Wild abfangen mit Jugendjagdschein

Registriert
12 Nov 2014
Beiträge
3.559
1. Als Jungjäger: Lass die Finger davon!
2. Wenn ich in fremdem Revier zu nem Wildunfall komme, sprech ich erst mal mit den Umstehenden und frag, ob es für sie OK ist, wenn ich dass Stück erlöse. Es ist unwahrscheinlich, dass jemand, der den Umstand einsieht, mich hinterher anzeigen wird. Ist absehbar, dass eine der Personen mir Probleme machen wird, lass ich es sein, da geht mir der Eigenschutz vor.
3. Die Argumentation mit dem Tierleid ist - so grausam das auch klingen mag - vor Gericht irrelevant. Der Eingriff in fremdes Jagdrecht ist gesetzmäßig gewichtiger als das Tierleid. Die richtige Argumentation ist, dass durch eine tierschutzkonforme Tötung des verletzten Tieres eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer beseitigt werden kann. Ohne das Einschreiten könnte das verletzte Stück sich unvermittelt auf die Fahrbahn bewegen und einen Unfall mit einem weiteren Fahrzeug verursachen (Personenschäden inbegriffen). Bin kein Jurist, aber ich meine mich zu erinnern, dass es sich um übergestzlichen Notstand handelt. Der Polizeibeamte handelt m.W. auf selbiger Rechtsgrundlage.
4. Die Empfehlung: "Wagenheber, Radkreuz, Schraubenschlüssel etc. und damit einen kräftigen gezielten Schlag auf den Schädel..." vergiss mal gleich wieder. Das ist weder tierschutzkonform noch trägt es dazu bei, Dich vor Tierquälereiklagen zu bewahren.
5. das geeignete Messer zum Abfangen hab ich i.d.R. nicht dabei. Ein Taschenmesser mit feststellbarer Klinge meistens schon. Damit läßt sich ein Reh nur zur Not abfangen, abnicken aber schon, die entsprechende Übung vorausgesetzt. Dazu sollte man als ungeübter regelmäßig an möglichst allen erlegten Rehen ausprobieren. Wenn ich das Abnicken nicht beherrsche, dann lass ich es lieber...
 
Registriert
8 Apr 2016
Beiträge
8.425
1.
3. Die Argumentation mit dem Tierleid ist - so grausam das auch klingen mag - vor Gericht irrelevant. Der Eingriff in fremdes Jagdrecht ist gesetzmäßig gewichtiger als das Tierleid.:no:

Durch Veröffentlichungen in verschiedenen Druckmedien und Stellungnahmen von Jagdverbänden, ist das von berufener Stelle anderst dargestellt worden.:no: Diese Rechtlich fundierten Veröffendlichungen wurden hier mehrfach verlinkt und werden auch von Juristen in Jagdschulen gelehrt.:evil:
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.060
Egal ob (Jugend-)Jagdschein oder nicht:
Wer fachlich Qualifiziert ist (Metzger) darf (und sollte nach meiner Meinung) hier das Leid des Tieres beenden und anschließend die Polizei benachrichtigen. Die kümmert sich um den Rest, z.B. Benachrichtigung des zuständigen JAB bzw. Entsorgung des Stückes, da in manchen Gegenden die Revierinhaber nicht zur Beseitigung von Fallwild verpflichtet sind.
Nur aneignen sollte man sich nichts und wenn das Tier kein jagdbares Wild ist sondern, bzw. auch, unter das Natur- und Artenschutzrecht fällt, z.B. Greifvogel, Wolf(!) etc. dann grundsätzlich Hände weg!
 
Registriert
17 Jul 2008
Beiträge
5.927
1. Als Jungjäger: Lass die Finger davon!
2. Wenn ich in fremdem Revier zu nem Wildunfall komme, sprech ich erst mal mit den Umstehenden und frag, ob es für sie OK ist, wenn ich dass Stück erlöse. Es ist unwahrscheinlich, dass jemand, der den Umstand einsieht, mich hinterher anzeigen wird. Ist absehbar, dass eine der Personen mir Probleme machen wird, lass ich es sein, da geht mir der Eigenschutz vor.
3. Die Argumentation mit dem Tierleid ist - so grausam das auch klingen mag - vor Gericht irrelevant. Der Eingriff in fremdes Jagdrecht ist gesetzmäßig gewichtiger als das Tierleid. Die richtige Argumentation ist, dass durch eine tierschutzkonforme Tötung des verletzten Tieres eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer beseitigt werden kann. Ohne das Einschreiten könnte das verletzte Stück sich unvermittelt auf die Fahrbahn bewegen und einen Unfall mit einem weiteren Fahrzeug verursachen (Personenschäden inbegriffen). Bin kein Jurist, aber ich meine mich zu erinnern, dass es sich um übergestzlichen Notstand handelt. Der Polizeibeamte handelt m.W. auf selbiger Rechtsgrundlage.
4. Die Empfehlung: "Wagenheber, Radkreuz, Schraubenschlüssel etc. und damit einen kräftigen gezielten Schlag auf den Schädel..." vergiss mal gleich wieder. Das ist weder tierschutzkonform noch trägt es dazu bei, Dich vor Tierquälereiklagen zu bewahren.
5. das geeignete Messer zum Abfangen hab ich i.d.R. nicht dabei. Ein Taschenmesser mit feststellbarer Klinge meistens schon. Damit läßt sich ein Reh nur zur Not abfangen, abnicken aber schon, die entsprechende Übung vorausgesetzt. Dazu sollte man als ungeübter regelmäßig an möglichst allen erlegten Rehen ausprobieren. Wenn ich das Abnicken nicht beherrsche, dann lass ich es lieber...

