Moin!
Der Hinweis ging nicht gegen Dich und ich bin mir nicht sicher, ob da nicht noch ein weiteres Urteil in der Zwischenzeit kam, habe den Artikel nur ganz oberflächlich überflogen und das als Hinweis an die Leute eingestellt, die meinen, solche Urteile gäbe es nicht.
Viele Grüße
Joe
Obwohl der Hinweis dann nicht für mich gedacht war, habe ich mir das BVerwG-Urteil mal durchgelesen.
Zu einer Obergrenze besagt das gar nichts:
https://www.bverwg.de/190916B6B38.16.0
In dem konkreten Fall ist das Bedürfnis eine weitere Waffe zu besitzen verneint worden. Die Begründung liest sich für mich schlüssig. Der Gesetzgeber hat den Erwerb bestimmter Schusswaffen erleichtert, ohne aber die allgemeine Bedürfnisprüfung außer Kraft zu setzen. Es wird nicht einfach gesagt die 142. Waffe ist unnütz, sondern der Schütze braucht sie für seinen Sport nicht. Da war er wohl nicht breit genug aufgestellt. :biggrin: