- Registriert
- 2 Dez 2008
- Beiträge
- 11.145
Nein. Die Anzeige erfolgt bei der Polizei. Diese darf nicht juristisch würdigen und auch nicht selbst einstellen. Wenn die die Anzeige für Unsinn hält, muss sie dennoch das Verfahren der Staatsanwaltschaft vorlegen, wo es sehrwohl zunächst als Ermittlungsverfahren erfasst und veraktet wird. Dann wird es einem Staatsanwalt vorgelegt und erst der stellt es dann nach 170 II StPO ein. Es gibt keine sog. Vorermittlungsverfahren mit denen geprüft wird, ob ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen ist. Meine Zeit als Staatsanwalt ist jetzt nicht so lange her.
Ok, wieder was gelernt,... die Anzeige als solche startet das Ermittlungsverfahren.
Aber wir sind uns darüber einig, dass das sehr schnell geht, wenn die Anzeige offensichtlich unbegründet ist.
Gruß
HWL