Definition des Begriffs Verbringen in Zusammenhang mit dem WaffG

A

anonym

Guest
Habe mal eine Frage an die Hobby-Juristen im Forum.

Es geht um den Begriff des Verbringens lt. §29-31 und des Mitnehmens §32 WaffG (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html).

Ganz konkret, was bedeutet das fuer
a) Jaeger mit staendigem Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und innerhalb der EU
b) Jaeger mit staendigem Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (auch ausserhalb der EU), s.g. Drittlaender

Warum ich frage:
In der Vergangenheit war es kein Problem eine Waffe nach DE 'mitzunehmen' -zumindest habe ich nie ein Problem gehabt- solange JJS und WBK in Ordnung waren, weder bei der Einfuhr nach DE noch bei der Ausfuhr zurueck ins Drittland (nach Hause).
Es scheint sich aber was geandert zu haben. Wie hier berichtet (https://forum.wildundhund.de/showth...fen-benötigt&p=2614979&viewfull=1#post2614979),


Nein, ist wohl eine neue Bestimmung. Meine Doppelbüchse ist bereits seit Jahren in meiner deutschen WBK eingetragen. Ich brachte sie kürzlich aus Südafrika mit. Das Bundesverwaltungsamt teilte mir mit, ich dürfe die Waffe ohne vorherige Erlaubnis unter keinen Umständen einführen. Falls ich es dennoch täte, würde sofort Anzeige erfolgen. Die Waffe lag die vergangenen vier Wochen am Flughafen, erst vor zwei Tagen durfte ich sie dort abholen. Von der Bestimmung hatte ich keine Ahnung und die Waffe einfach mitgebracht.

Ende September werde ich die Krieghoff Classic Big Five wieder mit nach SA nehmen. Das Amt teilte mir mit, ich habe einen Antrag auf Mitnahme mindestens vier Wochen vor Abflug zu stellen.

begeht der jenige eine Straftat, der vor der Einfuhr keine Genehmigung vom BVA einholt, welche sofort zur Anzeige gebracht wird!

Es gibt selbstverstandlich auch ein Formular (http://www.smartredirect.de/redir/c...en%C3%B6tigt&p=2614979&viewfull=1#post2614979) das mir allerdings suggeriert, das Versender und Empfaenger unterschiedliche Personen sind und somit auch eher fuer permanente 'Verbringung' gedacht zu sein scheint?

So, deshalb die Frage eines Sachkundingen an die Sachkundigen...
 
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A

anonym

Guest
P.S.
Sollte es da einen Unterschied geben bei der 'Mitnahme', stellt sich mir die Frage, ob mir als Deutschen Staatsbuerger mit staendigem Wohnsitz ausserhalb der BRD (auch EU) andere Rechte und Pflichten auferlegt werden, als einem Deutschen Staatsbuerger der seinen staendigen Wohnsitz in der BRD (oder auch EU) hat?
 
A

anonym

Guest
Warum "Hobbyjuristen" fragen und nicht das zuständige Amt?
...mach ich zeitgleich. Vielleicht hat ja schon jemand Erfahrung (wenigstens einer hat die Auwirkungen erlebt). Ausserdem scheint es sehr wohl einen Unterschied zu geben WO man als Deutscher Staatsbuerger lebt in Bezug auf Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang. Da ich kein Jurist bin, kann ich die Auslegung des BVA diesbezueglich nicht auf Uebereinstimmung mit dem Grundgesetz beurteilen.

Dazu wollte ich einfach mal eine allgemeine Einschaetzung einholen. Mir ist sehr wohl bewusst das hier mitlesende Volljuristen keine verbindliche Aussage geben duerfen (und werden). Deswegen die Umschreibung. Das sollte keineswegs als Beleidigung oder Herabwuerdigung verstanden werden. Also wer sich daran stoesst: ES TUT MIR LEID!!!
 
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