Aufbewahrung: im Keller eines Mehrfamilienhauses ?

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@JMB

Wenn du das so aufziehst ist die Aufbewahrung in der Wohnung ebenfalls nicht zulässig, da deine Frau, deine Kinder und die Putze ebenfalls keine Waffenrechtliche Erlaubniss haben.

Auch ist der "Sicherheits" gewinn durch eine weiere Türe, die weniger Stabil ist als der Schrank, eher zu vernachlässigen
 
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Ich würde sagen: legal -ja, machen -nein.
1. Haben noch x Vormieter Schlüssel rumliegen welche Du nicht kennst.
2. Ist ein Schloss sehr leise in unter 30 sek. auf.
3. Ist ein Keller eine ruhige Ecke wo man viel Unfug treiben kann ohne Aufzufallen.
4. Könnte man sich als Stadtwerke, Feuerwehr, Schädlingsbekämpfer, Schornsteinfeger, Kanalreiniger,... ausgeben dann auch Krach machen (Tresor zerlegen).

Mir wurden Dachlatten und ein Fahrrad für 50,- aus dem verschlossenen Keller gestohlen als ich noch so wohnte -
d.h. : Durch die Hauptüre, vorbei an der sehr geschätzen kurdischen -("Was wolle?!!! Nisch da! Raus!!!!:thumbup:) Oma im Hauptflur , vor der Nase des nächsten Mieters in den Keller (Türe Nr.2) und dann zu meinem Kram (Holztüre/ Nr.3).
:no:
 
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Bei uns geht der Keller i.O. ("Normale" Türe mit "BKS"-Schloß) Da sieht keiner rein und es bedarf einer gewissen kriminellen Energie einzudringen.
Aber ein Kellerabteil mit Maschendraht oder Bretterverschlag ist unzulässig.
Rechtsgrundlage =?
 
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ich würde keinen Waffenschrank im Keller eines MFH unterbringen! Lass son Ding "verschwinden", dann wird man einen Grund haben, die Zügel für uns Legalwaffenbesitzer noch mal anzuziehen.
Was ist dann mit dem jagenden Studenten, der in einer WG wohnt usw. Es wird dann 100% neue Schikanen geben.

Horrido
 

JMB

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@JMB
Wenn du das so aufziehst ist die Aufbewahrung in der Wohnung ebenfalls nicht zulässig, da deine Frau, deine Kinder und die Putze ebenfalls keine Waffenrechtliche Erlaubniss haben.
"Isch 'abe gar keine Putze." ;-)
Der Unterschied dürfte in der Anzahl Personen und deren "Nähe" zum Waffenbesitzer liegen.


Auch ist der "Sicherheits" gewinn durch eine weiere Türe, die weniger Stabil ist als der Schrank, eher zu vernachlässigen
Das stimmt zwar, insofern könnte man den Waffenschrank ja auch einfach in den offenen Carport stellen ...
Wie eisenkraut schon ganz richtig bemerkte "Ist ein Keller (in einem Mietshaus) eine ruhige Ecke wo man viel Unfug treiben kann ohne Aufzufallen."


WaiHei
 
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Bei uns geht der Keller i.O. ("Normale" Türe mit "BKS"-Schloß) Da sieht keiner rein und es bedarf einer gewissen kriminellen Energie einzudringen.
Aber ein Kellerabteil mit Maschendraht oder Bretterverschlag ist unzulässig.
Rechtsgrundlage =?

Einfach ein nur Vormieter/Handwerker mit Schlüssel vom Vormieter/ Ex-Irgendwas oder für Laien einen Akkubohrer und das Schloss ist nix wert.
Dachte auch mal ich hätte gute Schlösser - bis ich den Schlüssel verloren hatte -war ABUS EXTRA Classe:no:.

Altmodische (Gute) Schlösser brauchen mehr zureden....
 
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Ihr Warmduscher müsst endlich aufhören zu akzeptieren, dass die Behörden Euch auf der Nase rumtanzen und Ihr eigenes Recht machen!
Insbesondere in NRW.