Möglicherweise, nein, ganz sicher sogar, hilft auch bei dieser Anfrage wieder einmal der Blick in´s Gesetzbuch zur Klärung, so z.B. auf den § 34 Abs. 4 LJG RLP!
Ohne jetzt in´s Jungjäger-bashing zu verfallen, darf man aber doch erstaunt sein, dass derart elementare Grundlagen wohl offensichtlich weder gelehrt, noch geprüft werden. Gleichzeitig verbietet dem frischen JJ aber auch niemand, sich eigenverantwortlich einmal mit den jeweils einschlägigen Gesetzestexten zu beschäftigen, nachdem man den JS in der Tasche hat, selbst wenn´s (nur) die Jugend-Variante ist.

Insofern sehe ich Deine Aussage zu 1 eher als Tip aus der Lebenserfahrung heraus, denn als juristisch abgesicherte Aussage. Ebenso Nr. 3, diese würde ich vor dem Hintergrund des o.g. § sogar als eher falsch bezeichnen. In den Fällen außerhalb von RLP hilft dann eben der von Dir angeführte "rechtfertigende Notstand", insbesondere dann, wenn man sich u.U. noch vorab - z.B. durch einen Anruf bei der Polizei - diesbezüglich abgesichert hat.

Wenn ein Stück Wild übrigens so immobil ist, dass ich daran denken kann, mit der kalten Waffe da ranzugehen, reichen i.d.R. 10cm Klingenlänge zum Abfangen völlig aus; und ein solches Messer liegt immer irgendwo im Auto rum. Dass die damit verbundene Handwerksarbeit beherrscht werden muss, ist aber wohl klar.
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.060
Möglicherweise, nein, ganz sicher sogar, hilft auch bei dieser Anfrage wieder einmal der Blick in´s Gesetzbuch zur Klärung, so z.B. auf den § 34 Abs. 4 LJG RLP!
Vielleicht habe ich es überlesen, aber wo steht, dass der TS aus RLP stammt?
Weder im BJG noch im NJagdG gibt es eine entsprechende Regelung.


Wenn ein Stück Wild übrigens so immobil ist, dass ich daran denken kann, mit der kalten Waffe da ranzugehen, reichen i.d.R. 10cm Klingenlänge zum Abfangen völlig aus; und ein solches Messer liegt immer irgendwo im Auto rum.
Bei mir nicht.
 
A

anonym

Guest
jetzt zeredet doch diese Jungjägerfrage nicht mit blödsinnigen, überflüssigen Rechts- und Paragraphenzitaten. Der arme Junge wird ja ganz unsicher. Man muss bei wichtigen Dingen halt mal klar ja oder nein sagen mit 3 Worten. Bei mir bekäme der ein nein und gut ist. Wenn er erwachsen geworden ist, kapiert der es schon.

Der soll das lassen, fertig. Und wenn ers macht, ist er selber Schuld, wenns schief geht.

dorn
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Egal ob (Jugend-)Jagdschein oder nicht:
Wer fachlich Qualifiziert ist (Metzger) darf (und sollte nach meiner Meinung) hier das Leid des Tieres beenden und anschließend die Polizei benachrichtigen. Die kümmert sich um den Rest, z.B. Benachrichtigung des zuständigen JAB bzw. Entsorgung des Stückes, da in manchen Gegenden die Revierinhaber nicht zur Beseitigung von Fallwild verpflichtet sind.
Nur aneignen sollte man sich nichts und wenn das Tier kein jagdbares Wild ist sondern, bzw. auch, unter das Natur- und Artenschutzrecht fällt, z.B. Greifvogel, Wolf(!) etc. dann grundsätzlich Hände weg!
In welchen Gegenden sind fen JAB bitze zur Beseitigung von Fallwild "verpflichtet" ???
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.060
In welchen Gegenden sind fen JAB bitze zur Beseitigung von Fallwild "verpflichtet" ???
Dort wo es ein Abkommen der Jägerschaft mit dem zuständigen Landkreis gibt und dafür die Jagdsteuer erlassen oder gemindert ist.

https://www.noz.de/lokales/meppen/artikel/868277/landkreis-setzt-jagdsteuer-im-emsland-aus
Der Landkreis verzichtet ab dem 1. April 2017 auf das Erheben der Jagdsteuer im Emsland. ...
...erst der Druck der Jägerschaft, ihre Selbstverpflichtung in Form der Entsorgung von Fallwild aufzugeben, zu einem Umdenken in der Kreisverwaltung geführt.

