Wilderei Ja oder Nein?

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 15976
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JMB

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Wäre es Wilderei, wenn ich ein Stück Wild aus dem Nachbarrevier heraus, aber in meinem eigenen Revier erlegen würde?
IIRC hat der Jagdrechts-Papst unseres Gastgebers dazu mal geschrieben, dass es auf den Standort des Wildes ankomme, nicht des Schützen.
"Zur Jagd ausgerüstet im fremden Revier" geht auf öffentlichen Wegen (dazu gehören in dem Fall alle "Land- u. Forstwirtschaft frei").


WaiHei
 

JMB

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2 Jan 2005
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Nun es ist jetzt schon 42 Jahre her, da hatten wir mal so einen Fall, der Oberforstmeister entschied: Dort wo das Haupt liegt, dem gehört das Stück. Steht aber nirgends geschrieben.
Grenzjägerei ist Aasjägerei. Bei uns steht kein Sitz näher als 200m an der Grenze.
Was ja nicht heißt, dass man von dort aus nicht bis an die Grenze schießen kann. :p

Wenn der Hirsch damals auf der Grenze lag, nachdem er verendet war heißt das ja nicht, dass er auch dort geschossen wurde.

Müsste man nicht analog zum Grenzbaum im § 923 BGB verfahren?
Egal zu welchem Anteil der Baum wo steht wird immer halbe/halbe geteilt.
Beim Hirsch heißt das natürlich "längs" teilen, damit nicht einer die Keulen und der andere nur die Blätter bekommt.

D.h. komplett "längs" teilen - inkl. Schädel und "Hörner". :twisted:

Aber was macht man dann bei einem ungeraden Geweih? :roll:
Fragen über Fragen.


WaiHei
 
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Darf man Ansitzeinrichtungen weiter als 200m von der Reviergrenze aufstellen?

Bei uns sind alle in dem Radius. :-D


Überlegt mal, wie groß die hiesigen Reviere sind und wieviel Pachtfläche sonst verschenkt würde.
 
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Da gibt es nur eine Lösung:

Analog hierzu

Ein deutscher und ein holländischer Jäger sitzen im Dickicht an der Grenze und warten darauf Enten zu schiessen.Plötzlich schrecken ein paar Enten hoch und beide schiessen zeitgleich. Eine Ente ist getroffen und fällt genau auf den Grenzstein. Beide stehen auf und streiten sich, wem denn wohl die Ente gehöre. Darauf der Deutsche: "Ich hab eine Idee: Wir treten uns so lange in die Nüsse bis einer von uns aufgibt, der Sieger bekommt dann die Ente."
Der Holländer willigt ein und der Deutsche beginnt. Er holt aus und trifft den Holländer genau in die 12. Der Holländer windet sich vor Schmerzen und rafft sich nach kurzer Zeit wieder auf.
"So", röchelt er, "jetzt bin ich dran."
Darauf der Deutsche mit einem breiten Grinsen: "Lass gut sein, kannst die Ente behalten."

DUCKUNDWECH
 
G

Gelöschtes Mitglied 12266

Guest
Was ja nicht heißt, dass man von dort aus nicht bis an die Grenze schießen kann. :p

Wenn der Hirsch damals auf der Grenze lag, nachdem er verendet war heißt das ja nicht, dass er auch dort geschossen wurde.

Müsste man nicht analog zum Grenzbaum im § 923 BGB verfahren?
Egal zu welchem Anteil der Baum wo steht wird immer halbe/halbe geteilt.
Beim Hirsch heißt das natürlich "längs" teilen, damit nicht einer die Keulen und der andere nur die Blätter bekommt.

D.h. komplett "längs" teilen - inkl. Schädel und "Hörner". :twisted:

Aber was macht man dann bei einem ungeraden Geweih? :roll:
Fragen über Fragen.


WaiHei

Ja, Rotwild verdirbt den Charakter :cool:
 
G

Gelöschtes Mitglied 12266

Guest
So oder so, wie wird die gleiche Situation bei einem Fuchs gehandhabt :cool:
 
A

anonym

Guest
Was für Waidmänner seid Ihr denn? Ein solcher Hirsch wird natürlich mit dem Lasso gefangen, ins Revier gezogen und dort mit der Kaltwaffe abgefangen.

