wildkamera bei wilderei

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Hallo,

wir haben Wilderer im Revier. Noch nicht in flagranti erwischt (wäre auch zu gefährlich), aber Schuss und Rehschweiss spricht eine eindeutige Sprache.
Die haben geschossen, als wir zu Mehreren nachts im Revier waren, jeder dachte der andere Jagdkollege hat Waidmannsheil. Gab noch nette Diskussion in der Jagdhütte, weil wir alle gesagt hatten nur Waldrehe& Sauen und der Schuss war auf dem Feld! Glücklicherweise hatten wir Reifenspuren gesehen die Hunde haben den Schweiss gefunden.

Jetzt wollen wir ca. 10 Kameras aufstellen und erstmal schauen wer nachts unterwegs ist. Kostet ein Vermögen, aber ich möchte auch nicht nach dem Abbaumen jmd. in den Lauf schauen. Wir stellen auch noch Schilder auf und erinnern die Wilderer an sein Tun. Schreckt vlt ab.

Nun zur Frage: kennt jmd einigermassen günstige Kameras mit GRPS/Mobilfunk/etc. Funktion, damit wir den Beleg gleich bekommen? Sollte idealerweise ohne Blitzlicht sein. Bild und Uhrzeit reichen aus, wir geben jedes Bild dann zur Polizei (wenn jmd nachts um 0100 im Wald unterwegs ist).

Auf jeden Fall jetzt Pirschgang nachts mit .357 Magnum; Drahthaar und Wärmebildkamera. Und die alte Regel: erst Schiessen, Richten wird es der Herrgott...:evil:
 
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Moin!

Bevor ihr irgendwelche Schilder aufhängt oder gar Photos von Leuten, die tun, was sie dürfen, an die Polizei schickt: Landesdatenschutzgesetz beachten! Sonst kriegt der Wilderer ein "Du!Du!" und vier Stunden Sozialarbeit und ihr verliert vielleicht Eure Zuverlässigkeit wegen eigener Straftaten ... :no:

Viele Grüße

Joe
 
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Moin!

Bevor ihr irgendwelche Schilder aufhängt oder gar Photos von Leuten, die tun, was sie dürfen, an die Polizei schickt: Landesdatenschutzgesetz beachten! Sonst kriegt der Wilderer ein "Du!Du!" und vier Stunden Sozialarbeit und ihr verliert vielleicht Eure Zuverlässigkeit wegen eigener Straftaten ... :no:

Viele Grüße

Joe


Absolut korrekt! Ist uns ganz ähnlich passiert. Kein Einfluss auf die Zuverlässigkeit, ärgerlich war es aber trotzdem.


Grosso
 
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danke, kläre ich mal ab. weiss auch, dass man keine Warnschüsse abgeben darf. ist vermutlich wie so oft im Leben. Selbst wenn jmd. mit einem toten Reh im Kofferraum nachts um 0100 durchs Revier fährt, vermummt ist und die Waffe noch raucht sind wir in der Beweispflicht.

Frage dann mal unseren Anwalt.....
 
Y

Yumitori

Guest
. Mahlzeit,

fangt bloß keine Diskussion an, wer wann und wo vielleicht einen Warnschuss abgeben darf.
Ich habe das alles bereits zwei Mal erlebt.
ich habe den Eindruck, dass auch der Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht aller Menschen, die mit der Kamera aufgenommen werden, zu wenig beachtet wird.
Aufnahmen, die verbotenerweise gemacht wurden, sind als Beweis untauglich .
Den Revolver darf auch der Angreifer nicht sehen. Was vielleicht als Abschreckung gedacht ist, nimmt ein Staatsanwalt möglicherweise als Bedrohung auf.
Ein guter Hund, ein cellphone (Handy) mit stets aufgeladenem Akku sind ein guter Schutz. Nie allein im Revier ist immer gut - aber auch hier gilt es, Tricks zu beachten, die aber in einem öffentlichen Leseraum nicht gepostet werden sollten.

