Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) und Kurzwaffen

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Hallo Forumsmitglieder,

leider konnte ich per Suche meine Frage nicht klären. Die UVV schreibt vor, dass beim "Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen" die Läufe (Patronenlager) entladen sein müssen. Ich frage mich, ob darunter explizit auch Kurzwaffen erfasst sein sollen? Hintergrund: Kurzwaffe vor dem Zaun entholstern, ent- oder unterladen, nachher wieder laden und holstern erhöht nach meiner Einschätzung eher die Unfallgefahr.

Danke und Gruß
Marodeur
 
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Ja. Keine Unterscheidung.
(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.
 
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Ja. Keine Unterscheidung.
Danke, das hatte ich vermutet/ befürchtet. Wohin müsste man sich denn wenden, dass das bei passender Gelegenheit in sinnvoller Weise differenziert wird?

Gruß
Marodeur

P.S. War das wirklich die Intention bei den UVV? In der Praxis wird es wohl sicher in vielen Fällen nicht so gelebt.
 
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P.S. War das wirklich die Intention bei den UVV? In der Praxis wird es wohl sicher in vielen Fällen nicht so gelebt.

Nicht allein die "UVV" ist hier entscheidend, sondern die Verbindung mit WaffG §13 (6).
Ich zitiere mal aus einem typischen Urteil zu dieser Thematik:

"Das Führen der geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug diente entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht der befugten Jagdausübung, da eine solche sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, Rn. 53; OLG Stuttgart a.a.O.) und jedenfalls einen Bezug zum Jagdbetrieb erkennen lassen muss. Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Entsprechendes gilt für den Jagdschutz (Lehmann a.a.O., Rn. 65). Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann a.a.O., Rn. 54)."

Auch lesenswert (und im anderen Faden bereits verlinkt):

"... Nach diesem Urteil genügt es zum Führen einer schussbereiten Waffe nicht, dass sich der Jäger in seinem Revier befindet.
Vielmehr muss er die Waffe „zur“ befugten Jagdausübung usw. führen.
Das ist (erst) der Fall, wenn er mit dem Aufsuchen und Nachstellen des Wildes beginnt, also dem Suchen und Anpirschen des Wildes. Das An- und Einschießen gehört noch dazu, das Fahren auf öffentlichen Straßen innerhalb des Revieres aber nicht.
Denn wer sich erst zur Jagd begibt – sei es von zu Hause oder nur von einem Ansitz zum anderen – übt noch keine Jagd aus, mag er sich auch zur Jagd ausgerüstet in seinem Revier befinden (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 15 Randnummer ..... ff."


Entscheidend ist, was die Gerichte heute urteilen und nicht das was man meint zu glauben, mal gelernt oder immer schon so gemacht hat.

basti
 
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Danke, das hatte ich vermutet/ befürchtet. Wohin müsste man sich denn wenden, dass das bei passender Gelegenheit in sinnvoller Weise differenziert wird?
Gruß
Marodeur
P.S. War das wirklich die Intention bei den UVV? In der Praxis wird es wohl sicher in vielen Fällen nicht so gelebt.
Du kannst Dich ja an die erlassende BG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Weißensteinstraße 70 -72, 34131 Kassel, 0561 9359-0, www.svlfg.de) wenden, allerdings vermutlich ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Intension einer UVV ergiebt sich - wie der Name schon vermuten lässt - aus der Absicht Unfälle zu verhüten. Dies geschieht aufgrund der Auswertung von Unfallgeschehnissen und einer hypothetischen Gefahrenanalyse der zu verrichtenden Tätigkeit.
Das dieses oft nicht so gelebt wird, steht auf einem anderen Blatt. Schau Dich doch nur einmal um. Wie oft sehe ich im vorbeifahren an (Straßen-)Baustellen Arbeiter ohne Gehörschutz an lauten Maschinen arbeiten, ohne Helm, Sicherheitschuhe etc. Selbst in Arztpraxen werden teilweise Patienten ohne Handschuhe versorgt oder unsachgemäß mit Spitzen oder scharfen Gegenständen hantiert. Die Aufzählung ließe sich endlos fortführen.
Ein kleiner Trost bleibt: Im Falle eines Unfalls ist die BG (für Ihre Versicherten = bei der Jagd nicht für Begehungsscheininhaber und Jagdgäste) trotzdem zur Leistung verpflichtet.
 
