Verletztes Unfallwild - Wer ist für Fangschuß zuständig?

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Horrido zusammen,

eine Frage: Wer ist rechtlich für das Erlösen eines durch Verkehrsunfall verletzten Stückes (Bsp. Schwarzwild) zuständig, wenn dieses im Fahrbahnbereich auf einer Landstraße in Bayern liegt?

Hintergrund: Als Pächter eines Revieres im Fichtelgebirge habe ich eine etwas längere Anreise. Für die Bergung von Unfallwild habe ich daher dem Landratsamt und der Polizei einen Landwirt vor Ort benannt. Dieser ist allerdings kein Jäger. So weit, so gut. Läuft bislang ohne Probleme.

Gestern habe ich allerdings einen Anruf von der lokalen Polizeistation bekommen. Man hat darum gebeten, daß ich einen ger vor Ort benenne, weil man aufgrund der dünnen Personaldecke nicht mehr sicherstellen könne, daß man im Falle eines verletzen Stückes Wild so zeitnah vor Ort sein, um dem Tierschutz gerecht zu werden.

Beim zuständigen Landratsamt konnte man mir die o.a. Frage auch nicht beantworten.

Das wirft also die Frage der rechtlichen Zuständigkeit auf, da der Jagdpächter weder Unfallverursacher noch Inhaber der Exekutivgewalt ist und z.B. keine Aneignungspflicht für Unfallwild besteht.

Danke für eine kurze Rückinfo, wenn sich da jemand auskennt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Einfachste Lösung: Jäger im Ort suchen, Jagderlaubnisschein geben z.B 2 Stück Rehwild, Sauen und Raubwild dafür kümmert er sich um das Unfallwild.
Optimalerweise einen Hundeführer mit brauchbarem Hund..........
 
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Kannst die deine Frage Präziser stellen ?

Du Fragst nach " Fangschuß" ?

Fangschuß mit Waffe = Jagdschein oder bei geeigneter Sachkunde Inhaber einen anderen; zum Führen einer Waffe berechtigten Person.

Sportschütze also nicht; ( Ausnahme der Sportschütze des auf einen Unfall zukommt und wegen seiner Ausrüstung und Munition in der Lage ist den Fangschuß anzutragen wen die Polizei das anordnet !)

Abfangen mit Kalter Waffe ist eine andere Baustelle.


TM
 
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Die Frage war, wer ein durch einen Verkehrsunfall verletztes, dem Jagdrecht unterliegenden Tier, dieses töten muß? (nicht, wer das darf).
 
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Die Frage war, wer ein durch einen Verkehrsunfall verletztes, dem Jagdrecht unterliegenden Tier, dieses töten muß? (nicht, wer das darf).
Die Polizei (weil meistens als erste informiert), oder der Jagdpächter, oder ein von diesem Beauftragter, am besten Jäger.
 
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Auch wenn es in den Landesjagdgesetzen immer etwas ander umschrieben ist, wird der Jagdausübungsberechtigte JAB immer dafür verantwortlich sein..

Bundesjagdgesetz
§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

Dass der JAB jetzt nun 150 km entfernt wohnt, wird den Gesetzgeber kaum interessieren, mit den entsprechenden Konsequenzen. Bin kein Jurist, aber in den Gesetzestext steht das manchmal nicht so explizit drin, wie es der ein oder andere gerne hätte..

Also im Fall des TS, lokalen BGS‘ ler und gut ist. Der muss dann halt nachts raus.


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Auch wenn es in den Landesjagdgesetzen immer etwas ander umschrieben ist, wird der Jagdausübungsberechtigte JAB immer dafür verantwortlich sein..

Bundesjagdgesetz
§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

Dass der JAB jetzt nun 150 km entfernt wohnt, wird den Gesetzgeber kaum interessieren, mit den entsprechenden Konsequenzen. Bin kein Jurist, aber in den Gesetzestext steht das manchmal nicht so explizit drin, wie es der ein oder andere gerne hätte..

Also im Fall des TS, lokalen BGS‘ ler und gut ist. Der muss dann halt nachts raus.


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Da hast die Haar von der Rapunzel lang gezogen.
Im Fall des TS, die Polizei, die muß raus, sonst niemand.
 
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Die Frage war, wer ein durch einen Verkehrsunfall verletztes, dem Jagdrecht unterliegenden Tier, dieses töten muß? (nicht, wer das darf).

Es muß niemand !

" Müssen" bedeutet immer bei Nichtbefolgung Zwang. Dem ist hier nicht so : niemand kann einen anderen Zivilen Menschen Zwingen ein Tier töten zu müssen.

Wir beschänken uns hier in der Diskution auf deine Fragestellung : wer darf ?

Und schießen darf nur derjenige der das Recht hat Waffen für diesen geziehlten Zewck ( hier befugte Jagdausübung) zu führen; oder andere Gründe das führen legalesieren ( Dienstausweis; Waffenschein )

Kein Grund legelesiert Illigales führen.

Des weiteren ist der Grund auch banal im Haftpflichtrisiko : jeglicher Waffeneinsatz birgt ein Risiko. Und der Jäger hat dafür eine Haftpflichtversicherung.

