Polizeikommissaranwärter als Waffenhändler

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Ein Behördenleiter kann ohne Rücksprache solch eine Nebentätigkeit erteilen und auch widerrufen.

Wenn es vor Gericht ausgefochten wird hat der Antragsteller schlechte Karten.
 
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Ein Behördenleiter kann ohne Rücksprache solch eine Nebentätigkeit erteilen und auch widerrufen.

Wenn es vor Gericht ausgefochten wird hat der Antragsteller schlechte Karten.

Das war früher mal so, heute genügt es eine Nebentätigkeit der Dienstellenleitung anzuzeigen!
 
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Das war früher mal so, heute genügt es eine Nebentätigkeit der Dienstellenleitung anzuzeigen!


Ich kann nur für RLP sprechen :

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist in den §§ 72 bis 77 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (RP LBG) geregelt. Entspechend der Regelung in § 76 RP LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Rheinland-Pfalz (RP NebVO) zu finden (siehe Anhang). Neben den allgemeinen Ausführungsvorschriften zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten gibt es in der RP NebVO auch Sonderregelungen für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (§§ 14 bis 16 RP NebVO) sowie Sonderregelungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (§§ 17 bis 20 RP NebVO).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 73 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 65 BBG).
Die in § 65 Abs. 1 S. 2 BBG getroffene Regelung über die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter findet sich in § 72 Abs. 2 RP LBG wieder, und die Möglichkeit, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, ist in § 75 Abs. 1 RP LBG geregelt. Gemäß § 75 Abs. 1 RP LBG darf eine Genehmigung nur befristet für längstens ein Jahr erteilt werden.
Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 1 RP NebVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch kein gesetzlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)* genannte Grenze von 1.848 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls allgemein genehmigt gelten gemäß § 5 Abs. 2 RP NebVO Tätigkeiten als Prüfer in einer Staatsprüfung sowie als Prüfer des Landes Rheinland-Pfalz, einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 2 RP LBG.

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Gab es hier mal mit einem JV-Beamten. Begründung des Wiederrufes vom Gericht Sinngemäß: er soll Menschen wieder auf den rechten Pfad verhelfen, das ist mit Waffen und Munitionshandel nich vereinbar.
Da ging es übrigens lediglich um die Verlängerung der Lizenz. Die Nebentätigkeit wurde schon mehrere Jahre ausgeübt.

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G

Gelöschtes Mitglied 12266

Guest
Gab es hier mal mit einem JV-Beamten. Begründung des Wiederrufes vom Gericht Sinngemäß: er soll Menschen wieder auf den rechten Pfad verhelfen, das ist mit Waffen und Munitionshandel nich vereinbar.
Da ging es übrigens lediglich um die Verlängerung der Lizenz. Die Nebentätigkeit wurde schon mehrere Jahre ausgeübt.

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Wir sind wirklich völlig bekloppt in Deutschland...
 
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Gab es hier mal mit einem JV-Beamten. Begründung des Wiederrufes vom Gericht Sinngemäß: er soll Menschen wieder auf den rechten Pfad verhelfen, das ist mit Waffen und Munitionshandel nich vereinbar.
Da ging es übrigens lediglich um die Verlängerung der Lizenz. Die Nebentätigkeit wurde schon mehrere Jahre ausgeübt.

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Selten so einen Bullshit gehört! Ist genau wie bei meinem Kumpel: Von einer Verkehrsrichterin verurteilt worden, die nichtmal einen Führerschein hat...

Gruß
Jan
 
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anonym

Guest
Bullshit im o. g. Fall ja.
Aber nur weil jemand keinen Führerschein hat, rechtfertigt dies ja nicht Verkehrsstraftaten durch einen selber. [emoji849]
 
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Bullshit im o. g. Fall ja.
Aber nur weil jemand keinen Führerschein hat, rechtfertigt dies ja nicht Verkehrsstraftaten durch einen selber. [emoji849]

Weiß jetzt zwar nicht wie du zu dieser Aussage kommst... aber egal. Es geht darum, wie jemand etwas beurteilen soll von dem er/sie nachweislich keine Ahnung hat. Es ist nachweislich auch in der Wahrnehmung etwas anderes ob man immer nur Beifahrer ist oder selber fährt.