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Ich glaub' es geht schon wieder los
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Das darf doch wohl nicht wahr sein,
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dass man so total den Halt verliert!
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und wird auch nie vorbei sein,
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wenn man so die Lust auf Leben spürt.

:roll: :no:
 
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Auch lesenswert (und im anderen Faden bereits verlinkt):

"... Nach diesem Urteil genügt es zum Führen einer schussbereiten Waffe nicht, dass sich der Jäger in seinem Revier befindet.
Vielmehr muss er die Waffe „zur“ befugten Jagdausübung usw. führen.
Das ist (erst) der Fall, wenn er mit dem Aufsuchen und Nachstellen des Wildes beginnt, also dem Suchen und Anpirschen des Wildes. Das An- und Einschießen gehört noch dazu, das Fahren auf öffentlichen Straßen innerhalb des Revieres aber nicht.
Denn wer sich erst zur Jagd begibt – sei es von zu Hause oder nur von einem Ansitz zum anderen – übt noch keine Jagd aus, mag er sich auch zur Jagd ausgerüstet in seinem Revier befinden (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 15 Randnummer ..... ff."


Entscheidend ist, was die Gerichte heute urteilen und nicht das was man meint zu glauben, mal gelernt oder immer schon so gemacht hat.

basti
Vielmehr muss er die Waffe „zur“ befugten Jagdausübung usw. führen.
Nun musst du nur noch verstehen was dort steht und dann kannst du dich auch von deinen fehlerhaften Auslegungen befreien.
Das ist (erst) der Fall, wenn er mit dem Aufsuchen und Nachstellen des Wildes beginnt, also dem Suchen und Anpirschen des Wildes.
Damit beginnt man unmitttelbar im Revier.
Die Fahrt ist zweifelsfrei nur im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung und daher ist nicht schussbereit zu führen.
Du bringst das leider fortwährend durcheinander.
Aus einem Fahrzeug heraus kann man selbstverständliche keine Jagd ausüben. Das ist unstrittig, aber ein ganz anderer Fall.
 
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...Damit beginnt man unmitttelbar im Revier....

Ok, ich zitiere also v. Pückler weiter:

"Etwas weiter gedacht ist hieraus zu schließen, dass die Waffe nicht schussbereit sein muss, wenn der Jäger nicht jagt, selbst wenn er sich im eigenen Revier aufhält.

Denn die Gerichte werden die Vorschrift sicher zweckbezogen und damit eng auslegen, um potenzielle Gefahren durch unnötig geladene Waffen zu verhindern.

Wer also z. B. in seinem Jagdbezirk mit seiner Familie ein Grillfest veranstaltet oder das Dach einer Kanzel repariert, darf seine Waffe nur ungeladen (aber zugriffsbereit) bei sich haben,

weil er dabei nicht jagt, auch wenn Wild „immer“ kommen
kann. Allein der Zusammenhang mit der Jagdausübung genügt nämlich nicht, es muss Jagdausübung sein (siehe oben).

Anders ist es natürlich, wenn der Jäger bei diesen jagdfremden* Betätigungen plötzlich Wild sieht und es jetzt anpirschen will. Von diesem Moment an darf er die Waffe schussbereit machen und führen, ....."

*Anm: jagdfremd ist alles, was nicht direkt vom aktivem "aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen" umfasst ist.

basti
 
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Sobald ich aus dem Auto steige/den befriedeten Bezirk verlasse, lade ich meine Waffe und suche das Wild gezielt auf. Ist die Suche bis ich einen bequemen Hochsitz erreiche, nicht erfolgreich, mache ich die Kammer leer, richte mich auf dem Hochsitz ein und mache die Kammer wieder voll.
 