Ich habe letztens beim erneuten Nachweis der sicheren gemeinsamen Aufbewahrung (nachdem ein weiteres Kind eine WBK beantragt hatte) einen B-Schrank im Haus meiner Mutter (ca. 100km entfernt) angegeben, der mir beim Tod meines Vaters vor einem Jahr vermacht wurde.
Natürlich hat die Behörde gemeckert und Fragen gestellt. In meinem Fall soll nun die für den Aufstellort zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen, aber akzeptieren mussten sie es.

Aber es steht denen nunmal nicht zu irgendetwas über die Bewohner zu erfahren, wer die sind und ob die eine waffenrechtliche Erlaubnis haben. Es gibt ein klares Urteil des VG Köln vom 09.12.2010 (20 K 577/09) zu diesem Thema. Die Aufbewahrung in einem geeigneten Behältnis auch hunderte km vom eigenen Wohnort in einem dauerhaft (von anderen) bewohnten Gebäude ist zulässig. Weder in § 36 WaffG noch in § 13 AWaffV ist ausdrücklich die Pflicht von Waffenbesitzern normiert, dass die Waffen in der eigenen Wohnung oder zumindest in deren Nähe verwahrt werden müssen.

Und dann soll ein Tresorstellplatz im Keller des Mehrparteienhauses nicht zulässig sein?
Lasst Euch nicht ver......
Eine vernünftige Rechtschutzversicherung sollte jeder legale Waffenbesitzer heutzutage sowieso haben.
 

JMB

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Eine vernünftige Rechtschutzversicherung sollte jeder legale Waffenbesitzer heutzutage sowieso haben.
Und im Kleingedruckten nachsehen, ob die auch wirklich Verwaltungsstreitverfahren abdecken!
Das mögen die nämlich gar nicht.
"Die Verwaltung" tut such da leicht - gewinnt sie ist ALLES OK!, verliert sie zahlt der Steuerzahler und nicht der uneinsichtige Beamte; da kann man ja ganz unbeschwert bis zum VGH ... (s. Selbstlader-Streit).


WaiHei
 
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Sorry, *Kluglösmod an*: der Steuerzahler zahlt immer! :p
Entweder die Kosten seines Verfahrens, oder via staatlichem Zugriff auf seinen Geldbeutel.

WH & :cheers:
 
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Ich dachte immer , Bayern verbietet in seiner Verwaltungsvorschrift die Aufbewahrung von Langwaffen außerhalb Klasse 0/1 (3 Stück ) in Ferienwohnungen und dann soll es in einem Kellerabteil erlaubt sein , wo man vll Mal 2 Wochen nicht in den Keller geht? Okay wusste ich noch nicht.

Stelle mir gerade die Frage , wie ein Betonbebengebäude, 5 Meter Luftlinie zum Haupthaus mit Türe mit BKS Schloss und doppelglas Fenster zu werten ist.
Beschränkung auf 3 Langwaffe oder nicht.
 
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Zu Bayern:

3. Zu § 13 Abs. 6 AWaffV (nicht dauerhaft bewohnte Gebäude)

3.1 „Nicht dauerhaft bewohnt“ sind Gebäude nach § 13 Abs. 6 AWaffV, in denen
Nutzungsberechtigte nur vorübergehend verweilen, z. B. Jagdhütten, Wo-
chenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Auch bei einem Keller eines
Miethauses, in dem mehrere Parteien wohnen, handelt es sich i. d. R. um
ein „nicht dauerhaft bewohntes Gebäude“ nach § 13 Abs. 6 AWaffV.

Quelle: https://www.stmi.bayern.de/assets/s...cht_vollzugshinweise_aufbewahrung20100406.pdf

und

Bei einem Keller eines Mietshauses, in dem mehrere Parteien wohnen, handelt es sich in der Regel um ein "nicht dauerhaft bewohntes Gebäude" im Sinne § 13 / VI AWaffV

Quelle: https://www.stmi.bayern.de/assets/s.../ie_waffenrecht_lka_aufbewahrung_20101017.pdf


Jetzt könnte man feinsinnig argumentieren, dass eine Wohnanlage einer WEG kein Mietshaus ist. Dazu meint das Innenministerium noch: "Die Feststellung, ob es sich um ein nicht dauern bewohntes Gebäude handelt, trifft die zuständige Waffenbehörde."
 
