Genusstauglichkeit Wild nach VU

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Ok das ist was anderes, die Frage wäre aber in JJ Fragen besser aufgehoben gewesen ;-)

Deine Antwort (auch wenn ich die Frage für Unwahrscheinlich halte)

Möglichkeit a)

Ich selber aber auch nur ich selber, Verzehre das Stück, gebe es aber unter keinen Umständen an jemand anders.
Nein auch meine Freundin darf kein Stück probieren, auch kein ganz kleines.

Möglichkeit b)
Du bringst es zur Beschau, aufwand und ertrag stehen aber in keinem Verhältniss.
Ergo der Hund freut sich denn auch selbst essen willst du es eigentlich nicht ;-)

Deine Möglichkeit A gibt es im Hygienrecht nicht!

Es gibt nur die Verwendung im eigenen häuslichen Bereich, die Direktvermarktung und die Abgabe an den Wildbearbeitungsbetrieb.
 
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Es geht mir gerade nur darum, was ich dem Prüfer in der mündlichen morgen sagen soll...

Die einzig richtige Antwort auf die Frage der Verwertbarkeit von Fall- oder Unfallwild ist: "ES IST FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR NICHT GEEIGNET!"

Wenn Du diese Antwort in der Prüfung gibst, kannst Du nicht durchfallen (zumindest nicht wegen dieser Antwort).

Nachfrage könnte noch sein: "Dürfen Sie das Unfallreh an den Hund verfüttern?" (Antwort: "Ja, dürfte ich...würde ich aber nur machen, wenn ich es selbst abgefangen habe")
Falls Du den zweiten Teil falsch beantworten würdest, könntest Du m.E. trotzdem nicht mehr durchfallen.

Viel Erfolg morgen!

WH
 
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Es gibt ein Unterschied zwischen Fallwild und Unfallwild.


Nach wenigen Minuten Googeln kann man folgendes finden:

Hinweis:
Fallwild ist generell als genussuntauglich zu beurteilen

Unfallwild
Der Jagdausübungsberechtigte muss entscheiden, ob das verunfallte Wildbret noch für den
menschlichen Verzehr geeignet ist.
Ist das Tier bereits verendet, so ist es als Fallwild zu behandeln und damit untauglich (unschädliche
Beseitigung).
Lebt das Tier noch bzw. ist im Verenden, kann eine Verwertung erfolgen.
Die amtliche Fleischuntersuchung kann unterbleiben, wenn keine gesundheitlich bedenklichen
Merkmale vorliegen und die Verwertung zum Eigenbedarf erfolgt.
In Zweifelsfällen ist der amtliche Tierarzt hinzuzuziehen.
Vor Abgabe von Unfallwild an Gewerbebetriebe bzw. bei Weiterverkauf (Abgabe an andere Personen)
muss in jedem Fall eine amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden.

Quelle: Merkblatt für Jäger Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild
 
M

MeierHans

Guest
Zu Euren Äußerungen zur Lebendbeschau gebe ich einmal folgendes zu bedenken:

Wer ist in der Lage, bei einer Drückjagd vor dem Schuss eine "Lebendbeschau" des ihn anwechselnden Wildes durchzuführen und lässt das Ergebnis derselben in seine Beurteilung über die Genußfähigkeit des Stücks in seine Meldung an die Jagdherrschaft einfließen?

Und in wie weit ist die "Lebendbeschau" von durch Treiber und Hunde auf die Läufe gebrachtem, flüchtigen Wild überhaupt aussagekräftig?
 
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Deine Möglichkeit A gibt es im Hygienrecht nicht!

Es gibt nur die Verwendung im eigenen häuslichen Bereich, die Direktvermarktung und die Abgabe an den Wildbearbeitungsbetrieb.

der häusliche Berich ist aber meines Wissens nach auf dich alleine Beschränkt und nicht auf deine Famile, lasse mich da aber gerne eines besseren belehren
 
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Also bei uns ist es so geregelt (hab ich auch über das Veterinäramt mir bestätigen lassen):

- Verunfalltes Wild, welches vor Ort, vor Eintreffen des JAB, verendet, darf nicht als Lebensmittel verwendet werden
- Verunfalltes Wild, welches vor Ort durch den JAB abgefangen werden muss, darf erst nach einer Fleischbeschau als Lebensmittel verwendet werden

Auszug aus dem Schreiben des Veterinäramtes:

Unfallwild, Fallwild: Wild, das nicht durch Erlegen nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde, darf nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Töten nach jagdrechtlichen Vorschriften bedeutet Töten mit Schusswaffen oder kalten Waffen. Für die Praxis bedeutet das, dass lebend aufgefundenes Unfallwild, das vom Jäger sachgerecht getötet wurde, nach einer Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt (da schwerwiegende Verletzungen durch Unfall stets den Verdacht auf gesundheitlich bedenkliche Merkmale begründen) mit Freigabe in Verkehr gebracht werden darf, tot aufgefundenes Wild dagegen nicht. Letzteres gilt auch für Wild, das beispielsweise bei einer Drückjagd durch Anrennen gegen einen Hindernis verendet.


Das bedeutet aber auch, dass selbst wenn man es für sich selbst nutzt, muss vorher eine Untersuchung erfolgen.
 
