Neue Polizeischikane

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1 Apr 2015
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Nö! Aber die auch nicht deine.

Im Gesetz steht nämlich, dass der Antragsteller bzw. der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis das Bedürfnis oder das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft zu machen hat.

Wo steht das?? Welcher §?? Genau den Passus finde ich im Waffengesetz nicht.
 

tar

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Mal zitiert aus einem Gerichtsurteil:

"Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jeder, der [...] sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht trifft nicht nur die in § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG besonders genannten Personengruppen, sondern alle, die den Besitz über Waffen oder Munition ausüben (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 39 WaffG Rn. 2)."

Wenn ein Bedürfnis (nicht nur vorübergehend weggefallen) ist, ist die WBK zu widerrufen.
Ungewöhnlich und Steuergeldverschwendung wäre, wenn die Behörde ohne Anhaltspunkte ins Blaue hinein tätig wird. Ist das hier der Fall gewesen?
 
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So ist das, kein Bedürfnis, Munition und Waffen abgeben oder an einen Berechtigten abgeben. Dann gibts noch ne Möglichkeit, vererben.... da entfällt die Bedürfnisprüfung. Ist aber für den einen, mit dem Tod verbunden und der andere muss eventuell unbrauchbar machen, Sicherungsysthem installieren lassen, verkaufen.... oder doch ein Bedürfnis erlangen.

Jeder der es gerne ausprobieren mag, kann ja mal den Jagdschein nicht verlängern und warten bis die Waffenbehörde oder Polizei vor der Tür steht!

Schikane ist das nicht, nur wegen der aktuellen Personal und Organisation, halt noch nicht so umgesetzt wie man es dürfte....


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Offenbar müssen wir hier mal mit einem Präzendenzfall den Klageweg beschreiten.

Mein Vater hat z.B. früher nur alle ein- bis zwei Jahre mal einen Tagesjagdschein für die ein oder zwei Treibjagden im Familienkreis gelöst (und ehrlicherweise dort auch keinen Schuss abgegeben, aber er war dabei...). - Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, die Lösung von Tagesjagdscheinen. - Jetzt will ich mal die Begründung der Behörde sehen, dass in einem solchen Fall, weil kein Jagdschein gelöst, die Waffen entzogen werden.

So aber die Dame der Waffenbehörde in Düsseldorf: weil mein Jagdschein zum 31.03.2017 auslief, aber ich erst am ca. 20.04.2017 den neuen Jagdschein gelöst habe, wollte die mir allen Ernstes glauben machen, dass damit mein Bedürfnis in der Zwischenzeit entfallen wäre. meinen Hinweis, dass ich im April - wegen Schonzeiten - nicht jage, konnte sie nicht ganz verstehen.
--> Ich bin drauf und dran, wegen dieser Aussage um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" zu bitten, um auf dem Klagewege feststellen zu lassen, dass die Düsseldorfer Waffenbehörde spinnt, Unrecht hat und waffenrechtlich nachgeschult gehört.

Pikanterweise wurde ca. 150 m von der Waffenbehörde am HBF/Mhargreb-Viertel eine Garage mit ISIS-Kalaschnikows aufgefunden, dort wurden seit Jahren Waffen gesammelt und gehortet. Es wurde ja auch ein Attentat in der Düsseldorfer Innenstadt verhindert. - Ich habe die Dame bei der Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass irgendetwas mit der Behörde nicht stimmt, wenn man uns Bürger mit solcher Bürokratie belastet und die Waffen wegnehmen will und zugleich in Sichtweite der Behörde die ISIS-Terroristen munter Kriegswaffen sammeln...

M.
 
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Vor irgendwelchen Schnellschüssen würde ich mit einem Anwalt sprechen. Regelmäßig ist der Munitionsbesitz ein Thema.
 
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Anekdote. Eine Bekannte von mir hat vor einigen Jahren Montags morgen einen Anruf von der Waffenbehörde erhalten. Es war grad der Wechsel von März auf April an diesem Wochenende.
Sie solle umgehend den JS verlängern, da sonst ihr Bedürfnis entfallen würde. Ich fand das schon auch etwas befremdlich. Zumal ja grad der März rum war. Ich meine, kann es aber nicht beschwören, das es der 2.April war. Thüringen Landkreis Eisenach.:roll::sad:
 
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Offenbar müssen wir hier mal mit einem Präzendenzfall den Klageweg beschreiten.

