Abgabe von Wildbret und -produkten

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Selbstverständlich darfst du abschwarten und zerwirken, es muß nur jedes Teil vorhanden sein, falls es zu positiver Probe kommt.

Laut LMHV eben nicht. was intern für Absprachen getroffen werden, gilt nur bis zum Ernstfall. Wenn es spitz auf Knopf kommt, hat keiner was gesagt !

Also komplette Schwarte, Knochen und Fleisch, alles fein säuberlich getrennt. Das ist bei unserem Vetamt eindeutig erlaubt.

"Euer" Veterinäramt hat die gleichen Bestimmungen wie alle anderen Veterinärämter zu beachten.

Auf Nachfrage, denn wenn wir DJ am Freitag haben kann keiner tagelang warten bis das Amt freigibt zur Verarbeitung.

Weshalb nicht- bei anderen Drückjagden geht es doch auch !

Also wurd das ganze Wild zerwirkt in Wannen getrennt mit Wildmarke drauf in der Kühlkammer gelagert bis das Go kommt.

Alleine diese Prozedur ist viel zu aufwändig !

Konfiskat lagert in Tonnen und wird von der Verwertung abgeholt.

Da es in den letzten Jahrzehnten nicht einen einzigen Fall von Trichinen im Bezirk des Veterinäramts Hessen Süd gegeben hat sind die ziemlicn entspannt.

Wie gesagt, beim zuständigen Veterinäramt war dies der erste Fall seit ca. 16 Jahren gewesen!

Sorry, wenn meine Einwände etwas unwirsch rüberkommen sollten, aber wenn wir als verantwortungsvolle Lebensmittelproduzenten ernst genommen werden wollen, sollten wir uns auch an die gesetzlichen Verordnungen halten.

Und dies ist zumindest bei der Trichinenbeschaupflicht nicht sonderlich schwierig.

In Früheren Jahren wurde noch gelehrt, dass z.B. die Wildschweinleber auch vor der Trichinenfreigabe abgegeben und verzehrt werden kann, da es sich ja nicht um Muskelfleisch handelt. Die Abgabe / der Verzehr ist heutzutage vor der Freigabe auch verboten. Also kommt die Leber erst einmal bis zur Freigabe in den Froster und wird dann an Interessenten verschenkt oder selber verzehrt. So einfach ist das.

wmh

Jäger:cool:
 
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„für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten“ ist jetzt Interpretationssache.
Isst jemand von euch Schwein nach dem Abschwarten oder grob zerlegen? Ich mein ab in dir Küche und rauf auf den Tisch?

Abschwarten ist schon sehr weit weg von Fleisch für den häuslichen Bereich zuzubereiten. Grobzerlegung sollte eigentlich auch noch ok sein aber Feinzerlegung ist da schon eher grenzwertig.

Demnach sollte abschwarten kein Problem sein.



Aber alles ohne Gewähr. Am Ende entscheidet das Gericht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
"Keine Bearbeitung" nach Tier-LMHV heisst bei unserem Vet-Amt, dass auch jegliche Bearbeitung des Stückes über das Aufbrechen hinaus bis zur Freigabe unterbleibt. Das wird auch ausdrücklich so in den Schulungen der Jägerschulen oder der Berechtigung zur Probenentnahme dargestellt.

Auf unseren amtlichen Wildursprungscheinen ist dazu aufgedruckt, dass über das Stück erst nach Freigabe "verfügt werden darf". Wer nicht verfügen kann, darf auch nicht zerlegen. Im sicher unwahrscheinlichen Falle einer positiven Probe, kann das Amt das Stück jederzeit ersatzlos entsorgen, entsorgen lassen, beschlagnahmen. Dazu muss das Stück in einem Stück sein und nicht aus Einzelteilen zusammengepuzzelt werden, bei denen man nicht ohne DNA-Test verwechslungsfrei nachweisen kann, ob die Einzelstücke auch wirklich zu dieser einen positiven Sau gehören.

Also wurde das ganze Wild zerwirkt in Wannen getrennt mit Wildmarke drauf in der Kühlkammer gelagert bis das Go kommt.

So ein Quark. Die ganze Strecke steht zerwirkt in wie vielen Wannen im Kühlhaus? Und wer beweist und haftet dafür, dass es in jeder Wanne eine komplette einzelne Sau zerwirkt, verwechslungsfrei eingelagert wurde und kein Dritter irgend etwas verändern konnte?

Mit Wildmarke draufgelegt? Informiere dich doch mal, wann, wie lange und wo eine Wildmarke an einem Stück bis zur Freigabe sicher befestigt werden muss. Das sollte ja eigentlich Klippschule für jeden Jäger sein.

