Jungjäger kauft Schrottbüchse - was kann man tun?

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Folgender Sachverhalt hat sich im Bekanntenkreis ergeben:

Jungjäger kauft sich im Mai diesen Jahres eine Repetierbüchse von einem Bekannten.
Telefonisch wurden folgende Details angegeben:
- Hersteller Mauser
- Lauf neu, vor drei Jahren eingebaut
- Neuer Direktabzug
- Neuer Schaft

Jungjäger überweist das Geld, Büchse kommt und steht erst mal bis August mangels Geld für ZF usw.

Beim Büchenmacher stellt sich dann folgendes heraus:
- Lauf uralt, verrostet, lediglich neu beschichtet
- Waffe hat keinen Beschußstempel
- Waffe hat keinen Hersteller-Aufdruck/Gravur
- Waffe hat keine Kaliberangabe
- Lauf um 0,2mm über der Toleranz
- Patronenlager zu tief, rauh, ausgeschlagen usw.
- Hersteller ist nicht Mauser, Angegeben in der WBK "BNZ 45"

Was kann der Jungjäger machen? Eine Rücknahme der Waffe fordern? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Darf eine Waffe ohne Beschuss und fehlender Angaben überhaupt veräußert werden?
 
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Würde mal ssagen, der arme Junge ist über den Tisch gezogen worden.

Besteht wenigstens ein schriftlicher Kaufvertrag ?

Remy
 
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Was hat er denn bezahlt? Leider wieder einer, der darauf gehört hat sich lieber was gebrauchtes zu kaufen. Ich kann das in einer Zeit in der es für 399€ Neuwaffen gibt nicht nachvollziehen, zumal er keine Ahnung zu haben scheint. Meiner erste erworbene Flinte war auch gebraucht, als sie da war Ernüchterung, leichte Beule im Lauf, damit auf gesellschaftsjagd nicht einsetzbar. Ging zum Händler zurück. Dann wurde es ne Forrest Favorit im Angebot für 350€ und mit der bin ich jagdlich und beim Wurftauben schießen für den Kurs top zufrieden.

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Eine Waffe ohne Beschuss darf ncht verkauft werden. Im Zweifel ist der Verkäufer seinen Jagdschein los. Wenn der JJ wesensfest ist sind seine Chancen gut.

Wie man so einen Schrott überhaupt kaufen kann ist allerdings auch kaum nachvollziehbar.
 
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Eine Waffe ohne Beschuss darf ncht verkauft werden. Im Zweifel ist der Verkäufer seinen Jagdschein los. Wenn der JJ wesensfest ist sind seine Chancen gut.

Wie man so einen Schrott überhaupt kaufen kann ist allerdings auch kaum nachvollziehbar.
Dass war auch meine Meinung. Aber wo findet man diesbezüglich Infos? Muss ja im Gesetz stehen.
 
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Folgender Sachverhalt hat sich im Bekanntenkreis ergeben:

Jungjäger kauft sich im Mai diesen Jahres eine Repetierbüchse von einem Bekannten.
Telefonisch wurden folgende Details angegeben:
- Hersteller Mauser
- Lauf neu, vor drei Jahren eingebaut
- Neuer Direktabzug
- Neuer Schaft

Jungjäger überweist das Geld, Büchse kommt und steht erst mal bis August mangels Geld für ZF usw.

Beim Büchenmacher stellt sich dann folgendes heraus:
- Lauf uralt, verrostet, lediglich neu beschichtet
- Waffe hat keinen Beschußstempel
- Waffe hat keinen Hersteller-Aufdruck/Gravur
- Waffe hat keine Kaliberangabe
- Lauf um 0,2mm über der Toleranz
- Patronenlager zu tief, rauh, ausgeschlagen usw.
- Hersteller ist nicht Mauser, Angegeben in der WBK "BNZ 45"

Was kann der Jungjäger machen? Eine Rücknahme der Waffe fordern? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Darf eine Waffe ohne Beschuss und fehlender Angaben überhaupt veräußert werden?

Netter Bekannter :no:

Ich würde zunächst von diesem eine Vertragsauflösung mit Rückgabe von Waffe und Geld fordern quasi der Versuch es unter sich zu regeln.

