Schalldämpfer in Sachsen?

Registriert
12 Jun 2015
Beiträge
121
Das würde mich auch brennend interessieren.
Ich habe diese Aussage schon vor ca. 2 Monaten von meinem Waffenhändler bekommen, aber auch nicht mehr als die zwei Zeilen aus dem verlinkten Artikel im Netz gefunden.
 
Registriert
12 Jun 2015
Beiträge
121
Laut Büchsenmacher soll die Änderung im Jagdgesetz noch im Dezember den sächsischen Landtag passieren.
Wann die dann rechtswirksam im Staatsanzeiger veröffentlicht wird, weiß allerdings niemand.
Konkreteres konnte ich nicht in Erfahrung bringen.
 
Registriert
22 Jan 2013
Beiträge
1.342
Unabhängig von den SD ein Kommentar zur aktuellen Änderung in Sachsen;

Quelle; RA Seifert

Liebe Jäger,


aufgrund der Pressemitteilung vom heutigen Tage sehe ich mich leider veranlasst,aufkeimende Euphorie wegen der möglichen Legalisierung von Nachtzieltechnik zu dämpfen.Die Änderungen am Jagdgesetz und in der sächsischen Jagdverordnung werden nachmeiner Überzeugung nicht dazu führen, dass die nach Bundesrecht verbotenenNachtzielgeräte oder Vorsätze et cetera in einem vereinfachten Verfahren für die breiteJägerschaft zulässig werden.
Nach der aktuellen Rechtslage ist es nach Bundesjagdgesetz (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a) verbotenbei der Erlegung von Wild
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum anstreichen oder beleuchten desZieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkungbesitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,zu verwenden.
Meines Wissens soll dieses allein auf jagdrechtlicher Ebene in Zukunft durch eine noch zu erfolgende Änderung der sächsischen Jagdverordnung auf dem Gebiet des FreistaatesSachsen eingeschränkt werden, wenn die afrikanische Schweinepest in der BundesrepublikDeutschland oder einem angrenzenden Nachbarland ausgebrochen ist.
Achtung! Eine entsprechende Änderung dieser sächsischen Jagdverordnung existiert nochnicht, und ist wohl auch vor Sommer 2018 kaum zu erwarten.
Wenn die jagdrechtliche Einschränkung aufgehoben ist, besteht jedoch noch immer dasBesitzverbot für Nachtzieltechnik nach dem (Bundes) Waffengesetz ! Der sächsischeGesetzgeber kann als Landesgesetzgeber diese gesetzliche Regelung weder abändern nochaußer Kraft setzen.
In der Anlage 2 des aktuell gültigen Waffengesetzes ist noch immer geregelt, das jedwederUmgang ( der Erwerb, der Besitz und das Führen) von:

  1. 1.) Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten(Zielscheinwerfer) oder markieren (Laser oder Zielpunktprojektoren)
  2. 2.) Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffensowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel ( Zielfernrohr),wenn diese Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkungbesitzen
verboten ist! Ein Verstoß gegen das Verbot stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar,ist als Straftat zu werten und führt im Falle der Entdeckung mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit zum dauerhaften Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse und desJagdscheins !
Wenn die erst erwartete entsprechende Änderung der sächsischen Jagdverordnung in Kraftist, hat jeder einzelne Jäger dann die Möglichkeit auf Grundlage des § 40 Abs. 4 desWaffengesetzes beim Bundeskriminalamt (in Wiesbaden und keinesfalls bei der örtlichenWaffenbehörde) eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen einesentsprechenden nach Zielgerätes oder eines Nachtsichtvorsatzes mit Hinweis auf diegeänderte sächsische Jagdverordnung zu stellen.
Diese Verfahrensweise ist nach Wissen des Unterzeichners auch im Freistaat Bayern angedacht gewesen. Dem Unterzeichner ist jedoch kein einziger Fall bekannt, bei dem dasBundeskriminalamt einem privaten Jagdausübungsberechtigten den Erwerb, den Besitz unddas Führen der entsprechenden Technik tatsächlich auch genehmigt hätte.
Möglicherweise führt aber erheblicher politischer Druck hier zu einer Änderung der Genehmigungspraxis.
Im Ergebnis muss wohl festgehalten werden, dass hier eine praktikable und durchgreifendeÄnderung erst mit einer Änderung des aktuellen Waffengesetzes einhergehen wird. Ob dieseHoffnung bei der derzeitigen politischen Konstellation realistisch ist, mag jeder für sich selbstbeantworten.
Im Ergebnis bleibt somit jeder Einsatz der von Manchem so heiß herbeigesehnt Technik ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes verboten.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Seiffert
Rechtsanwalt
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Der Herr Rechtsanwalt zielt in seiner Denke zu kurz.
Er kapriziert sich an verbotenen Nachtzieltechnik und scheint darüberhinaus die Diskussion nicht vollständig mitbekommen zu haben.
Der Besitz von sog. Dual Use Nachtsichtvorsätzen ist zweifelsohne erlaubt. Dazu liegen zahlreiche Feststellungsbescheide seitens des BKA vor.
Die Nutzung ist als Nachtzielgerät sowohl waffenrechtlich als auch jagdrechtlich verboten.
Dafür bediente sich bspw. Bayern bereits einers entsprechenden Hilfsgriffs: Die behördliche Beauftragung nach § 40 Abs. 2 WaffG (waffenrechtlich) und entspr. im jeweiligen LJagdG mittels Ausnahmegenehmigungen nach Art. 29 Abs. 5 S. 1, 2 BayJagdG (jagdrechtlich)

Dadurch umschifft man diese Regelung, welche natürlich weiter vollumfänglich Bestand hat.

