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Moin!
Das ergibt sich m.W. auch noch aus dem §16 des StGB:
§ 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Hier ist die Argumentation auf das Wissen um die "Fremdheit" des Jagdrechts gestützt. Wer nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten wie der Jagdgast im Beispiel von @Äsungsfläche im fremden Revier landet wäre so auch exkulpiert - zumindest strafrechtlich. Wenn der einzige Ier der Pachtperiode liegt ist das zivilrechtlich abzuarbeiten ... ;-) Und natürlich kann und wird über das gestritten, was man kennen muss und was nicht - womit man auch wieder beim "bedingten Vorsatz" oder "billigend in Kauf nehmen" wäre.
Viele Grüße
Joe
M.W. nicht ganz richtig.
Zwar gilt "Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts ...", aber "Wer in Unkenntnis der Grenzen überjagt begeht keine Wilderei."
Leider fehlt mir im Augenblick für des zweite Zitat die Fundstelle; meine aber das schon mehrfach so gelesen zu haben
Das ergibt sich m.W. auch noch aus dem §16 des StGB:
§ 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Hier ist die Argumentation auf das Wissen um die "Fremdheit" des Jagdrechts gestützt. Wer nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten wie der Jagdgast im Beispiel von @Äsungsfläche im fremden Revier landet wäre so auch exkulpiert - zumindest strafrechtlich. Wenn der einzige Ier der Pachtperiode liegt ist das zivilrechtlich abzuarbeiten ... ;-) Und natürlich kann und wird über das gestritten, was man kennen muss und was nicht - womit man auch wieder beim "bedingten Vorsatz" oder "billigend in Kauf nehmen" wäre.
Viele Grüße
Joe
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