M

MeierHans

Guest
Hört doch einfach mal auf, bei Waffenrechtsfragen darüber zu lamentieren, ob etwas verboten ist, was explizit qua Gesetz nicht verboten ist.

DeutscherMichelTum!

Gesetze benennen Dinge, die verboten sind.
Solange das Verbot eines Sachverhalts nicht konkret aus dem Gesetz abzuleiten ist, ist der Sachverhalt erlaubt.

Die Aufstellung eines nach dem Gesetz geeigneten Waffenschranks in einem zu Eurer Wohnung gehörenden Kellerraum und die Verwahrung der sich rechtmäßig in Eurem Besitz befindlichen Waffen in diesem Behältnis an diesem Ort ist rechtens.

Warum? Weil es das WaffG nicht verbietet.

Was irgendwelche halbgaren Fuzzies von irgendwelchen Behörden meinen, ist so relevant wie der sprichwörtliche Sack Reis in China.

Hört mit dem Duckmäusertum auf und grabt uns Legalwaffenbesitzern nicht ständig das Wasser ab!
 
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@JMB

Es ging in der Frage des TS ja darum, ob es gesetzlich erlaubt ist, nicht darum, was zu empfehlen ist. Ich hätte meinen Schrank auch lieber in der Wohnung, hab auch mit meiner Freundin ausgiebig darüber gesprochen, ob und wenn ja wohin. Aber im Moment passt es halt platztechnisch einfach nicht (Zimmer, qm, usw.), darüber brauchen wir hier auch nicht diskutieren, ist mein Problem.

https://www.stmi.bayern.de/assets/s.../ie_waffenrecht_lka_aufbewahrung_20101017.pdf
hier auf Seite 12....weiß nicht, ob es vorher schon verlinkt war.

Warum muss man sich immer für alles rechtfertigen, was man in diesem Forum postet? Lauter Gscheithaferl hier.....:no: Geht doch lieber jagen...

Wenn der Mann von der Waffenbehörde sagt, "passt", dann passt es auch. Den interessierte nur der Sicherheitsgrad des Schrankes. :thumbup::thumbup:

WMH
Flo
 
M

MeierHans

Guest
Zu Bayern:



Quelle: https://www.stmi.bayern.de/assets/s...cht_vollzugshinweise_aufbewahrung20100406.pdf

und



Quelle: https://www.stmi.bayern.de/assets/s.../ie_waffenrecht_lka_aufbewahrung_20101017.pdf


Jetzt könnte man feinsinnig argumentieren, dass eine Wohnanlage einer WEG kein Mietshaus ist. Dazu meint das Innenministerium noch: "Die Feststellung, ob es sich um ein nicht dauern bewohntes Gebäude handelt, trifft die zuständige Waffenbehörde."

Die Ausführungen des stmi sind schon allein deshalb unsinnig, weil es sich bei einem Gebäude definitionsgemäß um eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen handelt.

Und da der Keller eines Wohnhauses einen Teil eines Gebäudes aber in keinem Fall ein eigenständiges Gebäude darstellt, kann dieser - sofern das Gebäude als dauerhaft bewohnt gilt, was bei einem Wohnhaus nun einmal der Fall ist - eben nicht nicht dauerhaft bewohnt sein.

Das Waffengesetz stellt eben nicht auf einzelne Räume eines Gebäudes, sondern auf das Gebäude an sich ab.

Jetzt warte ich nur darauf, dass gleich einer mit der abstrusen Behauptung ums Eck kommt, dass ein Einfamilienhaus, welches während eines Urlaubsaufenthalts leer steht in dieser Zeit als "nicht dauerhaft bewohntes Gebäude" gilt und man somit in diesem Zeitraum die hierfür geltenden Aufbewahrungsvorschriften einhalten muss.
 
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Gelöschtes Mitglied 8180

Guest
Mein Bruder hat es jedenfalls genehmigt bekommen. In NRW, in einem berüchtigten Kreis.

Wenn es erlaubt ist, ist es erlaubt.

Dauernd aus vorauseilendem Gehorsam und "wenn-würde-könnte" auf sein Recht zu verzichten hat uns LWB in etwa dahin gebracht wo wir heute sind.
 

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