Entsprechende BEwertungen aus Projekten vergangener JAhre liegen länger vor und sollte bekannt sein, bevor man eine Bewertung anstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
12 Jun 2015
Beiträge
121
So wie ich das gelesen habe sollen Nachzielgeräte bei Einzelprüfung auch nur temporär genehmigt werden. Also ehr eine Showmaßnahme, denn wer legt sich für 4000Euro ein Gerät zu, das er nur zeitlich begrenzt besitzen darf.

Zurück zu den Schalldämpfern:
Weiß jemand, wann die Änderung im Staatsanzeiger veröffentlicht werden soll?
 
Registriert
8 Feb 2018
Beiträge
4
Zurück zu den Schalldämpfern:
Weiß jemand, wann die Änderung im Staatsanzeiger veröffentlicht werden soll?[/QUOTE]
Das soll am 17.02.2018 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und am 18.02.2018 in Kraft treten. Praktisch sofort wirksam wird nur der Schalldämpfereinsatz erlaubt mit vorher einzuholender Eintragung in der WBK. Dafür gibt es jedoch bisher keine "Formulare" und Behörden bearbeiten vorausschauend gestellte Anträge für die Zeit ab 18.02.2018 bisher nicht abschließend.
Nachtzieltechnik bedarf noch einer Umsetzung des Gesetzes als Verordnungsermächtigung in Form einer erst noch zu erarbeitenden und auch noch in Kraft zu setzenden Verordnung - das wird wohl vor dem Sommer nichts.
Die Vorgaben der Gesetzesbegründung (nicht des Gesetzestextes) "im Einzelfall", "zeitlich befristet", "von Ausbruch der Seuche im Bundesgebiet... bis Ende der Seuche", "persönliche Erlaubnis" und "Vorsatz-Montage" lassen bisher ein zu erwartendes bürokratisches Monster ohne praktische Möglichkeit der Nutzung für Freizeit-Jäger erkennen. Da dann nach wie vor eine waffenrechtliche BKA-Genehmigung erforderlich ist, sollten die Erwartungen SEHR gedämpft werden. Bundesjagdgesetz und Waffengesetz müssen auf Bundesebene geändert werden - alles andere ist Murks, bei dem der legale Waffenbesitzer in die Falle des Entzugs aller waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse tappt.
Also: den Damen und Herren Volksvertretern auf Bundesebene und Landesebene auf die Füße treten, persönlich und sachlich anschreiben und dran bleiben.
 
Registriert
5 Sep 2013
Beiträge
58
Morgen zusammen,

Hat jemand diese Woche schon kontakt mit der UJB gehabt?
Ich war letzte Woche zufällig da aber die wüsste noch nicht wie es weiter geht. Die hatten auch keine infos außer das es noch bis Mitte des Jahres dauern könnte bis eine Eintragung möglich wäre, könnte aber auch schneller gehen!!??

Viele Grüße,

Erik



Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
Registriert
24 Feb 2014
Beiträge
358
Heutige Aussage SB der Waffenbehörde LRA Görlitz:
- Vorgehensweise z.Z. noch in Anlehnung an NRW
- voraussichtlich ab 1. März eigene sächsiche "Verfahrensanordnung"
- Anträge können sofort formlos, schriftlich gestellt werden
- Nachweis, dass Jagdmöglichkeit vorhanden ist (Revierinhaber oder gültige(r) Begehungsschein(e), welche(r) vom Revierinhaber noch einmal auf Gültigkeit beglaubigt sein sollte (???))
- Antrag nur für schalenwildtaugliche Langwaffe(n)
- Kosten Voreintrag in WBK 80,00 Euro (!!!)

Na dann mal los... :)
 
Registriert
20 Jan 2014
Beiträge
673
Die 80€ Voreintrag für das Stück Rohr sind echt eine Frechheit, normale Bearbeitungsgebühr hätte ja auch gereicht.
 
Registriert
5 Sep 2013
Beiträge
58
Ich war vorgestern ber der Waffenbehörde in Landkreis Leipzig.
alles unproblematisch.
Nur JS mit und der SD ist für der Erwerb für 40€ in der WBK eingetragen.


viele Grüße,

Erik
 
Registriert
8 Feb 2018
Beiträge
4
SD-Voreintrag "Schalldämpfer Kat. C" am 27.02.2018 für 80,- € in Chemnitz erhalten. Keine - unrichtig sein würdende - Vorgabe "Kaliber, Hersteller oder geeignet für Schalenwild" eigetragen. Auch kein Nachweis "Jagdpächter" o. ä. nötig gewesen.
 
Registriert
24 Feb 2014
Beiträge
358
Ich habe mich gestern noch einmal telefonisch bei meiner Sachbearbeiterin im LRA Görlitz erkundigt ob mein schriftlicher Antrag eingegangen sei, da ich keine Rückmeldung bekommen hatte. Antrag ist eingegangen, aber ich müsse mich noch ein wenig gedulden. Man erwartet in den kommenden Tagen eine einheitliche sächsische "Verfahrensanweisung" nach welcher der Antrag dann bearbeitet und der Voreintrag vorgenommen wird.
Beachtlich finde ich schon den großen Unterschied bei den Gebühren - LK Leipzig 40 Euro / Chemnitz 80 Euro / Vorankündigung für LK Görlitz 80 Euro.

Und warum ist diese Gebühr so hoch? Ich kann mich nicht erinnern, dass die Gebühr für den Voreintrag der KW derart hoch war.
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
134
Zurzeit aktive Gäste
598
Besucher gesamt
732
Oben