Wildschadenersatz ohne landwirtschaftliche Nutzung?

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Moin, ich hänge mich mal an meinen alten Faden an, da ähnliches Thema:

Wildschaden auf Feldwegen/Wirtschaftswegen.

Wege gehören der Gemeinde und waren irgendwann mal befestigt/geschottert. Durch jahrelange Nicht-Instandhaltung ist der mineralische Unterbau durch eine stärkere Humusschicht bedeckt, auf der Gras wächst. Kaum noch befahren durch ein zwei Landwirte, die Jäger, insgesamt mehr Nutzung durch Gassigeher.

Sauen drehen nun den Weg komplett auf links.

Frage: Erstattungspflichtiger Wildschaden? Land: Hessen.
 
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Moin, ich hänge mich mal an meinen alten Faden an, da ähnliches Thema:

Wildschaden auf Feldwegen/Wirtschaftswegen.

Wege gehören der Gemeinde und waren irgendwann mal befestigt/geschottert. Durch jahrelange Nicht-Instandhaltung ist der mineralische Unterbau durch eine stärkere Humusschicht bedeckt, auf der Gras wächst. Kaum noch befahren durch ein zwei Landwirte, die Jäger, insgesamt mehr Nutzung durch Gassigeher.

Sauen drehen nun den Weg komplett auf links.

Frage: Erstattungspflichtiger Wildschaden? Land: Hessen.

Nein
(https://www.juraforum.de/lexikon/wildschaden)

Als „Wildschaden“ wird jener Schaden bezeichnet, welcher von Wild an landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken entsteht. Häufig werden Wildschäden mit Wildunfällen verwechselt, also beispielsweise mit einer Kollision eines Wildes mit einem Kraftfahrzeug. Obwohl der Schaden dabei auch durch Wild verursacht wird, handelt es sich dabei nicht um einen Wildschaden im eigentlichen Sinne, sondern um einen Wildunfall.
Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn

  • der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
  • die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke).


Da der Wirtschaftsweg weder landwirtschaftlich; Fortswirtschaftlich oder gärtnerrisch genutzt wurde; ist kein Ersatz fällig.

Das Befahren der Wege mit ldw Maschienen stell keine Nutzung in diesem Kontex da.

Des weiteren ruht i.d.R. die Jagd auf den Wegen; da hier eine Schußabgabe oft nicht zu Verantworten ist ( Fregmentierung durch Dritte)


TM
 
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Danke, TM!

Zwar sehe ich das genauso wie Du... aber...
1. Ruht die Jagd eben genau nicht generell auf solchen Wegen
2. Wird ein Wirtschaftsweg durch Felder und Äcker landwirtschaftlich genutzt - dazu wurde er ja mal gebaut...

Vielleicht hat einer der juristisch belasteten Foristi ne Idee...
 
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Danke, TM!

Zwar sehe ich das genauso wie Du... aber...
1. Ruht die Jagd eben genau nicht generell auf solchen Wegen
2. Wird ein Wirtschaftsweg durch Felder und Äcker landwirtschaftlich genutzt - dazu wurde er ja mal gebaut...

Vielleicht hat einer der juristisch belasteten Foristi ne Idee...

Du solltest eigentlich die Antworten geben und nicht die Fragen stellen.

Guillermo
 
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Guillermo: sorry, wenn das vielleicht falsch rüber kam... habe nur mal meine Gedanken dazu dargelegt. So auf den ersten Blick gibt man ja TM's Standpunkt Recht. Aber mit Blick in's BJG findet man eben nix, was Wege explizit ausschliesst.

Einzig §32 (2) erwähnt neben Weinbergen, Gärten etc. auch "Alleen" - meint aber vermutlich die Bäume, nicht den Weg darunter.
 
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Danke, TM!

Zwar sehe ich das genauso wie Du... aber...
2. Wird ein Wirtschaftsweg durch Felder und Äcker landwirtschaftlich genutzt - dazu wurde er ja mal gebaut...

Vielleicht hat einer der juristisch belasteten Foriscti ne Idee...

landwirtschaftliche Wege werden nicht vom einzelnen wirtschaftlich genutzt
Sondern gemeinschaftlich benutzt!

Also Wem ist durch die Sauenschweme ein wirtschaftlicher Schaden an den
Wegen durch Wildschaden entstanden ? Dem Landwirt; weil er seine Flächen nicht erreicht ? Wohl kaum... das währe übrigens dann Folgeschäden dritter und daher nicht mehr Entschädigungspflichtig. Der Gemeinde? Welchen Schaden in der Nutzung will die geltend machen ?

TM
 
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Guillermo: sorry, wenn das vielleicht falsch rüber kam... habe nur mal meine Gedanken dazu dargelegt. So auf den ersten Blick gibt man ja TM's Standpunkt Recht. Aber mit Blick in's BJG findet man eben nix, was Wege explizit ausschliesst.

Einzig §32 (2) erwähnt neben Weinbergen, Gärten etc. auch "Alleen" - meint aber vermutlich die Bäume, nicht den Weg darunter.

Ich sag sorry, denn da hast du mich missverstanden. Ich meinte, dass deine Gedanken grundsätzlich richtig sind. Du quasi schon die Antwort gegeben hast.
Ein Feldweg ist nicht "befriedet". Die Wildschadensfähigkeit hängt nicht von der Nutzbarkeit des Grundstücks in Form einer sog. "Fruchtziehung" also vom Schaden an einer Nutzpflanze ab.

Guillermo
 

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