- Registriert
- 12 Apr 2013
- Beiträge
- 2.414
Wir sind noch dabei es zu konstruieren....
"Lass' mich, ich muss mich da jetz' reinsteigern!"
Wir sind noch dabei es zu konstruieren....
Nö! Aber die auch nicht deine.
Im Gesetz steht nämlich, dass der Antragsteller bzw. der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis das Bedürfnis oder das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft zu machen hat.
8Wo steht das?? Welcher §?? Genau den Passus finde ich im Waffengesetz nicht.
Wo steht das?? Welcher §?? Genau den Passus finde ich im Waffengesetz nicht.
Die Idee mit dem "rechtsmittelfähigen Bescheid" ist m.E. Bullshit; wo ist deine Beschwer?Offenbar müssen wir hier mal mit einem Präzendenzfall den Klageweg beschreiten.
Mein Vater hat z.B. früher nur alle ein- bis zwei Jahre mal einen Tagesjagdschein für die ein oder zwei Treibjagden im Familienkreis gelöst (und ehrlicherweise dort auch keinen Schuss abgegeben, aber er war dabei...). - Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, die Lösung von Tagesjagdscheinen. - Jetzt will ich mal die Begründung der Behörde sehen, dass in einem solchen Fall, weil kein Jagdschein gelöst, die Waffen entzogen werden.
So aber die Dame der Waffenbehörde in Düsseldorf: weil mein Jagdschein zum 31.03.2017 auslief, aber ich erst am ca. 20.04.2017 den neuen Jagdschein gelöst habe, wollte die mir allen Ernstes glauben machen, dass damit mein Bedürfnis in der Zwischenzeit entfallen wäre. meinen Hinweis, dass ich im April - wegen Schonzeiten - nicht jage, konnte sie nicht ganz verstehen.
--> Ich bin drauf und dran, wegen dieser Aussage um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" zu bitten, um auf dem Klagewege feststellen zu lassen, dass die Düsseldorfer Waffenbehörde spinnt, Unrecht hat und waffenrechtlich nachgeschult gehört.
Pikanterweise wurde ca. 150 m von der Waffenbehörde am HBF/Mhargreb-Viertel eine Garage mit ISIS-Kalaschnikows aufgefunden, dort wurden seit Jahren Waffen gesammelt und gehortet. Es wurde ja auch ein Attentat in der Düsseldorfer Innenstadt verhindert. - Ich habe die Dame bei der Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass irgendetwas mit der Behörde nicht stimmt, wenn man uns Bürger mit solcher Bürokratie belastet und die Waffen wegnehmen will und zugleich in Sichtweite der Behörde die ISIS-Terroristen munter Kriegswaffen sammeln...
M.
...§ 13 Abs. 1 bis 3 BWaffG...
Offensichtlich differenzierst du nicht zwischen dem Wegfall des Bedürfnisses als solchem und der Frage, ob dieser Wegfall vorübergehend ist oder nicht. Gehst du wirklich davon aus, dass das Bedürfnis fortbesteht, wenn der JS abgelaufen ist und noch kein neuer erteilt worden ist?Offensichtlich kennen die Hardliner, die hier mit den Paragraphen um sich werfen, nicht den § 45 und die einschlägige Verwaltungsvorschrift dazu.
Und hoffentlich gerät niemand an Richter, die genau so denken.