Waffenrechtliche Definition von "vorübergehender Aufbewahrung"

Registriert
24 Jul 2014
Beiträge
20
Das sagt die Verwaltungsvorschrift:

12.1.1.2 ...Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Damit sollte der Urlaub klar sein.

Bei der Zweitwohnung sollte man sich aber die Frage stellen, warum es sich hierbei nicht um eine "Wohnung" handeln sollte???

"Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist."

Und wenn man sich in der Zweitwohnung regelmäßig aufhält, ist das wohl auch nicht mehr vorübergehend.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
134
Zurzeit aktive Gäste
459
Besucher gesamt
593
Oben