Wildschadenersatz ohne landwirtschaftliche Nutzung?

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Situation: Hauseigentümer am Ortsrand besitzt Acker mit ein paar Obstbäumen und Eichen hinterm Haus und lässt diesen einmal im Jahr mulchen, damit seine Aussicht nicht zuwächst. Keine eigentliche, landwirtschaftliche Nutzung. Dort nun Wühlschäden durch Schwarzwild. Besteht Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden durch den JAB?

Land: Hessen.

danke

h.
 
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Im Sinne der Jagdgesetze sind Wildschäden in der Landwirtschaft Beschädigungen, der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat sowie der Feldfrucht durch einige Wildarten. Diese sind in Deutschland Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane.[SUP][2]

Moin nach Hessen,
ist der Geschädigte Landwirt? Betriebsnummer, Mitglied in der Landw. BG und handelt es sich um eine landwirtschaftliche Kultur, die geschädigt wurde, dann ja. Ansonsten nein, keine Wildschadenersatzpflicht.

Horrido
[/SUP]
 
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Situation: Hauseigentümer am Ortsrand besitzt Acker mit ein paar Obstbäumen und Eichen hinterm Haus und lässt diesen einmal im Jahr mulchen, damit seine Aussicht nicht zuwächst. Keine eigentliche, landwirtschaftliche Nutzung. Dort nun Wühlschäden durch Schwarzwild. Besteht Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden durch den JAB?

Land: Hessen.

danke

h.

Ich gehe mal davon aus dass die Fläche zum Jagdbereich zählt, wenn der Besitzer kein Landwirt ist gebt es auch nichts, Einmal im Jahr Mulchen ist keine Ordnungsgemäße Landwirtschaft.
 
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Im Sinne der Jagdgesetze sind Wildschäden in der Landwirtschaft Beschädigungen, der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat sowie der Feldfrucht durch einige Wildarten. Diese sind in Deutschland Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane.[SUP][2]

Moin nach Hessen,
ist der Geschädigte Landwirt? Betriebsnummer, Mitglied in der Landw. BG und handelt es sich um eine landwirtschaftliche Kultur, die geschädigt wurde, dann ja. Ansonsten nein, keine Wildschadenersatzpflicht.

Horrido
[/SUP]

Hi, danke - der Wikipedia Artikel verlinkt auf das BJG, aber genau da steht m.E. nicht drin, daß die Fläche "von Landwirten genutzt" sein muss.... sondern lediglich "wird ein Grundstück... beschädigt..." - daher meine Frage, wo ich das mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht. Hast Du vielleicht noch eine weitere Quelle für Deine o.g. Aussage?


Nein, Grundstück ist kein befriedeter Bezirk.
 
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Besteht Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden durch den JAB?

h.

Nein.
Wildschaden ist Ersatz für durch Wild verursachte Ertragsschäden.
Hier in diesem Falle gibt es keine Eträge.

Aber es betsteht evt ein Anspruch auf Widerherstellung des Ursprungszustandes.

Sollte aber aus der Widerherstellung ein Geldwertlicher Vorteil entstehen ( z.B aus möglichen Ertragszuwachs) so ist dieser dann evt. Abzuführen. Und das in Bar...


TM
 
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Hi, danke - der Wikipedia Artikel verlinkt auf das BJG, aber genau da steht m.E. nicht drin, daß die Fläche "von Landwirten genutzt" sein muss.... sondern lediglich "wird ein Grundstück... beschädigt..." - daher meine Frage, wo ich das mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht. Hast Du vielleicht noch eine weitere Quelle für Deine o.g. Aussage?


Nein, Grundstück ist kein befriedeter Bezirk.

Darüber hinaus besteht die Ersatzpflicht nur für Schäden an Flächen, die ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Ist dies nicht gegeben (wird z.B. die Ernte verspätet eingefahren), kann dem Landwirt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens vorgeworfen werden

Wie TM schon schrieb, dem kannst Du ganz entspannt entgegen sehen, da hier keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung stattfindet.

Horrido
 
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Abgesehen davon, dass hier nicht nach den anerkannten Regeln Landwirtschaft betrieben wird, stellt sich auch noch die Frage, ob der "geschädigte" den Schaden rechtzeitig angemeldet hat.

Da sind immer eigene Fotos mit Datumseinblendung hilfreich, um nachzuweisen, dass der Schaden schon seit mehreren Wochen besteht und der behauptete Ersatzanspruch allein wg. Fristversäumnis obsolet ist.

WMH
T.
 
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Abgesehen davon, dass hier nicht nach den anerkannten Regeln Landwirtschaft betrieben wird, stellt sich auch noch die Frage, ob der "geschädigte" den Schaden rechtzeitig angemeldet hat.

Da sind immer eigene Fotos mit Datumseinblendung hilfreich, um nachzuweisen, dass der Schaden schon seit mehreren Wochen besteht und der behauptete Ersatzanspruch allein wg. Fristversäumnis obsolet ist.

WMH
T.

Moin TicTac, diese neue "Baustelle" würde ich gar nicht eröffnen.:no: Ist nicht ersatzpflichtig und fertig!
Ich würde evtl. mal mit der Gemeindeverwaltung sprechen, damit die dem Geschädigten schon mal "Wind aus den Segeln" nehmen, falls versucht wird, dort den Schaden anzumelden.

