Stimmt m. E. nicht; er hat das Recht, dass sein Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Dann muß allerding der Vorherige Zustand Protokoliert werden.
Welcher Ürsprüngliche Zustand soll wieder Her gestellt werden ?
Obstwiese ? Nun; ich sehe nicht das die Nutzung als Streuobstwiese durch die Sauen geschädigt wurde.
Grünland ?
OK; dann bitte die Nutzungsform vorgeben :
Extensiv oder Intensiv ? ( BTW... Streuobstwiesen und Beweidung schliesen sich eigentlich aus : Stichwort : Torweiden von Baumbewuchs...)
Wen Intensiv; dann die Frage ob das bei Streuobstwiesen überhaupt mäglich ist ?
Extensiv ? ok; welche Nutzung ? Heuwerbung ? Nun ja; fand in vergangenheit nicht statt.
Wird trotzdem aus " Widerhestellung des Ursprungszustandes " bestanden; geht das für den Anspruchsteller in diesem Falle aber ins Auge :
die zu Leistende Ersatzmaßnahme würde dann zu einem möglichen Mehrertrtag aus der Grünlandnutzung führen...
Mehrertrag aus einer Schadensersatzmaßnahme ? Ist nicht... hier greift schon das Bereicherungsverbot ( §§ 812-822 BGB);
der Unbare Mehrertrag muß also wieder Abgegolten werden. Und das da andere Möglichkeiten nicht tragen ( Naturalertrag fällt aus)
dann in Bar... was letzendlich zu einer Lukrativen Geldanlage des Ersatzpflichtigen führen kann.
TM