Abzocke durch das Eichamt - Überschreitung vom Kompetenzen?

Fex

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Einer meiner Mitjäger hatte dieser Tage Besuch vom Eichamt (!) und hat, wie aus beigefügtem Bild erkenntlich, eine kostenpflichtige Verwarnung über 40 Euro erhalten, weil er keine eichfähige Waage besitzt. Er müsse umgehend eine erwerben und die Rechnung dem Eichamt vorlegen.

Ich halte das nach Lektüre aller für uns Jäger in Frage kommenden Gesetze für reine Abzocke und Kompetenzüberschreitung eines übereifrigen Mitarbeiters - es werden hier Gesetze bzw. Verordnungen angeführt, die den Einzelhandel, aber nicht den Jäger als Lebensmittelunternehmer betreffen. Ich habe die Sache mal an die Rechtsabteilung des LJV BaWü gemeldet.

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G

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Guest
Stellt sich die Frage, warum die ausgerechnet auf diesen einen Jäger gekommen sind. Angeschwärzt worden?
 

Fex

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Eine junge und eifrige Mitarbeiterin des EA hat im Ort die Einzehlandelsgeschäfte überprüft und im Vorbeilaufen das Schild "Wild aus der Region" am Haus des betreffenden Jägers gesehen...

Aus Nachfrage und Hinweis des Jägers auf die übliche Praxis wurde mitgeteilt, dass man nun anfange diesen "Stall auszumisten"...
 
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Ich befürchte, dass er Pech hat. Das Schild "Wild aus der Region" wird die Argumentation des Eichamtes bestätigen, das bekommt so einen starken einen Einzelhandelscharakter. Da ist er mit 40 € wahrscheinlich gut bedient; das Eichamt kann auch recht drakonische Strafen verhängen.

Bin mal gespannt, wie das ausgeht.
 

Fex

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Definitiv nicht. Der Verkauf von Wildbret an Einzelhandel, Gastronomie und Privatpersonen ist gesetzlich eindeutig geregelt und der Eindruck, den ein Mitarbeiter irgendeines Amtes hat, ist unerheblich.

Ob und wieviel Werbung ich für mein erlegtes Wildbret mache, steht mir frei und unterliegt keinerlei Beschränkungen.
 
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Was das für einen Charakter hat ist doch schnurzpiep, er ist definitiv kein Einzelhändler, wenn er nur an privat abgibt.

Edit hat sich überschnitten.

Wenn er bezahlt hat ist die Kohle futsch, ansonsten muß er IMHO klagen.
Was die Staatskasse mal hat, gibt sie selten wieder her.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Es kommt meines Erachtens darauf an, wie angeboten wird. Verkaufst Du die Keule für Preis X oder Reh aufgebrochen für Preis Y ist das wohl nicht zu beanstanden.

Wird aber portioniert nach Gewicht verkauft (1.000 gr Rehgulasch etc.), dürfte die geeichte Waage erforderlich sein.

Bin geneigt, darauf ein Fässchen zu wetten.... :)
 
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Es kommt meines Erachtens darauf an, wie angeboten wird. Verkaufst Du die Keule für Preis X oder Reh aufgebrochen für Preis Y ist das wohl nicht zu beanstanden.

Wird aber portioniert nach Gewicht verkauft (1.000 gr Rehgulasch etc.), dürfte die geeichte Waage erforderlich sein.

Bin geneigt, darauf ein Fässchen zu wetten.... :)

Wir benutzen die Wagge zum Edeketieren. Und als Nachweis des Verpackungsdatums.

Gewichts- und Preisangaben sind daher unverbindliche Vorgaben; und dienen nicht der Verkaufsermittlung. Ohne Gewicht und Preis druckt die Waage überhaupt nicht.

Auf der Waage prangt ein Schild : Nicht geeicht

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TM
 
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Einer meiner Mitjäger hatte dieser Tage Besuch vom Eichamt (!) und hat, wie aus beigefügtem Bild erkenntlich, eine kostenpflichtige Verwarnung über 40 Euro erhalten, weil er keine eichfähige Waage besitzt. Er müsse umgehend eine erwerben und die Rechnung dem Eichamt vorlegen.

Ich halte das nach Lektüre aller für uns Jäger in Frage kommenden Gesetze für reine Abzocke und Kompetenzüberschreitung eines übereifrigen Mitarbeiters - es werden hier Gesetze bzw. Verordnungen angeführt, die den Einzelhandel, aber nicht den Jäger als Lebensmittelunternehmer betreffen. Ich habe die Sache mal an die Rechtsabteilung des LJV BaWü gemeldet.

Anhang anzeigen 51703

Abzocke?

man könnte daraus lernen und
1. den angeblichen Verstoß nicht zugeben,
2. nicht Zahlungsbereitschaft erklären
3. einen dann evtl. kommenden Bußgeldbescheid vor Gericht überprüfen lassen
und keinerlei Erklärungen zu einem erhobenen Vorwurf abgeben.

Teddy
 
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Es kommt meines Erachtens darauf an, wie angeboten wird. Verkaufst Du die Keule für Preis X oder Reh aufgebrochen für Preis Y ist das wohl nicht zu beanstanden.

Wird aber portioniert nach Gewicht verkauft (1.000 gr Rehgulasch etc.), dürfte die geeichte Waage erforderlich sein.

Bin geneigt, darauf ein Fässchen zu wetten.... :)


Entscheidend ist tatsächlich der Grad der Veredelung des verkauften Produktes
 
A

anonym

Guest
Was das für einen Charakter hat ist doch schnurzpiep, er ist definitiv kein Einzelhändler, wenn er nur an privat abgibt.

Edit hat sich überschnitten.

Wenn er bezahlt hat ist die Kohle futsch, ansonsten muß er IMHO klagen.
Was die Staatskasse mal hat, gibt sie selten wieder her.

Durch die Zahlung des Verwarngeldes ist der Verwaltungsakt und das Verfahren abgeschlossen.
Er hat damit alle Rechtsmittel verspielt, selbst eine Klage vorm Verwaltungsgericht, wo lediglich festgestellt wird, ob der Beamte rechtmäßig gehandelt hat, wird ihm die Kohle nicht wiederbringen und hätte allgemein keinerlei Konsequenzen.

Trotzdem wäre es mal interessant für die Zukunft zu wissen, wie der Rechtsausschuss des LJV BW das sieht, da "man ausmisten will" wird es wohl dort in Zukunft einige Jäger treffen.
Wäre nett wenn Fex uns auf dem Laufenden halten würde.
 

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