Horrido
 
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Wildschaden gibt's da keinen. Wir haben hier genau so einen Fall. Obstbaumstück direkt Hintern Haus am Ortsrand, viele Sauen kommen immer dahin.
Auch unser Herr ließ es einmal im Jahr Mulchen damit es ohne Schwarzdornen blieb.
Ich habe das Problem wunderschön gelöst, habe einen Sitz dort hin gestellt und als Gegenleistung Mulchen wir ihm das Stück mehrmals im Jahr, sprich immer wenn das Gras so hoch ist das wir Sauen nicht mehr ansprechen können wird gemulcht. Der Mann ist damit sehr zufrieden, weil er das Geld fürs Mulchen spart und wir erlegen da jedes Jahr viele Sauen. So ist jedem geholfen.
 
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Hi, danke - der Wikipedia Artikel verlinkt auf das BJG, aber genau da steht m.E. nicht drin, daß die Fläche "von Landwirten genutzt" sein muss.... sondern lediglich "wird ein Grundstück... beschädigt..." - daher meine Frage, wo ich das mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht. Hast Du vielleicht noch eine weitere Quelle für Deine o.g. Aussage?


Nein, Grundstück ist kein befriedeter Bezirk.

Da hast du vollkommen recht. Landwirtschaftliche Nutzung, geschweige denn ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, oder die Forderung nach einer Betriebsnummer als Voraussetzung für eine Entschädigung, hab ich bisher im BJagdG nicht gefunden.
Einschlägige Kommentare sehen die Wildschadensfähigkeit im Gegenteil nicht abhängig von der Nutzung, sondern von der Bejagbarkeit. Ausgeschlossen werden also lediglich Flächen auf denen die Jagd ruht.
Ein Anspruch auf Entschädigung ist im dargestellten Fall aber wohl aufgrund von § 32 BJagdG zu verneinen. Der Gesetzgeber verlangt hier für bestimmte Nutzungen, u. a. Obstgärten, die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen als Voraussetzung für eine Entschädigung.
Hier liegt auch die Basis der von klausfausf angeführten Gerichtsurteile.

Guillermo
 
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Im Sinne der Jagdgesetze sind Wildschäden in der Landwirtschaft Beschädigungen, der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat sowie der Feldfrucht durch einige Wildarten. Diese sind in Deutschland Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane.[SUP][2]

Moin nach Hessen,
ist der Geschädigte Landwirt? Betriebsnummer, Mitglied in der Landw. BG und handelt es sich um eine landwirtschaftliche Kultur, die geschädigt wurde, dann ja. Ansonsten nein, keine Wildschadenersatzpflicht.

Horrido
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Stimmt m. E. nicht; er hat das Recht, dass sein Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.

Aus LJG RLP:"Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen.

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet."

Exakt das hatten wir. Bei uns sind die Flächen atomisiert. Schaden auf Minifläche = 50 €. Dafür habe ich einen Schätzer kommen lassen. Waren dann 30 €, der Schätzer kostete mehr als die Schadensregulierung brachte. Seitdem ist Ruhe mit Bagatellschäden. Ansonsten hätte sich eine Regulierung herumgesprochen und im nächsten Jahr wenn es dann 50 X 30 € gewesen.
 
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Stimmt m. E. nicht; er hat das Recht, dass sein Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.

Dann muß allerding der Vorherige Zustand Protokoliert werden.

Welcher Ürsprüngliche Zustand soll wieder Her gestellt werden ?

Obstwiese ? Nun; ich sehe nicht das die Nutzung als Streuobstwiese durch die Sauen geschädigt wurde.

Grünland ?

OK; dann bitte die Nutzungsform vorgeben :

Extensiv oder Intensiv ? ( BTW... Streuobstwiesen und Beweidung schliesen sich eigentlich aus : Stichwort : Torweiden von Baumbewuchs...)

Wen Intensiv; dann die Frage ob das bei Streuobstwiesen überhaupt mäglich ist ?

Extensiv ? ok; welche Nutzung ? Heuwerbung ? Nun ja; fand in vergangenheit nicht statt.

Wird trotzdem aus " Widerhestellung des Ursprungszustandes " bestanden; geht das für den Anspruchsteller in diesem Falle aber ins Auge :

die zu Leistende Ersatzmaßnahme würde dann zu einem möglichen Mehrertrtag aus der Grünlandnutzung führen...

Mehrertrag aus einer Schadensersatzmaßnahme ? Ist nicht... hier greift schon das Bereicherungsverbot ( §§ 812-822 BGB);
der Unbare Mehrertrag muß also wieder Abgegolten werden. Und das da andere Möglichkeiten nicht tragen ( Naturalertrag fällt aus)
dann in Bar... was letzendlich zu einer Lukrativen Geldanlage des Ersatzpflichtigen führen kann.

TM
 
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Wenn es erkennbar eine Obstwiese war und jetzt ein umgepflügter Acker draus wurde, kann Eigentümer verlangen, dass dieser Ursprungszustand wieder hergestellt wird. Also Kostenersatz für das Schleppen der Wiese und Neueinsaat.
 

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