oder hier
https://www.Mitbewerber.de/news/fallwild-bleibt-tagelang-liegen:
Geruchsbelästigung, hygienisch bedenkliche Entsorgung und länger am Straßenrand liegende Tierkadaver. Das sind die Konsequenzen der im Kreis Plön erhobenen Jagdsteuer. Mit der Erhebung im April 2012 kündigten die Jäger ihre Vereinbarung über die kostenfreie Fallwildentsorgung auf. Damit ging die Entsorgungs-Pflicht auf den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig Holstein über. Ein Zustand der für Lokalpolitiker und Anwohner teils unangenehme Folgen hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
27 Nov 2016
Beiträge
16.943
@Eisbär, das ist Quatsch.
1. bekommt eine Kommune keine Jagdsteuer, sondern die Landkreise.
2. liegt die Zuständigkeit bei Bundesstr. beim Bund, Landesstr. beim Land usw.
Wir ziehen sie auf den Acker, in den Wald, aber dann ist auch gut. Die TKBA werden wir nicht kostenpflichtig kommen lassen und ich werde auch nichts vergraben!

Horrido
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.060
@Eisbär, das ist Quatsch.
S.o. (nach edit)
1. bekommt eine Kommune keine Jagdsteuer, sondern die Landkreise.
Sorry:13:, hast recht. (Editiert)
2. liegt die Zuständigkeit bei Bundesstr. beim Bund, Landesstr. beim Land usw.
Stimmt
www.jagdaufseher-niedersachsen.de/documents/ljn-info-fallwildentsorgung_1493747049.pdf
Wir ziehen sie auf den Acker, in den Wald, aber dann ist auch gut. Die TKBA werden wir nicht kostenpflichtig kommen lassen und ich werde auch nichts vergraben!
Auch das ist "entsorgen" im weitesten Sinne.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
11 Aug 2011
Beiträge
3.453
2. liegt die Zuständigkeit bei Bundesstr. beim Bund

Die Starßenbaulast liegt beim Bund, Die hatten da aber keinen Bock drauf und haben die Ausführung auf die Länder heruntergebrochen.
Die Länder, gar nicht faul, haben auch gleich geguckt wo sie Arbeit abwälzen können und haben z.B. bei Ortsdurchfahrten den Spaß bis zu den Gemeinden verteilt.
Weil die auch pleite sind haben sie das Reinigen der Straßen und Wege ihren Bürgern übertragen.

So gibt es Gemeinden in denen die Omis per Gemeindeverordnung die Bundesstr. vor ihrem Wohnzimmer nicht nur ertragen sondern auch noch fegen müssen.
 
A

anonym

Guest
ups, das ist ja superschlau, ich stelle meinen rechtlichen Möglichkeiten über das Tieleid, weil ich sonst bald gar keine Möglichkeiten mehr habe, das Tierleid zu beheben.
Der Junge Mann dann auch nicht mehr. Ausserdem ist diese Ansicht scheinheilig, einen verletzten Wolf muß man von Gesetzes wegen ja auch leiden lassen, der steht ja unter ganz besonderem Schutz. Oder trauen sich da die Gutmensch Jäger coram puplico auch ran und riskieren ihren Schein, mindestens. Ich kanns und ich darf, bei mir im Revier, und wenn ich beauftragt werde auch ausserhalb (Polizei) und das wars.
Jugendjagdscheininhaber: Jagdausübung nur in Begleitung einer jagderfahrenen Person zulässig, die schriftlich benannt werden muss. Er darfs halt nicht, basta.
dorn
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

...... Noch dazu bist du keine 18, womit willst du das Wild abfangen?

ein Stück Rehwild (man beachte das Eingangstopic!) ?

So es nicht zu sehr zappelt, mit jedem gebräuchlichem Taschenmesser.

5cm Klingenlänge reicht dazu lockerst aus!



Leute.. der Mann hat den Jagdkurs absolviert und die Jagdprüfung bestanden!
Man darf ihm also Sachkunde unterstellen.


Und ein Stück Straßenunfallwild abzufangen, hier sowohl den Tierschutzgedanken zu erfüllen und weiters um weitere ev. mögliche Gefahren zu bannen!, hat mit Jagdausübung rein gar nichts zu tun.

Man sucht das Wild weder vorsätzlich auf, noch stellt man ihm vorsätzlich nach, noch fängt man es vorsätzlich, noch tötet man es vorsätzlich um es sich vorsätzlich an zu eignen!

Der vernünftige Grund, ein im Straßenverkehr verletztes Stück Wild zu töten, ist schon dadurch gegeben, dass es durch die Verletzung Schmerzen erleidet und dieses Martyrium beendet wird.


Wilderei als Tatbestand kommt maximal dann in Frage, wenn man den festen Willen hat, sich das Wild auch an zu eignen.
Also Vorsatz!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
146
Zurzeit aktive Gäste
546
Besucher gesamt
692
Oben