Entgeltliche Jagderlaubnis

A

anonym

Guest
Der TS dollte auch bedenken, daß Jagdhelfer, wenn sie nicht auf Weisung des Jagdunternehmers(=Pächter) handeln, nicht über die BG versichert sind.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
@Sense
Du solltest mal die Kommentare von Müller-Schmallenberg u.a. zum Thema Begehungsschein-Unterverpachtung lesen, dann weisst Du welche Rechte der Inhaber eines entgeltlichen BGS hat. Die Urteilsammlung zu Gunsten der Verpächter ist sehr umfangreich.

Horrido

Naja lesen muss man da eigentlich nichts, weil die Sache klar ist: der Pächter hat das Sagen......
Wer wie ich (bis kürzlich noch )das Glück hat Freunde zu Gesellschaftsjagden einladen zu können, hat entweder ein gutes vertrauensvolles Verhältnis zum Pächter, oder einfach Glück und sollte sich glücklich schätzen!
 

JMB

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ich bin im Besitz eines entgeltlichen Begehungsscheines in NRW.
Kann ich in meinem Bezirk eine Gesellschaftsjagd durchführen?
Von was für einem "Bezirk" sprichst Du?
Selbst wenn Dich der/die Pächter in einem Teil ihres Jagdbezirkes m.o.w. alleine jagen lassen (soll heißen, dass er/sie dort nicht jagen) ist das noch lange kein "Bezirk" im Sinne des Jagdrechts!
Das scheint auch so ein unausrottbarer Unsinn zu sein, dass Inhaber eines Jagderlaubnisscheines damit quasi Pächter eines (kleineren) Jagdrevieres seien.
Dem ist nicht so!

Der Jagderlaubnisschein dient lediglich dem Nachweis, dass der JagdGAST ohne Begleitung (bedeutet Anwesenheit des Jagdausübungsberechtigten im Revier - er muss dem Gast nicht "das Händchen führen") dort die Jagd ausüben darf.
Je nach Bundesland hat der entgeltliche JES für den Pächter den Vorteil, dass sich seine Höchstpachtfläche erhöht.
Sicherlich kann man vereinbaren, dass der JES-Inhaber auf einer bestimmten Fläche "exklusiv" die Jagd ausübt, aber das hat dann nichts mit Jagdrecht zu tun, sondern ist ein privatrechtlicher Vertrag.


Wie kommst du auf das schmale Brett? Es kommt doch darauf an, wie der BGS geartet bzw. verhandelt ist. Selbstverständlich kann einem Begeher das Einladen von Jagdgästen erlaubt sein, Gleiches gilt auch für das Abhalten von z. B. Taubenjagden mit Freunden, wenn er denn Einladen darf. Es kommt also eher darauf an was der Pächter ihm zugesteht.
Einem JES-Inhaber (wir sollten bei Rechtsthemen schon die richtigen Begriffe verwenden) kann m.E. das Einladen von Gästen nicht erlaubt werden, genau so wenig wie "das Abhalten von z. B. Taubenjagden mit Freunden"!
Er kann den JAB bitten jemanden einzuladen, selbst einladen kann er nicht!
Stimmt der JAB zu und lädt ein, dann muss der JAB (o. bestätigter Jagdaufseher/Berufsjäger) vor Ort sein oder JEDER Teilnehmer benötigt einen schriftlichen JES (der von ALLEN JAB unterschrieben sein muss, nicht bloß von einem!)!


Es hat doch keiner geschrieben wie das mit dem Einladen laufen soll.
Doch!
Er hat gefragt, ob ER einladen darf und das darf er nicht, genau so wenig, wie die Eingeladenen ohne Anwesenheit des JAB o. schriftlichen JES dort jagen dürfen.


BGSler bespricht Vorhaben mir Pächter, der stellt Einladung aus und gut ist es.
Eben!
Der/die JAB lädt/laden ein UND ist/sind anwesend.


Zum einen gibt es da beim entgeltlich BGS als Form der Unterverpachtung auch Rechte da gibt es auch Gerichtsurteile zu (Thema Hegebeitrag) .
Seit wann ist ein entgeltlicher JES (der BGS heißt heute BuPo oder ist ein Nachsuchenspezialist für's Gebirge :p) eine Unterverpachtung?
Hast Du mal Beispiele für die o.g. Gerichtsurteile und was da genau drin steht?
Beim Stichwort "Hegebeitrag" fällt mir zuerst ein, dass damit ein unentgeltlicher JES zum entgeltlichen wird (mit allen Folgen: (je nach LJG) Meldung an die UJB, Eintragung im Jagdschein des JES-Inhabers, Reduzierung der Pachtfläche beim JAB).

Gibt's auch ein zur Frage des TE passendes Urteil, also "Darf ein JES-Inhaber Gäste einladen?"?