Mein Vater hat z.B. früher nur alle ein- bis zwei Jahre mal einen Tagesjagdschein für die ein oder zwei Treibjagden im Familienkreis gelöst (und ehrlicherweise dort auch keinen Schuss abgegeben, aber er war dabei...). - Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, die Lösung von Tagesjagdscheinen. - Jetzt will ich mal die Begründung der Behörde sehen, dass in einem solchen Fall, weil kein Jagdschein gelöst, die Waffen entzogen werden.

So aber die Dame der Waffenbehörde in Düsseldorf: weil mein Jagdschein zum 31.03.2017 auslief, aber ich erst am ca. 20.04.2017 den neuen Jagdschein gelöst habe, wollte die mir allen Ernstes glauben machen, dass damit mein Bedürfnis in der Zwischenzeit entfallen wäre. meinen Hinweis, dass ich im April - wegen Schonzeiten - nicht jage, konnte sie nicht ganz verstehen.
--> Ich bin drauf und dran, wegen dieser Aussage um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" zu bitten, um auf dem Klagewege feststellen zu lassen, dass die Düsseldorfer Waffenbehörde spinnt, Unrecht hat und waffenrechtlich nachgeschult gehört.

Pikanterweise wurde ca. 150 m von der Waffenbehörde am HBF/Mhargreb-Viertel eine Garage mit ISIS-Kalaschnikows aufgefunden, dort wurden seit Jahren Waffen gesammelt und gehortet. Es wurde ja auch ein Attentat in der Düsseldorfer Innenstadt verhindert. - Ich habe die Dame bei der Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass irgendetwas mit der Behörde nicht stimmt, wenn man uns Bürger mit solcher Bürokratie belastet und die Waffen wegnehmen will und zugleich in Sichtweite der Behörde die ISIS-Terroristen munter Kriegswaffen sammeln...

M.
Die Idee mit dem "rechtsmittelfähigen Bescheid" ist m.E. Bullshit; wo ist deine Beschwer?
Unabhängig davon solltest du dich mal mit §§ 13 Abs. 1 bis 3 BWaffG i.V.m. § 15 Abs. 1 S.1 BJagdG beschäftigen; m.E. lässt sich die Ansicht der SBin gut aus dem Gesetzeswortlaut begründen.

Teddy
Dass das vor vielen Jahren noch völlig anders gehandhabt worden ist (ggfs. bei anderer Rechtslage), interessiert keinen mehr.
 
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Es gibt halt nunmal immer irgendwelche Deadlines. JJ rechtzeitig verlängern und gut ist.
 
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Offensichtlich kennen die Hardliner, die hier mit den Paragraphen um sich werfen, nicht den § 45 und die einschlägige Verwaltungsvorschrift dazu.

Und hoffentlich gerät niemand an Richter, die genau so denken.
 
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Offensichtlich kennen die Hardliner, die hier mit den Paragraphen um sich werfen, nicht den § 45 und die einschlägige Verwaltungsvorschrift dazu.

Und hoffentlich gerät niemand an Richter, die genau so denken.
Offensichtlich differenzierst du nicht zwischen dem Wegfall des Bedürfnisses als solchem und der Frage, ob dieser Wegfall vorübergehend ist oder nicht. Gehst du wirklich davon aus, dass das Bedürfnis fortbesteht, wenn der JS abgelaufen ist und noch kein neuer erteilt worden ist?

Im Post #22 schildert @Mattenklodt 2 unterschiedliche Fälle. Im Fall 1 können zwischen den jeweiligen TJS ein oder mehrere Jahre vergehen, absehbar ist das aber offenbar nicht und nur von Lust und Laune des Betreffenden abhängig. Wie soll da eine positive Prognose i.S. der VV zu §45 getroffen werden, dass der Wegfall des Bedürfnisses ein vorübergehender ist? Und ich bin mir ziemlich sicher, dass die Darlegungslast für Umstände, die die Wertung "vorübergehend" begründen, beim Betroffenen liegt, da es dabei wahrscheinlich um Lebensumstände des Betroffenen und/oder seine Motive geht. Würde alles im Rahmen einer Anhörung vor Widerruf geklärt werden können. Nur: muss man es soweit kommen lassen?

Im zweiten Fall kann ohne weiteres von "vorübergehend" ausgegangen werden. Aber eben erst, nachdem der Poster einen JJS gelöst hat, nicht vorher. Was bleibt, ist ggfs. der Besitz von Munition ohne MES in der Zwischenzeit - auch nicht unproblematisch.

Alles in Allem sehe ich nicht, wie eine Klage erfolgreich sein könnte. Und wie heißt es so (nach allgemeiner Forumsmeinung un)zutreffend "iudex novit curia"

Teddy
 

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