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
G

Gelöschtes Mitglied 4585

Guest
Wildkameras sind eine sehr gute Sache. Gleich mit MMS zu allen Jagdkollegen.
Hund und Wärmegerät auch sehr gut....allerdings KW? Heikel...
Lieber die LW die musste eh mit nehmen.
ansonsten WH;-)
 
G

Gelöschtes Mitglied 4585

Guest
Meist ist der/die Wilderer gut informiert. Hat also ein Informationsvorteil. Zudem können diese Gesellen recht unangenehm werden.
Die Kameras sind die beste Lösung um an Informationen zu kommen.

Leib und Leben würde ich für ein Stück Wild nicht aufs Spiel setzen....
 
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Wart ihr schon bei der Polizei?
Ich würde das ganze Vorgehen mit der Polizei besprechen, dann hat man schon mal die Wilderei zur Anzeige gebracht und die Polizei muss ja dann von Amtswegen her tätig werden.
Beachtet die Gesetzte:
Jedermannsrechte § 32 StGB-§228BGB-§859BGB-§860BGB-§904BGB-§229BGB- § 127 (1) StPO- § 34 StGB
- § 123 StGB
- §§ 223 ff StGB- § 239 StGB
- § 240 StGB
- §§ 242 StGB
- § 263 StGB
- § 265 a StGB- § 267 StGB
- § 303 Sachbeschädigung
Hausfriedensbruch Körperverletzung Freiheitsberaubung Nötigung
Diebstahl
Betrug
Erschleichen von Leistungen Urkundenfälschung Sachbeschädigung
Notwehr/Nothilfe
Defensiver Notstand
Selbsthilfe des Besitzers
Selbsthilfe des BesitzdienersAggressiver Notstand
Selbsthilfe
Vorläufige Festnahme durch JedermannRechtfertigender Notstand

Jagdrecht
Waffenrecht
Ich weis dass ich weit ausgeholt habe aber man kann nicht vorsichtig genug sein.
Der Doppelparagraf §§ ist ein Antragsdelikt und kein Offizialdelikt.
Hoffe es geht gut zu Euren Gunsten aus. ;-)
 
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Kurz versachtlicht

- wir jagen intensiv Sauen gerade, deshalb haben wir für Nachsuchen Kurzwaffen dabei. Im Revier führen wir keine KW, wenn keine NS ansteht.
- wir werden Wildkameras aus jagdlichen Gesichtspunkten aufstellen. Und schon jetzt ist es fazinierend, wer sich alles Kirrungen anschaut. Im Falle eines Falles ist ein Bild besser als keins.
- es wird keine gewaltbehaftete Interaktion mit irgendjemand geben. PKW feststellen, Polizei Verdacht melden und fertig. Reicht vlt schon aus.
- wir werden 2-3 Pirschfahrten nach den Ansitzen machen und jeden PKW erstmal notieren.
- Polizei& Stadt sind informiert, aber die haben nachts auch besseres (im Ernst) zu tun. Anzeige folgt.
- Warnschüsse bloss nicht. Vor Jahren hat ein Bekannter bei Einbrechern bei sich im Garten einen Warnschuss abgegeben. Die Einbrecher hauten ab er hat nochmal in die Luft geschossen. Die Einbrecher hatten kein Problem, er danach schon.
- was wir eh getan haben: alle Landwirte und Nachbarreviere haben unsere Bilder, PKW Kennzeichen und Hundenamen ;-). Jeder schaut mal nach
- die ins Cafe Waldweg fahren werden auch weiterhin Ruhe haben. Obwohl einmal war der Hund sauer, bleibt´s halt im Auto leute :lol:

Bin einfach nur supersauer, da ich selten genung, aber nachts auf Sauen pirsche. Und der Gedanke, dass mich jmd mit einem NSG beobachtet ist nicht gerade entspannend.
 