Zum anderen muss ich auch keinem der anderen Pächter und Jagdaufseher was vorzeigen wenn man miteinander Spricht. Es gibt auch Bundesländer, da muss der Pächter nur ereichbar sein.
Ob ein JAB "etwas vorgezeigt" haben möchte ist eine andere Frage.
Der JAB (d.h. bei mehreren JEDER von ihnen) ist (in den meisten LJG) Jagdschutzberechtiger, darf also Jagdscheine kontrollieren, Waffen, Jagdgeräte und Hunde abnehmen, Jagdbeute sowieso.
Wenn er also vorgezeigt haben will, dann muss man.

Nehmen wir das aktuelle Beispiel des Jagdunfalls bei der Erntejagd:
Mal angenommen der Schütze hat keinen Jagdschein und der JAB hat vorher nicht kontrolliert ...
Was wird die Versicherung daraus wohl machen?

Lässt der JAB wissentlich jemanden ohne gültigen Jagdschein jagen, dann macht er sich der Beihilfe zu einer Straftat schuldig, ob das bei "Fahrlässigkeit durch nicht kontrollieren" genau so ist weiß ich nicht.


WaiHei
 
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Vielen Dank für die informativen Beiträge.
Abschließend klären lassen werde ich den Sachverhalt durch die betr. Untere Jagdbehörde.
Wobei ich davon ausgehe, dass der letzte Beitrag von JMB den "Nagel auf den Kopf" getroffen hat.

Vielen Dank und Waidmannsheil


PS: Info der Unteren Jagdbehörde werde ich posten.
 
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Nehmen wir das aktuelle Beispiel des Jagdunfalls bei der Erntejagd:
Mal angenommen der Schütze hat keinen Jagdschein und der JAB hat vorher nicht kontrolliert ...
Was wird die Versicherung daraus wohl machen?

Nach dem was ich davon gehört habe brauchte der JAB da nichts zu kontrollieren.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Den Quatsch kannst du dir schenken!
Der einzige den du fragen musst ist der Pächter bei dem du zur Jagd gehen darfst.
Sonst niemand!
Außer du willst das der Mann von der UJB nen Lachkrampf bekommt :roll:
Es riecht jetzt deutlich nach Troll...........
 

JMB

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Nach dem was ich davon gehört habe brauchte der JAB da nichts zu kontrollieren.
Und was genau hast Du da gehört?
  • Haben dort nur die Jagdausübungsberechtigten genau dieses Reviers Waffen geführt?
    Dann müsste er tatsächlich nicht kontrollieren, denn wenn ein Mitpächter "die Pappe gelocht kriegt", dann wird sich die UJB melden, weil z.B. jetzt die Pachthöchstfläche überschritten ist, zumindest aber, um die Pachtfläche im Jagdschein zu korrigieren.
  • War der JAB selbst der Unglücksschütze?
    Auch dann wäre er ja vorher in der Pflicht gewesen die JSe der anderen Teilnehmer zu kontrollieren.
    Wenn alle einen gültigen JS haben oder nichts passiert und es nicht auffällt, dann macht das natürlich nichts.
Ist wie beim besoffen Auto fahren: Wenn nichts passiert und man nicht erwischt wird ...
Wo kein Kläger, da kein Richter.

Spielt aber alles keine Rolle!
Es geht dabei um das Beispiel was passiert, wenn der JAB nicht kontrolliert, einer eben keinen gültigen Jagdschein hat und dann "etwas passiert".
Solltest Du das Beispiel für unzutreffend halten bitte ich um Erklärung warum genau.


WaiHei
 
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Du hast natürlich Recht, dass der JAB alle Teilnehmer kontrollieren muss.
Ob das gehörte stimmt weiß ich nicht, aber es wurde erzählt dass der Unglücksschütze aus dem Kreis der Mitpächter stammt.
 
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Das war kein Unglücksschütze, wenn er ins Treiben geschossen hat.

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JMB

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Stimmt!
Unglücksschütze war der, der zufällig den einzigen Stein im Sandboden getroffen hat und der Abpraller hat dann im 90°-Winkel den Nachbarschützen getroffen.

Schlag' einen treffenden Begriff vor - aber einen der hier nicht auf der Blacklist böser Wörter steht. ;-)


WaiHei
 
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Verursacher der Verletzung,
Verstoßer gegen die UVV.

Kurz fallen mir nur ****, Idiot, Assi ein und das zensiert das Forum meist.

Guck an, zwei regelkonforme Begriffe bzw noch nicht zensierte Begriffe habe ich auf Anhieb gefunden. Mir fallen da aber einige weitere ein die ich garnicht erst versucht habe.

Waidmannsheil
Lucas
 
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JMB

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2 Jan 2005
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Interessant!
Das erste sollte wohl D.epp heißen und wird zensiert, der Idiot nicht, obwohl der eigentlich "deutlicher" ist ...


WaiHei
 

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