Erbrecht-Schenkung

S

Sibirian-Husky

Guest
Hallo,
Meinem Vater wurde die WBK vor ca. 5 Jahren entzogen, da man bei einer Kontrolle (Durchsuchung wegen falscher Beschuldigung) Teile gefunden hatte, für die er nach dem neuen Waffengesetz keine Berechtigung mehr hatte. Er ist Waffenbesitzer seit 1965. Verfahren wurde eingestellt.
Nach einer "Abstinenz-Zeit" von 1,5 Jahren könne er erneut eine WBK beantragen. Bis heute sind die Waffen bei der Kreispolizeibehörde unter Verschluß. Aus erst beruflichen Gründen hatte er länger keine Zeit, und jetzt als Rentner ohne Waffen, konnte er seinem Hobby nicht mehr nachgehen. Als Voraussetzung für eine neue Beantragung verlangt die Behörde erst eine vollständige Löschung der alten WBK's und eine Übernahme der Waffen an einen Berechtigten, wobei er selbstverständlich Eigentümer bliebe (Keine Ahnung wie das gehen soll. Beim einzigen Händler der bereit war diese auf unbestimmte Zeit zu lagern, ist es ein finanzielles Desaster. Mittlerweile habe ich (Jäger) die Langwaffen übernommen, bis auf zwei da mein Schrank voll ist. Ich müsste also einen zweiten kaufen. Das Problem sind die Kurzwaffen, da ich bereits zwei besitze. Um selbst erst wieder ein Bedürfnis zu erlangen, müsste mein Vater erst wieder ein Jahr aktiv schiessen gehen, allerdings haben die Vereine im Umkreis keine GK-Vereinswaffen. Dann hätte er auch nur Bedürfnis für eine. Vorrausgesetzt er schafft dies finanziell und örtlich, da er auch kein Fahrzeug besitzt. Solange wird die Behörde sie nicht lagern. Um die Waffen zu sichern und nicht zu entsorgen zu müssen, habe ich letzte Woche eine Erben-WBK beantragt welche mir auch erst zugesagt wurde. Diese wurde mir heute schriftlich widerrufen, da es sich ja bei einer "vorgezogenen Erbfolge" um eine Schenkung handelt und somit waffenrechtlich nicht möglich wäre.

Es muss doch eine Möglichkeit geben, Waffen zu auch zu Lebzeiten zu vererben. Sonst müssten ja alle Waffen von Menschen die aus Gesundheitlichen Gründen ihrem Hobby oder der Jagd nicht mehr nachkommen können ihre Waffen vernichten lassen. Keine Weitergabe an spätere Erben möglich, also faktisch Enteignung.

Würde mich über jegliche Hilfe freuen. Danke.
 
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Die Antwort hast Du Dir z.T. schon selber gegeben - nachdem Du kein Bedürfnis für die Kurzwaffen hast.....
Ich würde die Waffen in Absprache mir der Behörde verkaufen.

CD
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Mal abgesehen davon, das ich die ganze Geschichte für etwas mysteriös halte, kennst du keinen Jungjäger der noch Kurzwaffen brauchen kann? Die Waffen bleiben dein Eigentum dafür kann er sie für einen vorgegebenen Zeitraum jederzeit nutzen.
Wäre vielleicht eine Möglichkeit.........
 
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Es wird sich doch wohl ein büxer finden der 2 Kurzwaffen in sein Handelsbuch übernimmt und verwahrt. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen , dass das die Welt kostet ( ich meine hey wer von uns hat nicht mindestens 1 beschissenes Abo laufen, was er eigl nicht braucht ..)
Und zu den Langwaffen , ja das Problem hat doch jeder von uns der keinen Waffenraum hat , egal ob bei 5/10/15 oder 20 Langwaffen.
 
S

Sibirian-Husky

Guest
Erst mal Danke für die schnellen Anntworten und Sorry für meine späte Reaktion.

CarpeDiem:
"Ich würde die Waffen in Absprache mir der Behörde verkaufen."
Genau darin sehe ich eine Enteignung durch die Hintertür. Auch wenn es sich nicht um wertvolle Waffen handelt, so stecken doch meistens Erinnerungen und Ideeler Wert in Ihnen.

Baummarder1106:
Danke für den Tip. Bin auch schon auf der Suche.
Bei den Langwaffen auch kein Problem, aber die Kurzwaffen (Sondereditionen für Match) belegen natürlich bei anderen einen Eintrag von zwei Möglichen.

Jaaager:
Liegt so um die 350,00 € pro Jahr. Die Langwaffen wären ja das kleinste Problem. Und bin mir noch nicht sicher ob bei einer Widerbeantragung nicht weiter Steine in den Weg gelegt würden.

Dennoch müsste es aber eine Möglichkeit geben, zu Lebzeiten zu vererben, da dieses sogar im Grundrecht und Erbrecht verankert ist. Frei über mein Eigentum und deren Vermächtnis zu entscheiden.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Zu Lebzeiten vererben von Kurzwaffe nicht geht leider nicht.
Da habt die Behörde bei mir auch nicht mitgespielt .

Da kämen die nächsten Probleme direkt.
Angenommen der Vater ist Jäger. Er vererbt seinem Sohn ( weder Jäger noch Sportschütze ) seine 2 Kurzwaffen . Dann hätte der Sohn ohne ein Bedürfnis 32Kurzwaffen . Der Vater besitzt immer noch einen gelösten Jagdschein.
Dann hätte ja ja wieder das Recht 2 neue Kurzwaffe nicht zu erwerben.
Die vererbt er dann vorzeitig seiner Tochter....... gelöster Jagdschein ......