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Es gibt ein Unterschied zwischen Fallwild und Unfallwild.


Hinweis:
Fallwild ist generell als genussuntauglich zu beurteilen

Unfallwild
......
Lebt das Tier noch bzw. ist im Verenden, kann eine Verwertung erfolgen.
.......
Vor Abgabe von Unfallwild an Gewerbebetriebe bzw. bei Weiterverkauf (Abgabe an andere Personen)
muss in jedem Fall eine amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden.

Das ist selbstverständlich sachlich vollkommen richtig.

Dennoch meine ich, daß es in einer mündlichen Prüfung zunächst darauf ankommt, zu zeigen, daß man Unfall- und Fallwild nicht einfach verwertet. Wenn der Prüfling dieses Wissen zeigt, ist erstmal alles gut und er wird normalerweise in diesem Thema nicht mehr durchfallen.
Nach meiner Erfahrung, auf beiden Seiten des Prüfungstisches, möchte niemand einen Kandidaten "herausprüfen". Wenn aber ein Prüfling bereits bei der ersten Frage nach Unfallwild mit "Ausnahmen, Amtstierarzt, Weitergabe" etc kommt, liefert er dem Prüfer nur willkommene Ansatzpunkte, um etwas tiefer zu bohren. Da ist dann die Gefahr wesentlich größer, in Bereiche zu kommen, die bei Nichtwissen dennoch zum Durchfallen führen können. Deshalb mein Rat von weiter oben....

WH
 
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Zu Euren Äußerungen zur Lebendbeschau gebe ich einmal folgendes zu bedenken:

Und in wie weit ist die "Lebendbeschau" von durch Treiber und Hunde auf die Läufe gebrachtem, flüchtigen Wild überhaupt aussagekräftig?

Das typische Fluchtverhalten ist z.B ein Indiz.

Ich stimme Dir zu, daß es auf einer Drückjagd schwieriger ist, als auf dem Einzelansitz. Deshalb ist es umso wichtiger, daß Drückjagdschützen das "normale" Verhalten von Wild kennen und bewerten.
 
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@ Waidgerechter
@ Meier Hans
....Horrido ....genau so haben wir es auch gelernt :thumbup:....ginge es nur um das Auffinden und Töten von von "immobilem" Wild müßte der Gesetzgeber auch DJ und deren Strecken zT verwerfen lassen ,....käme dann noch die Frage was passiert wenn ein DD zB ein krankgeschossenes Stück bei der Nachsuche abtut /abwürgt, wäre eigentlich genussuntauglich, da ja Hundespeichelbakterien den Blutkreislauf, und somit das verzehrbare Gewebe, kontaminiert haben , oder ????
....Grüße + WMH , Olli
 
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der häusliche Berich ist aber meines Wissens nach auf dich alleine Beschränkt und nicht auf deine Famile, lasse mich da aber gerne eines besseren belehren

Die "häusliche Verwertung" umfasst alle Personen, die bei Dir und mit Dir am Tisch speisen, also Familie und auch Gäste.
Kritisch könnte es bei Hausangestellten werden, aber da wird es sehr seziell........
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Frage am Rande:
wie sieht denn Unfallwild in der Regel aus?
Bei den ca. zehn Stück, die ich bisher versorgt habe (drei -4 abgefangen), war keins dabei, dass ich selbst hätte essen wollen.
 
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Frage am Rande:
wie sieht denn Unfallwild in der Regel aus?
Bei den ca. zehn Stück, die ich bisher versorgt habe (drei -4 abgefangen), war keins dabei, dass ich selbst hätte essen wollen.

Das stimmt mit meinen Erfahrungen überein. Ich hatte aber im Frühjahr tatsächlich eine Ricke, der lediglich Haupt und Träger "abgefahren" wurden. So wie es da lag, hätte man tatsächlich auf den Gedanken kommmen können noch etwas "zu retten", zumal der Unfall erst 30' her war. Wurde trotzdem unschädlich entsorgt.
Ich kann mir aber Vorstellen, daß es etwas "schmerzfreiere" Gesellen gibt, die tatsächlich den Begriff der Verwertbarkeit etwas "breiter" auslegen. Ich erinnere mich da an Gespräche mit einzelnen Landwirten.... da wird mir heute noch übel. Nach deren Erzählungen war "Roadkill" eine völlig legitime (nie von Wilderei gehört....) und regelmäßig praktizierte (??!?? wo ist der Ko**z Smiley) Form der Fleischbeschaffung.

WH
 
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Ich finde (und wahrscheinlich der Prüfer auch) wichtig, das man eben unterscheiden kann was Fallwild und Unfallwild ist.

Amtliche Fleischbeschau kostet bei uns >16€ + Kilometergeld. Und wenn der Tierarzt sagt, dass man alles wegwerfen kann hat man die A-Karte. Deshalb macht es keiner.
Des Weiteren hat verunfalltes Wild Hämatome, die man schon großzügig abschärfen muss. Also Aufwand + 16€ für das Bisschen Fleisch macht in der Praxis keiner.

Trotzdem muss man wissen, was eine Amtliche Fleischbeschau ist, wann sie nötig ist und was da untersucht wird. Wurde übrigens in meiner Prüfung gefragt.
 

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