A

anonym

Guest
Bevor ihr irgendwelche Schilder aufhängt oder gar Photos von Leuten, die tun, was sie dürfen, an die Polizei schickt: Landesdatenschutzgesetz beachten! Sonst kriegt der Wilderer ein "Du!Du!" und vier Stunden Sozialarbeit und ihr verliert vielleicht Eure Zuverlässigkeit wegen eigener Straftaten ... :no:

Ich schreib ja hier nix mehr und lese seit gestern nach mehrmonatiger Abstinenz auch mal ausnahmsweise, aber in diesem Falle, lieber Mohawk, das ist nun einmal sachlich schlicht nicht richtig:

1. Es gilt nicht das Landesdatenschutzgesetz, sondern das Bundesdatenschutzgesetz, konkret bis 24.05.2018 der § 6b BDSG oder der § 28 BDSG, ab dem 26.05.2018 der § 4 BDSG n.F. (bzw. um es ganz richtig zu sagen, DSAnpUG-EU) bzw. Art. 6 Abs. 1 f) EU-DSGVO

2. Im BDSG gibt es zwar einen Straftatbestand (§ 44 BDSG), dieser wird hier jedoch nicht relevant (weil nicht gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen), somit ist es maximal eine Owi (§ 43 BDSG). Grundlegend ist es so, dass bislang nach meinem Kenntnisstand noch nie eine Aufsichtsbehörde für den Datenschutz direkt ein Bußgeld verhängt hat, sondern immer zunächst eine Unterlassungsaufforderung verschickt hat, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung. Insofern ist (im Moment !) das realistische Bußgeldrisiko hier tendentiell eher gering, latent aber natürlich vorhanden.
Ab dem 25.05.2018 ändert sich jedoch sowohl das Bussgeldrisiko (von bis zu 300.000 € auf bis zu 10 Mio €), als auch das Beschwerdeverfahren. Inwieweit sich hier die Situation ändert, ist im Moment noch nicht absehbar.

Problematisch am Einsatz von Wildkameras könnte eher ein Beweisverwertungsverbot sein, wenn die Bilder unzulässigerweise aufgenommen wurden. Das entscheidet am Ende jedoch der Richter, es gibt kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen von Videobildern. Im Gegenteil: Mir sind mehrere Fälle bekannt, bei denen offensichtlich unzulässig erhobene Videobilder Teil eines Strafverfahrens waren und (mit) zur Verurteilung des Beschuldigten geführt haben. Diese Urteile wurden auch vom BGH bestätigt bzw. nicht zur Revision zugelassen. Hier wird im Zweifel die Schwere der Straftat gegen den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten abgewogen.

Der grundlegende Hinweis auf "das Land" ist aber durchaus richtig. Da es sich zwar um Bundesrecht handelt, aber die Aufsicht über den Bereich in den Ländern sitzt, haben die unterschiedlichen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz auch unterschiedliche Auffassungen, wie mit dem Thema umzugehen ist.
Es ist auch so, dass die Zulässigkeit von Wildkameras und den Rahmenbedingungen des Einsatzes auch vom jeweiligen Landeswaldgesetz abhängig und den dort definierten Betretungsverboten abhängig ist.

Denn: das Aufstellen von Schildern ist nur erforderlich bei Überwachung von öffentlich-zugänglichen Räumen. Ist im Landeswaldgesetz oder im Jagdgesetz ein Bereich als nicht öffentlich zugänglich definiert (weil dort ein Betretungsverbot besteht), muss kein Schild aufgehängt werden, weil dort dann eben nicht § 6b BDSG/§ BDSG n.F. gilt, sondern man bedient sich des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG bzw. in Zukunft Art. 6 Abs. 1 f) EU-DSGVO.

