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Da wir von einer Sau in Niedersachsen sprechen, hier ein kurzer Blick in die hiesige Rechstlage:
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Buße bis 25.000 € belegt werden.
§ 33 a NJagdG
Futtermittel
[SUP]1[/SUP] Das Füttern und Kirren des Wildes mit
1. proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,
2. Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder
3. Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,
ist verboten. [SUP]2[/SUP] Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken dürfen Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden.
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Buße bis 25.000 € belegt werden.