Gruß
Jan
 
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Ich kann nur für RLP sprechen :

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist in den §§ 72 bis 77 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (RP LBG) geregelt. Entspechend der Regelung in § 76 RP LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Rheinland-Pfalz (RP NebVO) zu finden (siehe Anhang). Neben den allgemeinen Ausführungsvorschriften zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten gibt es in der RP NebVO auch Sonderregelungen für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (§§ 14 bis 16 RP NebVO) sowie Sonderregelungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (§§ 17 bis 20 RP NebVO).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 73 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 65 BBG).
Die in § 65 Abs. 1 S. 2 BBG getroffene Regelung über die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter findet sich in § 72 Abs. 2 RP LBG wieder, und die Möglichkeit, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, ist in § 75 Abs. 1 RP LBG geregelt. Gemäß § 75 Abs. 1 RP LBG darf eine Genehmigung nur befristet für längstens ein Jahr erteilt werden.
Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 1 RP NebVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch kein gesetzlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)* genannte Grenze von 1.848 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls allgemein genehmigt gelten gemäß § 5 Abs. 2 RP NebVO Tätigkeiten als Prüfer in einer Staatsprüfung sowie als Prüfer des Landes Rheinland-Pfalz, einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 2 RP LBG.

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Sorry, Du hast recht!
Wird wohl unterschieden zwischen Beschäftigten im öD und dem Beamtenrecht!
Find ich auch nicht ok :-(
 
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Gab es hier mal mit einem JV-Beamten. Begründung des Wiederrufes vom Gericht Sinngemäß: er soll Menschen wieder auf den rechten Pfad verhelfen, das ist mit Waffen und Munitionshandel nich vereinbar.
Da ging es übrigens lediglich um die Verlängerung der Lizenz. Die Nebentätigkeit wurde schon mehrere Jahre ausgeübt.

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Die "Lizenz" wird nicht befristet. Insofern ist Verlängerung eher nicht zutreffend. Eine Nebentätigkeit kann befristet genehmigt werden. Vll ging es ja darum. Und du hast die Urteilsgründe sicher gelesen, oder? :cool:
 
A

anonym

Guest
Weiß jetzt zwar nicht wie du zu dieser Aussage kommst... aber egal. Es geht darum, wie jemand etwas beurteilen soll von dem er/sie nachweislich keine Ahnung hat. Es ist nachweislich auch in der Wahrnehmung etwas anderes ob man immer nur Beifahrer ist oder selber fährt.

Gruß
Jan

Als ob ein Führerschein Aussage darüber treffen kann, ob jemand Ahnung vom Verkehrsrecht hat. Das ist ja wohl sehr blauäugig.

Richter nehmen in der Regel solche dicken Bücher in die Hand die sich Gesetze, Kommentare und Rechtssprechungen nennen. Das ist etwas komplexer als einen Führerschein zu machen.
 
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Als ob ein Führerschein Aussage darüber treffen kann, ob jemand Ahnung vom Verkehrsrecht hat. Das ist ja wohl sehr blauäugig.

Richter nehmen in der Regel solche dicken Bücher in die Hand die sich Gesetze, Kommentare und Rechtssprechungen nennen. Das ist etwas komplexer als einen Führerschein zu machen.

Da bin ich voll bei dir! Natürlich sagt der Führerschein nichts über die rein rechtlichen Kenntnisse aus. Das war auch nicht meine Aussage! Gerade so etwas Komplexes wie eine Verkehrssituation allein auf "Büchergrundlage" ohne wirkliche eigene Erfahrugen zu beurteilen funktioniert eher selten. Wie im Fall meines Kumpels ;-) Sehe ich im Job ständig was Leute anstellen, die nur Bücherwissen ohne praktische Erfahrung haben und plötzlich mit der realen Welt konfrontiert werden. Funktioniert auch nur selten...

Gruß
Jan
 

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