Frage zum Führen einer LW auf dem Weg ins Revier

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Vorab: ich habe die Suche bemüht, um etwaige ältere Threads zu meiner Frage zu finden. Leider erfolglos.

Daher: wenn ich mich auf dem Weg zur Jagd befinde, mein Wohnort aber Teil des Reviers ist (befriedet natürlich) und mitten im Revier liegt - ich brauch nur zum Ortsrand zu laufen und bin in <1 Minute auf dem ersten Hochsitz - wie habe ich meine Waffe gesetzeskonform führen auf dem Weg dorthin? Und wie, wenn ich mit dem Auto zum nächsten Hochsitz will?
 
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Zu Fuß,, mit dem Rad oder Hubschrauber, Lang-, Kurzwaffe Haubitze ist völlig unerheblich, Du darfst Deine Waffe zugriffsbereit aber nicht schußbereit (nicht geladen) führen.
Mach Dich aber darauf gefasst das gleich die erste Frage kommt wann und wo Du Deinen Jagdschein gemacht hast.
 
A

anonym

Guest
Ist doch ganz klar geregelt.

Haustüre raus, Waffe über die Schulter und bis zur Häusergrenze ungeladen.
Also innerhalb des befriedeten Bezirkes ungeladen.

Im Auto dasselbe, allerdings die UVV Jagd beachten, also im Auto ungeladen

Der Haken an der Sache ist, die, die Dich eventuell überprüfen, sollten auch das Gesetz und die Verordnung dazu kennen.

ich hatte auch nur 120m Fussweg bis zum Revier, allerdings ländlicher Raum, da kam eher die frage wann der Hase oder der Rehbraten geliefert wird
 
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Nach meinem Verständnis:

Geladen sein darf die Waffe nur während der tatsächlichen Ausübung der Jagd.
Im befriedeten Bereich ruht die Jagd, daher darf da nicht geladen sein, auch wenn es zum Revier gehört.

-> Im Revier, also da wo die Jagd ausgeübt werden kann / darf, da geladen. Sonst nicht!

Weitere Einschränkungen - ausser eben das Ungeladensein - meines Wissens nach nicht, da ja befugte Jagdausübung bzw. auf dem Wege dorthin.
 
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Nach meinem Verständnis:

Geladen sein darf die Waffe nur während der tatsächlichen Ausübung der Jagd.
Im befriedeten Bereich ruht die Jagd, daher darf da nicht geladen sein, auch wenn es zum Revier gehört.

-> Im Revier, also da wo die Jagd ausgeübt werden kann / darf, da geladen. Sonst nicht!

Weitere Einschränkungen - ausser eben das Ungeladensein - meines Wissens nach nicht, da ja befugte Jagdausübung bzw. auf dem Wege dorthin.

Das ist falsch


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..., allerdings die UVV Jagd beachten, ...
OT: Hier mal eine Zwischenfrage, gem. DGUV 1 "Grundsätze der Prävention", §1, gelten Unfallverhütungsvorschriften "für Unternehmer und Versicherte".
Ich besitze einen JES, bin somit weder das Eine noch das Andere.
Kann ich diese also legal mißachten? (Unabhängig von etwaigen haftungsrechtlichen Folgen wenn Dritte oder ihr Eigentum zu Schaden kommen)
 
A

anonym

Guest
OT: Hier mal eine Zwischenfrage, gem. DGUV 1 "Grundsätze der Prävention", §1, gelten Unfallverhütungsvorschriften "für Unternehmer und Versicherte".
Ich besitze einen JES, bin somit weder das Eine noch das Andere.
Kann ich diese also legal mißachten? (Unabhängig von etwaigen haftungsrechtlichen Folgen wenn Dritte oder ihr Eigentum zu Schaden kommen)

Versuch macht Kluch

ich will Dich nicht ermutigen die UVV auszureizen.

bei einem "kleineren Unfall" kam die BG und hat eine Ermahnung ausgesprochen. (keine Waffe dabei im Spiel)
Da die Welt aber sehr empfindlich auf alles mit "Waffen" reagiert würde ich das nicht austesten wollen.

also im Auto, schön Lauf entladen, beim besteigen von Leitern oder überwinden von Hindernissen auch.

Dafür darfst Du dir Sicher sein, dass im Falle eines berechtigten Anspruch, Dir die BG hilft.
 
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... bei einem "kleineren Unfall" kam die BG und hat eine Ermahnung ausgesprochen ...
Dafür darfst Du dir Sicher sein, dass im Falle eines berechtigten Anspruch, Dir die BG hilft.
Da ich, wie bereits erwähnt, weder Unternehmer noch Versicherter bin, wird im Falle eines Unfalls doch die BG gar nicht unterrichtet (sie ist ja nicht Leistungsverpflichtet und ich habe keinen Anspruch).
Wer sollte also nach welcher Rechtsgrundlage ermahnt oder belangt werden?
 
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Bitte um Erläuterung:

Was genau ist daran falsch, und was ist dann richtig?

Sorry das es spät wurde.

Jäger dürfen während der Jagdausübung die Jagdwaffen vollumfänglich führen. D.h. sie dürfen ihre geladenen Waffen zugriffsbereit in der Hand tragen, wenn sie im Revier und auf der Jagd sind.

Auf dem Weg zur Jagd oder von der Jagd dürfen Jäger die Waffen zwar zugriffsbereit, jedoch nicht schussbereit führen. Nicht schussbereit ist eine Waffe, wenn sich keine Munition in ihr befindet. Es ist nicht relevant, ob die Waffe durchgeladen oder entsichert ist, es wird nur darauf geachtet, ob sich in der Waffe Munition befindet. Ist das zu bejahen, gilt die Waffe waffenrechtlich gesehen als schussbereit.

Ich hoffe das es klar ist.


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Dann darf ich in meinem Schaftmagazin die Patronen auf dem Weg ins Revier und auf dem Heimweg aufbewahren.
 

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