Ich kann nur für RLP sprechen :
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist in den §§ 72 bis 77 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (RP LBG) geregelt. Entspechend der Regelung in § 76 RP LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Rheinland-Pfalz (RP NebVO) zu finden (siehe Anhang). Neben den allgemeinen Ausführungsvorschriften zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten gibt es in der RP NebVO auch Sonderregelungen für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (§§ 14 bis 16 RP NebVO) sowie Sonderregelungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (§§ 17 bis 20 RP NebVO).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 73 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 65 BBG).
Die in § 65 Abs. 1 S. 2 BBG getroffene Regelung über die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter findet sich in § 72 Abs. 2 RP LBG wieder, und die Möglichkeit, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, ist in § 75 Abs. 1 RP LBG geregelt. Gemäß § 75 Abs. 1 RP LBG darf eine Genehmigung nur befristet für längstens ein Jahr erteilt werden.
Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 1 RP NebVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch kein gesetzlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)* genannte Grenze von 1.848 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls allgemein genehmigt gelten gemäß § 5 Abs. 2 RP NebVO Tätigkeiten als Prüfer in einer Staatsprüfung sowie als Prüfer des Landes Rheinland-Pfalz, einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 2 RP LBG.
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