Dann würdest du zwar die Verkaufszahlen der Kurzwaffenhersteller ankurbeln, hättest aber eine wundersame Waffenvermehrung im Volk.
 
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Zu Lebzeiten vererben von Kurzwaffe nicht geht leider nicht.
Da habt die Behörde bei mir auch nicht mitgespielt .

§ 1922 Abs. 1 BGB
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Wie sollte die Behörde da jetzt mitspielen?
 
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Im Verein werden keine GK, sondern nur erlaubnispflichtige Waffe benötigt.

Und Grundbedürfnis sind 2 Waffen.
 
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Also eine Kurzwaffe verwahren kostet für 3 Monate nen Zehner , da bist du aber bei einem Halsabschneider gelandet .....+ Halt noch mal nen zwanni für das Eintragen ins W-Handelsbuch.
 
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Also eine Kurzwaffe verwahren kostet für 3 Monate nen Zehner , da bist du aber bei einem Halsabschneider gelandet .....+ Halt noch mal nen zwanni für das Eintragen ins W-Handelsbuch.

Der Themenersteller hat nicht geschrieben, um wie viele Waffen es bei dieser Variante ging bevor er die Langwaffen zum Teil selbst bei sich untergebracht hat.

Übernahme der Waffen an einen Berechtigten, wobei er selbstverständlich Eigentümer bliebe (Keine Ahnung wie das gehen soll...)
Man muss hier das waffenrechtliche Überlassen trennen vom Begriff Eigentum laut BGB. Man kann durch z.Bsp. Leihe die Waffe jemandem überlassen der dann (eigentumsloser) Besitzer wird. Der Eigntümer bleibt Eigentümer, hat aber keinen Besitz mehr.

Es heißt Erben-WBK und nicht Beschenkten-WBK. Erbe geht nur durch Erblassen des Erblassers. Schenkung ist eine freizügige Weitergabe unter Lebenden, ganz andere Baustelle.

Waffenbesitz in Deutschland ist an ein Bedürfnis gebunden. Fällt das bedürfnis weg, so ist idR auch die Erlaubnis des Waffenbesitzes hinfällig. Allerdings gibt es Ausnahmen wo z.Bsp. eine alte Jagdwaffe dem alten Jäger noch genehmigt wird, allerdings ohne Munitionserwerb und evtl. Blockierung von Läufen. Das sind dann aber Ausnahmen, eine generelle Möglichkeit gibt es nicht. Und das hat auch nichts mit Enteignung zu tun.
 
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Mal nur zum Verständnis:

Du schreibst "allerdings haben die Vereine im Umkreis keine GK-Vereinswaffen". Weil Sie keine geeigneten Stände haben?
Ansonsten kann dein Vater einem derVereine doch die Waffen übertragen und dort dann mit ihnen üben.
Wenn die Vereine keinen GK Stand haben, wo will er denn mit den Waffen üben?
 
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@ Christi@n

Er hat ja genau geschrieben , dass es sich um 2 Langwaffen handelt, wo er keinen Platz für hat ( da hält sich mein Mitleid in Grenzen , wer kennt das Problem nicht, da hättest du für kleines Geld vor dem 6.7. tätig sein müssen, der Schrank hätte ja noch nicht mal in deine Bude gemusst)
Und um 2 oder 3 Kurzwaffen des Vaters ( Ex Jäger)
 

JMB

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War Dein Vater Sportschütze, Jäger, beides?

ICH würde mich einfach mal vertrauensvoll an einen im Waffenrecht versierten Anwalt wenden, ob das was die Behörden da treiben denn gesetzeskonform ist.
Aber wenn's schon an einem weiteren kleinen Waffenschrank (wie bewahrte eigentlich Dein Vater seine Waffen auf? ) scheitert, dann wird Euch das wahrscheinlich zu teuer sein.

Wenn Du einen Zweitwohnsitz in der Wohnung Deiner Eltern hättest, dann könntest Du dort auch einen Waffenschrank stehen haben. ;-)

Sonst müssten ja alle Waffen von Menschen die aus Gesundheitlichen Gründen ihrem Hobby oder der Jagd nicht mehr nachkommen können ihre Waffen vernichten lassen.
Sie können sie auch verkaufen.


@Christi@n
Man kann alles mögliche Besitzen und Erwerben, ohne Eigentum daran zu erlangen - z.B. durch Leihe, Fund, ...
Das ist also nicht nur bei Waffen so; nur braucht man bei denen eine Erwerbsberechtigung.


WaiHei
 
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@ JMB
Bitte keinen Quatsch erzählen, es muss kein Wohnsitz am Ort der Waffenaufbewahrung existieren , da bitte die verwaltungsvorschrift genau studieren.
Selbst ob die Behörde über die Lagerung bei Oma Erna proaktiv informiert werden muss ist nicht gerichtlich geklärt und rein vom Gesetzes Text auch nicht herleitbar.
 
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@Jaaager: das wäre in der Tat sehr teuer. Ich hatte es so verstanden das zuerst beim BüMa nachgefragt wurde und erst danach bis auf wenige Waffen selbst eingelagert wurde.
 

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