Wenn das nicht geht wäre Möglichkeit a: Rücktritt vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder zumindest Verschweigen erheblicher Mängel/Ware nicht wie beschrieben. Kann aber schwierig werden, weil es lang zurück liegt und die Details nicht schriftlich übermittelt worden zu sein scheinen (?) außerdem kann der andere sagen "hättest halt besser hingekuckt"

Möglichkeit b Anwalt! (würde ich machen, wenn er sie nicht direkt freiwillig zurück nimmt)
Einen Anwalt konsultieren, der sich mit Vertrags- und Waffenrecht auskennt und den mal einen Brief an den Bekannten schreiben lassen. Das reicht in den meisten Fällen schon aus
 
A

anonym

Guest
Wenn das so gelaufen ist, wie beschrieben, ist das Geschäft nichtig (Par. 138 BGB), weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (z.B. Par. 12 BeschG). Darüber hinaus wäre es ein lupenreiner Betrug, Par. 263 StGB. Zivilrechtlich: Rücktritt (Rückabwicklung), strafrechtlich: Anzeige. Zweiteres könnte enorme Auswirkungen auf die waffenrechtliche Erlaubnis für den Verkäufer nach sich ziehen (Bestrafung -> Zuverlässigkeit). Das wäre ggf.auch ein gehöriges Druckmittel gegen den Verkäufer bzgl. der Rückabwicklung. Aber: Das gilt alles nur, wenn der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie im Eingangspost beschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Exakt so. Der nette Bekante kann froh sein wenn man nicht gleich die Waffenbehörde einschaltet.
 
A

anonym

Guest
Wenn der Bekannte schlau genug ist, dann wird er die Waffe, nach Erläuterung der "Mängel" (wenn man es noch so nennen kann), zurücknehmen und alle entstandenen Kosten tragen.
Sollte er ein Esel sein und das nicht einsehen, kann man ihm ja mal die strafrechtlichen Konsequenzen darlegen...
schlimm sowas
 
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Eine Waffe ohne Beschuss darf ncht verkauft werden. Im Zweifel ist der Verkäufer seinen Jagdschein los. Wenn der JJ wesensfest ist sind seine Chancen gut.
Richtig.
Auch der Käufer hat Pflichten. Eine Waffe ohne Beschuss hätte er nicht annehmen/verwenden dürfen.
Am Besten beide einigen sich einvernehmlich.
Der JJ hat seine Sachkunde und muss einfach bei der Übernahme darauf achten.
Das entschuldigt nicht den Verkäufer. Man sollte das aber in seine Überlegungen mit einbeziehen.
BeschG § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände


(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
 
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Da er die Waffe noch nicht verwendet hat, sehe ich ein Problem nur beim Überlasser.

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Auch der Käufer hat Pflichten. Eine Waffe ohne Beschuss hätte er nicht annehmen/verwenden dürfen.

Na, klingt doch zumindestens dem Eingangspost nach als ob er seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Vor der ersten Inbetriebname hat er die Büchse einem Büchsenmacher vorgelegt:) Das ihm was passiert halte ich eher für unwahrscheinlich.

Als ich die Überschriftgelesen habe, dachte ich zuerst an das übliche Drama bei egun. Wenn es um Bekannte geht, dann sollte man sich überlegenwas man so effektiv macht. Sind die Eigenschaften (neuer Lauf, Abzug etc.) in irgend einer Form schriftlich zugesichert? Wenn ja -> beim Verkäufer reklamieren und Rücknahme fordern. Sollte das ein Problem geben muss man abwägen ob der Streitwert einen Anwalt lohnt. Der kann dann in Rücksprache mit der Behörde auch weitere rechtliche Schritte einleiten.

Ist das Ganze eine mündliche Abmachung ohne Zeugen? Viel Glück! Du kannst ggf. in Absprache mit Deinem SB noch einmal überlegen, wie Du die Waffe billig loswirst (alles Brauchbare austragen und vernichten) und Dich nochmal beim Überlasser bedankst.
 
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Da er die Waffe noch nicht verwendet hat, sehe ich ein Problem nur beim Überlasser.

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Was darf man von einem Sachkundigen bezgl geltender (einschlägiger) Gesetze verlangen?
So ganz raus ist man eben nicht.
Die Schwere der Schuld ist unterschiedlich.
 
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Na, klingt doch zumindestens dem Eingangspost nach als ob er seiner Sorgfaltspflicht nachkommt.
Waffe kommt im Mai. Wird sicherlich eingetragen. Nun ist September.
Wer da nicht feststellt, das eine Waffe keinen gültigen Beschuss hat, ist seiner Sorgfaltspflicht sicher nicht nachgekommen. Die Kontrolle von Nummer und Beschuss hat beim Überlassen zu erfolgen.
Daher sollten sich beide mal hinsetzen und das Geschäft in Ruhe rückabwickeln.
 

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