Das war ja einfach...
(/ironie)


Eingereicht per Fax
 
Zuletzt bearbeitet:

Fex

Moderator
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Wenn ich einen Abstand von 200 m zum linken Nachbarn einhalte, stehe ich an manchen Ecken schon beim rechten Nachbarn im Revier...

Die Frage ist so verkehrt nicht - kommt immer drauf an, wo das beschossene Stück zum liegen kommt. Mit allen Privatnachbarn haben wir die Regelung, dass der Schütze das Stück auch bekommt, wenn es im Nachbarrevier zum Liegen kommt... gab bislang keine Probleme mit dieser Lösung. Allerdings haben wir auch kein Rotwild - bei dem ist bekanntlich alles anders :cool:
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Wäre es Wilderei, wenn .....


Fragen an die Jagdpraktiker unter Euch.
die nur der Justitiar klären könnte :?

Angeregt durch einen themenähnlichen Thread in einem anderen Jagdforum, habe ich so eine Frage gestern dem Obmann einer Jagdgesellschaft gestellt....

Ein erfahrener Mann, der wusste auch keine Antwort darauf, die wirklich belastbar wäre...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
.....

Grenzjägerei ist Aasjägerei.Bei uns steht kein Sitz näher als 200m an der Grenze.

aber prinzipiell hat man sein Revier doch wohl schon bis an die Grenzen gepachtet und darf dort auch dem Jagdgesetz entsprechend jagen?


"Weshalb sitzen Jäger so gerne an der Grenze?"


im Prinzip ganz einfach:

"Damit der Nachbar dort nicht so alleine herumsitzen muss!"

Bei uns ist die Sitzgrenze lt. Jagdgesetz mit mindestens 100m Entfernung von der Reviergrenze festgeschrieben!

Das heisst aber nicht, dass niemand in Grenznähe ansitzen oder pirschen darf.
Und kein Mensch regt sich darüber auf!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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11 Apr 2006
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Achtung: Ich habe ernsthaft überlegt ob ich das unter Witze oder Jagdrecht einstellen soll und bin dann hier gelandet!

Ist es eigentlich Wilderei, wen man sagen wir seinem Lebenshirsch der zwar schon Haupt und teile vom Träger in meinem Revier hat, aber noch mit dem restlichen Körper beim Nachbarn steht mit einem Trägerschuss erlegen würde?
Die Frage ist rein theoretischer Natur da ich solche Methoden nicht nötig habe!

Einfache Lösung:

Abwarten- Hirsche, die rückwärts gehen, sind selten. :p



"Weshalb sitzen Jäger so gerne an der Grenze?"


im Prinzip ganz einfach:

"Damit der Nachbar dort nicht so alleine herumsitzen muss!"
!


Der ist gut !!




wmh

Jäger:cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 12266

Guest
servus


die nur der Justitiar klären könnte :?

Angeregt durch einen themenähnlichen Thread in einem anderen Jagdforum, habe ich so eine Frage gestern dem Obmann einer Jagdgesellschaft gestellt....

Ein erfahrener Mann, der wusste auch keine Antwort darauf, die wirklich belastbar wäre...

Bei uns ganz einfach, da geregelt:

[h=3]§ 28[/h][h=3]Wildfolge[/h]
(zu § 22 a BJagdG)​
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Revierinhaber und der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen. Sie dürfen dabei Schusswaffen mitführen. Der Schütze oder der Revierinhaber haben unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk ohne daß es sich dort in Sichtweite niedertut, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Mit dem Jagdnachbarn ist unverzüglich eine Vereinbarung über die Nachsuche zu treffen.
(3) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke, so stehen Wildbret und Trophäen dem Revierinhaber des Jagdbezirkes zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, dass die Nachsuche endgültig aufgegeben wurde. Entsprechend erfolgt die Anrechnung auf den Abschussplan.
(4) Weitergehende schriftliche Wildfolgevereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.
 

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