Da es in den letzten Jahrzehnten nicht einen einzigen Fall von Trichinen im Bezirk des Veterinäramts Hessen Süd gegeben hat sind die ziemlicn entspannt.

Du solltest nicht so tun, als ob eure Privatabsprachen mit dem Amt Allgemeingültigkeit besitzen. Hier lesen viele Jungjäger, die glauben das am Ende noch.
 
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Das hat nix mit privaten Absprachen zu tun, sondern wird im ganzen Landkreis so gehandhabt.
Bis jetzt habe ich auch noch nichts anderes von Freunden aus Nachbarkreisen gehört.
 
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Moin Moin alle zusammen,

ich habe mir vom Deutschen Jagdverband ein paar Materialien von der "Wild auf Wild"-Kampagne angeschafft. Dabei sind u.a. Quittungsblöcke und Rückverfolgungsscheine.

Ich habe nun vor, mein erlegtes Wild von einem guten Freund (der Metzgergeselle ist) bei sich im Betrieb zerwirken und verarbeiten zu lassen z.B. Rehkeule, Wildwürstchen etc. Dort findet dann jedes mal eine Fleischuntersuchung statt. Ich selbst würde dann die Keulen, Würstchen etc. gerne im Bekanntenkreis verkaufen. Ich beziehe es dann sozusagen wieder von einer Metzgerei, welche ich auch auf dem Rückverfolgungsschein eintragen lassen würde.

So wäre man doch rechtlich auf der sicheren Seite oder? Wenn was mit dem Fleisch nicht richtig sein sollte (wovon ich ausgehe, dass das nie eintreten wird) kann man auf den Metzgerbetrieb verweisen richtig? Bedingung ist natürlich, dass bei dem weiteren Vertrieb alle hygienischen Maßnahmen eingehalten wurden wie z.B. Kühlkette nicht unterbrochen etc.
 
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Wenn der Freund einen Betrieb hat, der auch Wild verarbeiten darf, dann ja.

Es ist verflixt knifflig, du wirst zum Wiederverkäufer.....
 
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Wenn jemand durch eine Dienstleistung meinen Rohstoff zu Produkten veredelt und ich diese dann verkaufe, bin ich noch lange kein Wiederverkäufer. Es war ja alles zu jeder Zeit mein Eigentum.

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Wenn jemand durch eine Dienstleistung meinen Rohstoff zu Produkten veredelt und ich diese dann verkaufe, bin ich noch lange kein Wiederverkäufer. Es war ja alles zu jeder Zeit mein Eigentum.

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Formal bist Du vielleicht Eigentümer geblieben, aber Du hast nicht durchgängig "Besitz" gehabt.

Die zulässige Direktvermarktung geht von kurzen und unmittelbar direkten Vermarktungswegen aus. Ein Dreiecksweg über einen "Dienstleister" ist allermeist keine Direktvermarktung mehr, weil Du nicht ausschließen kannst, dass Du nicht Deine eigenen Produkte zurückbekommst.

Du bekommst ein Produkt von einem Wildbearbeitungsbetrieb und, sofern Du das dann wieder vermarktest, bist Du dann als Einzelhandelsbetrieb tätig.
 
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Moin Moin alle zusammen,

ich habe mir vom Deutschen Jagdverband ein paar Materialien von der "Wild auf Wild"-Kampagne angeschafft. Dabei sind u.a. Quittungsblöcke und Rückverfolgungsscheine.

Ich habe nun vor, mein erlegtes Wild von einem guten Freund (der Metzgergeselle ist) bei sich im Betrieb zerwirken und verarbeiten zu lassen z.B. Rehkeule, Wildwürstchen etc. Dort findet dann jedes mal eine Fleischuntersuchung statt. Ich selbst würde dann die Keulen, Würstchen etc. gerne im Bekanntenkreis verkaufen. Ich beziehe es dann sozusagen wieder von einer Metzgerei, welche ich auch auf dem Rückverfolgungsschein eintragen lassen würde.

So wäre man doch rechtlich auf der sicheren Seite oder? Wenn was mit dem Fleisch nicht richtig sein sollte (wovon ich ausgehe, dass das nie eintreten wird) kann man auf den Metzgerbetrieb verweisen richtig? Bedingung ist natürlich, dass bei dem weiteren Vertrieb alle hygienischen Maßnahmen eingehalten wurden wie z.B. Kühlkette nicht unterbrochen etc.

Auf deine Frage eine einfache Antwort: NEIN
 
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Du bist dann Einzelhändler mit allen Konsequenzen.
 

Fex

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Siehe die letzte Zeile des vorne verlinkten pdf...
 
