Entgeltliche Jagderlaubnis

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Hallo Waidgenossen,

ich bin im Besitz eines entgeltlichen Begehungsscheines in NRW.
Kann ich in meinem Bezirk eine Gesellschaftsjagd durchführen?

Waidmannsheil
Birko
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Da musst du deinen Pächter fragen.
 
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Wäre mir neu, dass ein Begehungsschein in irgendeiner Form etwas "Gestalterisches" beinhaltet, was das Revier angeht. Wenn es der Pächter erlaubt, sicher, aber einfach so: nein.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Kommt mir das nur so vor oder riecht es hier leicht trollig?
 
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Entweder Troll, oder Birko hat einen abgegrenzten Pirschbezirk bei einem Pächter oder im Forst, den er alleinverantwortlich bejagen darf.

Aber auch da: nachsehen, was im Vertrag mit dem Partner steht (ich kenne Bestimmungen der Forstverwaltung, die das ausschließen).

WMH
T.
 
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Es verhält sich so wie TicTac geschildert hat.
Es geht mir darum ob ich überhaupt, rechtlich gesehen nach LJG NRW, eine Gemeinschaftsjagd
durchführen darf.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Trotzdem sollte man wissen was man als Jagderlaubnisschein Inhaber eigentlich wissen was man darf und was nicht.
Frage den Förster oder Pächter was der davon hält und wen der das OK gibt machen.
Ansonsten würde ich das nicht machen!
 
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Es verhält sich so wie TicTac geschildert hat.
Es geht mir darum ob ich überhaupt, rechtlich gesehen nach LJG NRW, eine Gemeinschaftsjagd
durchführen darf.

Mit einem Begehungsschein, egal ob entgeldlich oder nich, darfst nur Du alleine jagen. Du darfst keine weiteren Gäste einladen egal ob Einzelansitz, Pirsch oder Gesellschaftsjagd.
Selbstverständlich darfst du an allen Jagden (auch Gesellschaftsjagden) teilnehmen die dein BGS beinhaltet. Nur wer da mit Dir jagt bestimmst nicht Du.
 
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Mit einem Begehungsschein, egal ob entgeldlich oder nich, darfst nur Du alleine jagen. Du darfst keine weiteren Gäste einladen egal ob Einzelansitz, Pirsch oder Gesellschaftsjagd.
Selbstverständlich darfst du an allen Jagden (auch Gesellschaftsjagden) teilnehmen die dein BGS beinhaltet. Nur wer da mit Dir jagt bestimmst nicht Du.
Wie kommst du auf das schmale Brett? Es kommt doch darauf an, wie der BGS geartet bzw. verhandelt ist. Selbstverständlich kann einem Begeher das Einladen von Jagdgästen erlaubt sein, Gleiches gilt auch für das Abhalten von z. B. Taubenjagden mit Freunden, wenn er denn Einladen darf. Es kommt also eher darauf an was der Pächter ihm zugesteht.

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[h=1]§ 12 LJG-NRW – Jagderlaubnis
(Zu §§ 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)[/h](1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.

(6) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts.

(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.


So wurde es auch schon vor dem neuen LJG in NRW gelehrt.
Der Gast braucht eine schriftliche Einladung des JAB wenn dieser oder ein Jagdschutzberechtigter nicht anwesend ist.


 
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oder für RLP
Sind in einem Jagdbezirk mehrere jagdausübungsberechtigte Personen vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller jagdausübungsberechtigten Personen. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung einer jagdausübungsberechtigten Person ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) vorzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist nur gültig, wenn er von allen jagdausübungsberechtigten Personen unterschrieben ist; dies gilt auch, wenn die jagdausübungsberechtigten Personen den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.
 
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@Snoebel,
das ist alles richtig. Natürlich kann der Jagdausübungsberechtigte (Der, oder Die Pächter) dem Begehungsscheininhaber gestatten Jagdgäste einzuladen. Das ist dann eine Absprache zwischen dem/den Pächter/n und dem Begeher.
Er darf dem Begeher aber nicht im Begehungsschein die gleichen Rechte einräumen, die Er selbst geniesst. Das wäre Unterverpachtung und bedarf der Zustimmung des Verpächters, z.B. der Jagdgenossenschaft. Sollte so etwas vorkommen, ist der Verpächter berechtigt, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen.

Horrido
 
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Es hat doch keiner geschrieben wie das mit dem Einladen laufen soll.
BGSler bespricht Vorhaben mir Pächter, der stellt Einladung aus und gut ist es. Zum einen gibt es da beim entgeltlich BGS als Form der Unterverpachtung auch Rechte da gibt es auch Gerichtsurteile zu (Thema Hegebeitrag) . Zum anderen muss ich auch keinem der anderen Pächter und Jagdaufseher was vorzeigen wenn man miteinander Spricht. Es gibt auch Bundesländer, da muss der Pächter nur ereichbar sein.


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Der TS hat explizit NRW genannt und scheint mit seinem JAB eben nicht zu sprechen, sonst hätte er nicht hier gefragt.
In dieser Konstellation kann man nur vom geschriebenen Gesetz ausgehen und das habe ich oben zitiert.

Das es bei einer funktionierenden Jagdgesellschaft anders läuft sollte jedem klar sein.
 
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@Sense
Du solltest mal die Kommentare von Müller-Schmallenberg u.a. zum Thema Begehungsschein-Unterverpachtung lesen, dann weisst Du welche Rechte der Inhaber eines entgeltlichen BGS hat. Die Urteilsammlung zu Gunsten der Verpächter ist sehr umfangreich.

Horrido
 

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