A

anonym

Guest
Ok, ich zitiere also v. Pückler weiter:

"Etwas weiter gedacht ist hieraus zu schließen, dass die Waffe nicht schussbereit sein muss, wenn der Jäger nicht jagt, selbst wenn er sich im eigenen Revier aufhält.

Denn die Gerichte werden die Vorschrift sicher zweckbezogen und damit eng auslegen, um potenzielle Gefahren durch unnötig geladene Waffen zu verhindern.

Wer also z. B. in seinem Jagdbezirk mit seiner Familie ein Grillfest veranstaltet oder das Dach einer Kanzel repariert, darf seine Waffe nur ungeladen (aber zugriffsbereit) bei sich haben,

weil er dabei nicht jagt, auch wenn Wild „immer“ kommen
kann. Allein der Zusammenhang mit der Jagdausübung genügt nämlich nicht, es muss Jagdausübung sein (siehe oben).

Anders ist es natürlich, wenn der Jäger bei diesen jagdfremden* Betätigungen plötzlich Wild sieht und es jetzt anpirschen will. Von diesem Moment an darf er die Waffe schussbereit machen und führen, ....."

*Anm: jagdfremd ist alles, was nicht direkt vom aktivem "aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen" umfasst ist.

basti

Klar, wenn der Jäger nässen (geschweige sich lösen) muss, dann hat er tunlichst KW und LW zu entladen.

Wenn er aber multitaskingfähig ist, kann er sehr wohl mit der rechten Hand die Gegend durchs Fernglas abglasen und mit der Linken die Prozedur des Nässens (sogar im Stehen) unterstützen und ausführen (oder umgekehrt, egal). Muss er dann KW und LW auch entladen, oder reicht es, wenn die Blase entladen wird? :roll: Überwiegt das menschliche Bedürfniss oder wiegt die Ausübung der Jagd schwerer?

Und wie ist es mit Sitzpinklern?

Fragen über Fragen, die uns Basti sicher auch beantworten kann....

:twisted:
 
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Ok, ich zitiere also v. Pückler weiter:

"Etwas weiter gedacht ist hieraus zu schließen, dass die Waffe nicht schussbereit sein muss, wenn der Jäger nicht jagt, selbst wenn er sich im eigenen Revier aufhält.
Richtig. Du interpetierst es aber schon wieder falsch.
Es wird eben kein Grillfest veranstaltet. Man hält sich auch nicht einfach so im Revier auf. Man geht jagen. Und zwar unmittelbar.
Es ist von der ersten Sekunde an Jagdausübung-."aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen"
Das kannst du doch im von dir verlinkten urteil ebenfalls ganz klar nachlesen.
Du hast dich da ziemlich verrannt.
 
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Sobald ich aus dem Auto steige/den befriedeten Bezirk verlasse, lade ich meine Waffe und suche das Wild gezielt auf. Ist die Suche bis ich einen bequemen Hochsitz erreiche, nicht erfolgreich, mache ich die Kammer leer, richte mich auf dem Hochsitz ein und mache die Kammer wieder voll.

Ja und? Das ist doch auch unstreitig ein aktiver Pirschgang, bei dem du die Waffe geladen führen musst.

basti
 
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Es ist von der ersten Sekunde an Jagdausübung-."aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen"
....bis zur letzten Sekunde, in dem Wild erlegt wurde. Spätestens ab dem Bergen und Aufbrechen ist aber nix mehr mit -."aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen", denn es wurde eine neue "Tätigkeit im Zusammenhang" begonnen. --> entladen - auch KW!

basti
 
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Frage: Wir haben einen ebenerdigen "Hochsitz" .. Tür auf, reinsetzen, Tür zu ... muß ich da auch entladen ? :what:

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Lasst doch mal die Kirche im Dorf... theorettisch kann ich mir auch auf dem Klo in die Hose scheißen
 

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