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Brandenburg hat ein Entwurf zur Wolfsverordnung veröffentlicht, den ich euch nicht vorenthalten möchte. Es scheint sich was zu bewegen. Was ich durchaus begrüße.
Allerdings hängt da scheinbar noch etwas viel Bürokratie dran und den Balg wird man sich auch nirgends hin hängen können, wenn das so abgesegnet wird wie im Entwurf steht.
Link zum ENTWURF:
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/WÖLFE_Entwurf.pdf
Hier mal interessante Auszüge:
Zitat:
(1) Zu Maßnahmen nach den §§ 2 bis 5 sind nur Personen berechtigt, die von der Fachbehörde
für Naturschutz und Landschaftspflege nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
dieser Verordnung im Einzelfall mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen beauftragt
wurden. Zusammen mit der Beauftragung legt die Fachbehörde die genauen zeitlichen und
örtlichen Umstände bei der Durchführung der Maßnahmen fest.
(2) Zur Vergrämung von Wölfen nach § 2 mit Gummigeschossen, Warn- oder
Schreckschüssen sowie zur Tötung von Wölfen oder Wolfshybriden mit einer Schusswaffe
nach den §§ 3 bis 5 darf nur bestellt werden, wer einen gültigen Jagdschein oder eine andere
waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 nicht durch die in dem
jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigte Person erfolgen, ist diese nach Möglichkeit
vorab zu informieren. Besteht keine Möglichkeit, die jagdausübungsberechtigte Person vor
Durchführung der Maßnahmen zu informieren, hat die Information nachträglich zu erfolgen.
Zitat ende
Wie erwartet haben eben nur Jäger die Möglichkeiten, eingreifen zu können. Wer sich nicht alles durchlesen möchte. In § 2 bis § 5 geht es grob um verhaltensauffällige Wölfe.
Allerdings hängt da scheinbar noch etwas viel Bürokratie dran und den Balg wird man sich auch nirgends hin hängen können, wenn das so abgesegnet wird wie im Entwurf steht.
Link zum ENTWURF:
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/WÖLFE_Entwurf.pdf
Hier mal interessante Auszüge:
Zitat:
(1) Zu Maßnahmen nach den §§ 2 bis 5 sind nur Personen berechtigt, die von der Fachbehörde
für Naturschutz und Landschaftspflege nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
dieser Verordnung im Einzelfall mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen beauftragt
wurden. Zusammen mit der Beauftragung legt die Fachbehörde die genauen zeitlichen und
örtlichen Umstände bei der Durchführung der Maßnahmen fest.
(2) Zur Vergrämung von Wölfen nach § 2 mit Gummigeschossen, Warn- oder
Schreckschüssen sowie zur Tötung von Wölfen oder Wolfshybriden mit einer Schusswaffe
nach den §§ 3 bis 5 darf nur bestellt werden, wer einen gültigen Jagdschein oder eine andere
waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 nicht durch die in dem
jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigte Person erfolgen, ist diese nach Möglichkeit
vorab zu informieren. Besteht keine Möglichkeit, die jagdausübungsberechtigte Person vor
Durchführung der Maßnahmen zu informieren, hat die Information nachträglich zu erfolgen.
Zitat ende
Wie erwartet haben eben nur Jäger die Möglichkeiten, eingreifen zu können. Wer sich nicht alles durchlesen möchte. In § 2 bis § 5 geht es grob um verhaltensauffällige Wölfe.