auch die abgelegte Jägerprüfung ohne gelösten JJS - "sachkundige Person").

Für alles andere benötige man den JJS nebst Fallenjagdlehrgang und dann aber alles, was in Sachen Fallenjagd dazugehört (Fangmelder, gekennzeichnete und gemeldete Fallen, Prüfungsturnus der Fallen und eben grundsätzlich KEIN Schusswaffengebrauch).
 
Registriert
21 Jun 2013
Beiträge
3.229
Der Nichtjäger bräuchte lediglich eine 22.er und eine PET-Flasche..... ;-)

:bye:
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.081
Wenn ich die Erkenntnisse des kürzlich besuchten Fallenjagdlehrgangs zusammenfasse, geht nur mit Jagdschein nur das Fangen von Wildkaninchen auf Deinem Grund (offiziell reicht hierzu wohl auch die abgelegte Jägerprüfung ohne gelösten JJS - "sachkundige Person").
Mit welchen Fallen darf man in NRW ohne Fallenjagdlehrgang Kanninchen fangen?

Für alles andere benötige man den JJS nebst Fallenjagdlehrgang und dann aber alles, was in Sachen Fallenjagd dazugehört (Fangmelder, gekennzeichnete und gemeldete Fallen, Prüfungsturnus der Fallen und eben grundsätzlich KEIN Schusswaffengebrauch).
Müssen in NRW Fallen (alle/welche) regelmäßig geprüft werden?
Warum kann ich nicht wenigstens versuchen bei der Waffenbehörde eine Schießerlaubnis zu bekommen bzw. wie soll das gefangene Wild getötet werden? Nicht jeder hat schließlich die Gelegenheit das in einem Revier um die Ecke zu tun.
Fragt einin unwissender Niedersachse:what:
 
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
7.516
Mit Prüfung meinte ich den Fangerfolg, zweimal täglich sowieso vor Ort und parallel noch mit dem Fangmelder. Der Fallenjagdausbilder hatte an allen seinen Fallen Anzeiger dran, damit er den Auslösezustand aus der Ferne mit dem Fernglas ablesen konnte, so gehen die Kontrollrunden schneller.

Bezüglich Kaninchenfangens soll es noch eine Variante mit dem Netz geben oder mit so Fangkörben, aber, wie man die Kaninchen dann motiviert, den Bau zu verlassen, ist eine andere Seite der Medaille "Jagdrecht".
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
131
Zurzeit aktive Gäste
682
Besucher gesamt
813
Oben