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Die Frage, ob man ein Wildschwein vor dem Ergebnis derTrichinenuntersuchung „warm“ abschwarten darf, ist weiter oben strittig diskutiert worden.
Ich möchte mal versuchen, das anhand der Vorgaben abzuarbeiten.

Und dann fangen wir gleich mit dem schwierigen Teil an, denn es gibt in den Hygienebestimmungen keine „amtliche“ Definition zu dem Begriff „bearbeiten“. Fällt also das Abschwarten unter „Fleisch bearbeiten“? Das ist nicht klar geregelt, auch mir vorliegende Kommentare geben dazu keine Auskunft.
Das neue Hygienerecht kennt die Begriffe „herstellen“ und „behandeln“, aber eben nicht „bearbeiten“.

„Fleisch“ ist nach VO 853/2004 definiert als alle „genießbarenTeile, einschließlich Blut“.
Daraus könnte
man folgern, dass das Enthäuten zumindest beim Wild nicht als „Fleisch bearbeiten“ anzusehen ist. Felle und Schwarten sind m.E. zweifelsfrei nicht als„genießbar“ anzusehen.

So muss man die Frage, ob Sauen bei Eigenverwertung „warm“ (also vor dem neg. Ergebnis derTrichinenuntersuchung) abgeschwartet werden dürfen, mindestens mit „zweifelhaft“ beantworten.
Ohnehin haben die Kontrollbehörden bei häuslicher Verwendung keine Zugriffs- oder Überwachungsmöglichkeit, ausgenommen die Trichinenuntersuchung führt zu einem positiven Ergebnis.

Bei der Direktvermarktung fehlt eine Vorgabe zum „bearbeiten“ derS tücke. Geregelt ist, dass die Abgabe erst nach dem Vorliegen eines neg.Untersuchungsergebnisses erfolgen darf. Ein warmes Enthäuten ist rechtlich zulässig, die Schwarte sollte aber erst „entsorgt“ werden, wenn das Untersuchungsergebnis tatsächlich negativ ist. Selbst wenn die Zuordnung Schwarte – Stück dann bei mehreren Stücken nicht mehr eindeutig ist, würden dann im positiven Falle alle Schwarten entsorgt. Der zugehörige Aufbruch wäre ja möglicherweise ohnehin in der Botanik.

Bei Abgabe an den Großhandel/Wildbearbeitungsbetrieb wird generell erst im Betrieb enthäutet, dort wird auch die Probe zurTrichinenuntersuchung amtlich gezogen.

Die zugehörigen Regelungen finden sich in der TierLMHV §§ 2b, 2c, 4, 4a, 5.



Vermarktungsweg

Enthäuten durch Erleger vor Trichinenuntersuchung möglich ja/nein

Trichinenprobenahme

Bemerkung

Eigenverwertung

zweifelhaft

Amtlich oder durch den Erleger

amtl. Kontrolle im privaten Bereich nicht vorgesehen

Direktabgabe

ja

Amtlich oder durch den Erleger, ggf. Übertragung an einen anderen Jäger bzw. Einzelhandelsbetrieb

Inverkehrbringen erst, wenn das negative Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt

Wildbearbeitungsbetrieb

nein

amtlich
 
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Moin Moin alle zusammen,

ich habe mir vom Deutschen Jagdverband ein paar Materialien von der "Wild auf Wild"-Kampagne angeschafft. Dabei sind u.a. Quittungsblöcke und Rückverfolgungsscheine.

Ich habe nun vor, mein erlegtes Wild von einem guten Freund (der Metzgergeselle ist) bei sich im Betrieb zerwirken und verarbeiten zu lassen z.B. Rehkeule, Wildwürstchen etc. Dort findet dann jedes mal eine Fleischuntersuchung statt. Ich selbst würde dann die Keulen, Würstchen etc. gerne im Bekanntenkreis verkaufen. Ich beziehe es dann sozusagen wieder von einer Metzgerei, welche ich auch auf dem Rückverfolgungsschein eintragen lassen würde.

So wäre man doch rechtlich auf der sicheren Seite oder? Wenn was mit dem Fleisch nicht richtig sein sollte (wovon ich ausgehe, dass das nie eintreten wird) kann man auf den Metzgerbetrieb verweisen richtig? Bedingung ist natürlich, dass bei dem weiteren Vertrieb alle hygienischen Maßnahmen eingehalten wurden wie z.B. Kühlkette nicht unterbrochen etc.


vielleicht hilft das hier weiter:


https://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung_(Deutschland)#Inverkehrbringen


wmh

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Ist doch super, da sagt man bei der Abgabe probiert mal ob es euch schmeckt und schon hat man nicht in Verkehr gebracht.

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