Waffenrechtliche Definition von "vorübergehender Aufbewahrung"

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Waidmannsheil,

ich habe mich selbst schon bemüht und finde keine Antwort, vielleicht kann mir jemand helfen.
Wie genau ist denn jetzt im Waffengesetz die "vorübergehende Aufbewahrung" definiert? Wenn es sich um diese handelt, darf ich ja sogar die Waffe in einen normalen Kleiderschrank sperren o.ä. (Klassisches Beispiel Übernachtung im Hotel während der Jagdreise).
Kann dieser vorübergehende Aufenthalt auch an meinem Zweitwohnsitz, an welchem ich ab und an eventuell Jagdmöglichkeit habe sein?
Oder das ganze lieber umgehen und beispielsweise die Waffe 2 tage bei einem Bekanntem im Schrank unterstellen und für diese zeit einen Leihschein ausfüllen?

Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte, ich blicke da nicht durch, finde auch nichts Konkretes dazu und habe absolut keine Lust ein unnötiges Risiko einzugehen, Dankeschön!
 
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Wenn du am Zweitwohnsitz nur Vorübergehend bist, warum soll das nicht gehen? Das wäre für mich aber eine Frage, die würde ich demjenigen stellen der bei Problem die entstehen können über meine Zuverlässigkeit entscheidet.

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Was machst du denn? Wenn du 4 Wochen im Urlaub bist? Dann steht der Prügel 4 Wochen im Hotelzimmer im Schrank.

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Vorübergehend heißt, übrigens besonders bei der Aufbewahrung für einen Dritten: Es muss ein Ende abzusehen sein. Das ist natürlich auch wieder schwammig. Bei der Aufbewahrung für andere können das zwei Jahre seni. Bei einem Hotelaufenthalt natürlich entsprechend weniger.

Übrigens glaube ich nicht, dass man an einem gemeldeten Zweitwohnsitz nicht "aufbewahren" muss, also nach den strengen Regeln mit zertifizierten Schränken. Etwas anders ist eine Jagdhütte, wo man, vorausgesetzt man ist anwesend, (sonst gilt die Regel drei LW in einem 1-er Schrank, keine KW und keine Munition) nicht aufbewahren muss, sondern die Hotelregeln anwendbar sind.
 
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Das kommt darauf an, ist der Zweitwohnsitz ne Ferienwohnung die über Wochenenden oder für den Uralaubszeitraum genutzt wird ist das doch nichts anderes. Nur weil es das Eigentum von mir ist, kann ich mich da ja auch nur Vorübergehend aufhalten.

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Es ist ein gemeldeter Wohnsitz und das macht die Sache komplizierter.
Auf dieser Basis könntest du ja sogar argumentieren, dass du deine sämtlichen Waffen dort (regelkonform) aufbewahrst.
 
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Das stimmt so nicht ganz, die Dauerhafte Aufbewahrung ist nicht mit dem Wohnsitz verbunden. Das geht auch bei einem nicht berechtigten an dessen Wohnsitz man nicht gemeldet ist.

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Nicht an der Sache vorbeidiskutieren. Dass die Waffen eigentlich irgendwo in einem bewohnten Haus stehen können, war nicht Thema.
Bei einem Ferienhaus ohne dass er Zweitwohnsitz ist, könnte jemand auf die Idee kommen, dass dort die drei LW-Regel in einem Einser greifen muss.
Ich hatte in der Tat bei einem Freund diesen Fall. Er war im Außenbezirk tätig und hatte seine Waffen im Jagdhaus, wo er gemeldet war und sein Büro hatte. Als er in Rente ging und die Zweitwohnungssteuer vermeiden wollte, kam auch die Waffenbehörde daher und er wurde darauf hingewiesen, KW und Mun nach Hause mitzunehmen. Den Schrank haben sie als Einser durchgehen lassen, es war ein tonnenschwerer älterer Tresor aus einer Bank.
 
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Es geht ja nicht ums Vorbei diskutieren. Die Regelung mit dem Einser kommt hier jedoch nur zum Tragen, wenn die Waffe(n) dort auch bei länger andauernder Abwesenheit gelagert werden sollen.

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Eben. Die Eingangsfrage war ja wohl beantwortet, soweit das der unbestimmte Rechtsbegriff zulässt. Deshalb lassen wirs einfach.
 
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Es geht ja nicht ums Vorbei diskutieren. Die Regelung mit dem Einser kommt hier jedoch nur zum Tragen, wenn die Waffe(n) dort auch bei länger andauernder Abwesenheit gelagert werden sollen.

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Also am sichersten am Zweitwohnsitz auch nen 0/1-Schrank haben und die da bei bedarf unterstellen?
 
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Ist der Zweitwohnsitz nur zeitweise bewohnt und die Waffe auch nur Temporär mit dir vor Ort würde ich es handhaben wie bei kurzzeitige Unterbringung gefordert. Das können dann auch mal 4 Wochen sein. Bleiben die Waffen da und das Gebäude ist nicht dauerhaft bewohnt brauchst du nen 1 er und die Anzahl der Waffen werden begrenzt.
Die Frage bei deinem Amt ersetzt meine Antwort jedoch nicht.

Waidmannsheil
Lucas
 
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Die Gefahr, daß am Zweitwohnsitz ein Kontrollorgan der heimischen Waffenbehörde vorbeikommt besteht wohl eher nicht. Eher schon die Gefahr, daß die Waffe von einer Fachkraft für Eigentumsverschiebung mitgenommen wird.
Ob sich derjenige, der Dir bei Deiner Waffenbehörde die entsprechende Auskunft gegeben hat daran dann noch erinnert wage ich zu bezweifeln.
 
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Sowas lässt man sich aus dem Grund auch schriftlich geben.

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