Für Niedersachsen beschreibt dieser Artikel (ausnahmsweise) die Rechtslage richtig und vollumfassend: https://www.anwalt.de/rechtstipps/w...ger-als-stoerer-im-eigenen-revier_081331.html

Generell scheint sich die "Verfolgungswut" der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im Hinblick auf Wildkameras deutlich gelegt zu haben (im Übrigen sehr schön dieser Satz aus dem obigen Artikel: "Ob mit der Debatte um Wildkameras vor den eigentlichen Störern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei staatlicher Datensammlungswut und Datenoffenlegung in sozialen Netzwerken hier nur ein Nebenschauplatz ablenkend bearbeitet wird oder dahinter versteckt jagdpolitische Grundsatzfragen wie die Jagd an der Kirrung und die damit verbundene Ausbringung von Futtermitteln ausgetragen werden, bleibt zumindest fraglich.") Die Aufsichtsbehörden haben gerade ganz andere Probleme, die müssen sich auf die EU-DSGVO vorbereiten.

Und jetzt bin ich wieder raus.

Tante Edith meint: Hier habe ich schon mehrfach etwas zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Wildkameras geschrieben:
https://forum.wildundhund.de/showth...epflicht-für-Wildkameras/page2&highlight=BDSG
https://forum.wildundhund.de/showth...zbeauftrager-BW-zu-Wildkameras&highlight=BDSG
https://forum.wildundhund.de/showth...-Württemberg&p=2148492&viewfull=1#post2148492
https://forum.wildundhund.de/showth...-Württemberg&p=2149184&viewfull=1#post2149184

nach "BDSG" suchen...
 
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I....

Problematisch am Einsatz von Wildkameras könnte eher ein Beweisverwertungsverbot sein, wenn die Bilder unzulässigerweise aufgenommen wurden. Das entscheidet am Ende jedoch der Richter, es gibt kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen von Videobildern. Im Gegenteil: Mir sind mehrere Fälle bekannt, bei denen offensichtlich unzulässig erhobene Videobilder Teil eines Strafverfahrens waren und (mit) zur Verurteilung des Beschuldigten geführt haben. Diese Urteile wurden auch vom BGH bestätigt bzw. nicht zur Revision zugelassen. Hier wird im Zweifel die Schwere der Straftat gegen den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten abgewogen.
....

DANKE für die ausführliche Beschreibung. Mögen dann Juristen klären, ob wir beim Vorliegen der Straftat Wilderei unzulässigerweise Kameras aufgehängt haben. Ich nehme an, da hätten wir gute Karten.

Nächtliche Pirschfahrten bei Vollmond im Sommer sind immer noch wunderbar. Konnte gestern gegen Mitternacht im Mondlicht Meister Reinicke überraschen, die hasen im Wald danken es mir ;-)
 
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Moin!

Danke für die umfassende Darlegung. ABER zwei kleine Einwände muss ich doch machen:

Ich schreib ja hier nix mehr und lese seit gestern nach mehrmonatiger Abstinenz auch mal ausnahmsweise, aber in diesem Falle, lieber Mohawk, das ist nun einmal sachlich schlicht nicht richtig:

1. Es gilt nicht das Landesdatenschutzgesetz, sondern das Bundesdatenschutzgesetz, konkret bis 24.05.2018 der § 6b BDSG oder der § 28 BDSG, ab dem 26.05.2018 der § 4 BDSG n.F. (bzw. um es ganz richtig zu sagen, DSAnpUG-EU) bzw. Art. 6 Abs. 1 f) EU-DSGVO

Es gibt zumindest ein LANDESdatenschutzgesetz ... :roll:

Mein zugegeben etwas oberflächlich formulierter Hinweis sollte nur dazu dienen, dass sich der TS mit den von Dir nochmal dargelegten Sachverhalten auf BUNDESebene zu beschäftigen und dabei die LANDESeigenheiten wie unterschiedliche Auslegungen und evtl. über den Bundesrahmen hinausgehende Regelungen und Sichtweisen zu beachten.

2. Im BDSG gibt es zwar einen Straftatbestand (§ 44 BDSG), dieser wird hier jedoch nicht relevant (weil nicht gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen), somit ist es maximal eine Owi (§ 43 BDSG).

Da man über das Bereichern und Schädigen auch in diesem Falle munter prozessieren kann hast Du formal sicher Recht, dass am Ende im schlimmsten Fall nur maximal eine OWi übrig bleiben dürfte, aber je nach Bundesland und Jagd- und Waffenbehörde passiert bei Kenntniserlangung eines laufenden Strafverfahrens gegen den Jäger, der seinen JS verlängern lassen möchte oder der zur Regelüberprüfung in Sachen waffenrechtliche Zuverlässigkeit ansteht WAS mit welchen Folgen? ICH hätte in manchen LK keine Lust, den Streit um meine Zuverlässigkeit führen zu müssen und würde daher im Vorfeld tunlichst alles, was ich machen will, so machen, dass da für mich nur ein möglichst kleines Risiko entsteht, also z.B. wie Du auch scheibst keine unnötigen Schilder aufhängen.

Viele Grüße

Joe
 
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A

anonym

Guest
Hi Joe,

Moin!

Danke für die umfassende Darlegung. ABER zwei kleine Einwände muss ich doch machen:
Es gibt zumindest ein LANDESdatenschutzgesetz ... :roll:

Klar gibt es das. Aber es gilt halt nicht. Um es salopp zu formulieren:
Zur Betrachtung der Ausgangsfrage kann es im Winter allenfalls dazu dienen, den Ofen anzufeuern, damit man bei der Betrachtung nicht friert.

:)

Mein Hinweis sollte nur dazu dienen, dass sich der TS mit den von Dir nochmal dargelegten Sachverhalten auf BUNDESebene zu beschäftigen und dabei die LANDESeigenheiten wie unterschiedliche Auslegungen und evtl. über den Bundesrahmen hinausgehende Regelungen und Sichtweisen zu beachten.

Da bin ich bei Dir, da Du ja mit "evtl. über den Bundesrahmen hinausgehende Regelungen" keine datenschutzrechtlichen, sondern sonstige Regelungen wie LJG oder Landeswaldgesetz o.ä. meinst? ;-)

Da man über das Bereichern und Schädigen auch in diesem Falle munter prozessieren kann hast Du formal sicher Recht, dass am Ende im schlimmsten Fall nur maximal eine OWi übrig bleiben dürfte, aber je nach Bundesland und Jagd- und Waffenbehörde passiert bei Kenntniserlangung eines laufenden Strafverfahrens gegen den Jäger, der seinen JS verlängern lassen möchte oder der zur Regelüberprüfung in Sachen waffenrechtliche Zuverlässigkeit ansteht WAS mit welchen Folgen? ICH hätte in manchen LK keine Lust, den Streit um meine Zuverlässigkeit führen zu müssen und würde daher im Vorfeld tunlichst alles, was ich machen will, so machen, dass da für mich nur ein möglichst kleines Risiko entsteht, also z.B. wie Du auch scheibst keine unnötigen Schilder aufhängen.

... da bin ich völlig bei Dir. :cheers:

Am Ende muss der TS halt eine Risikoabschätzung durchführen:
- erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erwischens des Wilderes bei Einsatz von WKs
vs.
- potentielles Risiko einer Unzuverlässigkeit
vs.
- potentielles Risiko einer Nichtverwertbarkeit der Bilder im Strafverfahren
 
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Den Revolver darf auch der Angreifer nicht sehen. Was vielleicht als Abschreckung gedacht ist, nimmt ein Staatsanwalt möglicherweise als Bedrohung auf.

Jetzt schlägts aber dreizehn...
Ich geh vor ner DJ in meine Bäckerei um die Ecke und hab die Wumme am Gürtel.
Wie kommst du auf so eine Behauptung?
 

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