Der Sportschütze per see nicht. ( Erst wen er im Rhamen eines Polizeieinsatzes aufgefordert wird seine Vorhandenen; geeigneten Mittel einzusetzen)

TM
 
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Auch wenn es in den Landesjagdgesetzen immer etwas ander umschrieben ist, wird der Jagdausübungsberechtigte JAB immer dafür verantwortlich sein..

Bundesjagdgesetz
§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
IMHO ist niemand -außer der Polizei- verpflichtet, tätig zu werden, denn eine Pflicht bestünde nur, wenn der JAB eine Garantenstellung gegenüber dem herrenlosen Wild hätte, die er aber gottseidank nicht hat.

Nur gut, dass dieses Problem in den meisten Revieren mehr oder weniger gut gelöst ist. Ansonsten ist die Polizei auch nicht überall abgeneigt, im Notfall einfach mal den Reviernachbarn im Hilfe zu bitten.

basti
 
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Die Frage war, wer ein durch einen Verkehrsunfall verletztes, dem Jagdrecht unterliegenden Tier, dieses töten muß? (nicht, wer das darf).

Für die Verkehrssicherungspflicht nach einem Wildunfall ist die Polizei zuständig. Finden sie dabei ein verletztes Tier auf, so sind die Damen und Herren auch dazu angehalten, die entsprechenden Handlungen gemäß dem Tierschutz zu vollziehen oder bei eigener Unfähigkeit einer unmittelbar verfügbaren Person zu übertragen.
In der Regel funktioniert das natürlich dann so, das der Jagdausübungsberechtigte, der das Recht hat sich das Wild anzueignen, verständigt wird um es abzufangen und ggf. gleich mitzunehmen. Wenn man aber jetzt mangels a) Entfernung oder b) Motivation (da gibt es einige tolle Geschichten von nächtlichen allgemeinen Verkehrskontrollen etc. hier im Forum) dazu nicht in der Lage ist, dann ist man natürlich nicht dazu verpflichtet, dieses Recht auszuüben oder zu Unzeiten vor Ort zu erscheinen.

So wie Deine Situation jetzt ist (150km Entfernung) kann ich verstehen das Du nicht vor Ort sein kannst. Das Elegante wäre natürlich ein Begehungsscheinler vor Ort oder ein freundlicher Reviernachbar. Du bist aber nicht dazu verpflichtet, das zu organisieren oder jemanden zu benennen!
Wenn da jemand eine Pflicht draus machen will wäre freundliche Erwiderung auch, das Du das leider mangels Ortsansässigkeit nicht leisten kannst, dafür aber großzügig auf Dein Aneignungsrecht am Fallwild verzichtest und sie das gerne selbst erlösen dürfen. Sollten sie es nicht selbst verspeisen wollen darf natürlich die Entsorgung auch durch sie organisiert werden (Autobahnmeisterei, Straßenamt, Gemeinde).
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
eine Frage: Wer ist rechtlich für das Erlösen eines durch Verkehrsunfall verletzten Stückes (Bsp. Schwarzwild) zuständig, wenn dieses im Fahrbahnbereich auf einer Landstraße in Bayern liegt?

Ich frage mich, was der TS macht, wenn das Stück nicht im Fahrbahnbereich liegt, sondern nachweissbar verletzt abgesprungen ist (Schweiss, Knochenteile) ?

Er kann ja schlecht einen Landwirt ohne Hund oder 2 Polizeibeamte in Halbschuhen zur Nachsuche/Fangschuss schicken? Wie soll ein Landwirt, der kein Jäger ist, das Stück erlösen? Kälberstich? Na dann viel Spaß mit der halbmobilen Sau.

Für mich ist die Ansage der Polizei mehr als verständlich. Meine Jagdbehörde möchte gern immer bei revierfern wohnenden Pächtern einen beauftragten regionalen Jäger/Jagdaufseher sehen oder eine Vereinbarung mit einem Nachsuchengespann. Aber gut, andere Länder und Kreise und andere Sitten.

Eine Verpflichtung besteht sicher nicht, aber es kann ja immer mal Dinge in einem Revier geben, die die zeitnahe Anwesenheit eines Jäger hilfreich erscheinen lassen.

Es gab auch schon Urteile, bei denen Pächter zu Geldstrafen verurteilt wurden, weil sie keine zeitnahe Nachsuche organisierten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Fex

Moderator
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Wenn da jemand eine Pflicht draus machen will wäre freundliche Erwiderung auch, das Du das leider mangels Ortsansässigkeit nicht leisten kannst, dafür aber großzügig auf Dein Aneignungsrecht am Fallwild verzichtest und sie das gerne selbst erlösen dürfen. Sollten sie es nicht selbst verspeisen wollen darf natürlich die Entsorgung auch durch sie organisiert werden (Autobahnmeisterei, Straßenamt, Gemeinde).

Die passende Anwort darauf gibt es hoffentlich am Pachtende:

"Mangels Ortsansässigkeit und der fehlenden Bereitschaft Ihrerseits, Tierleid zu verkürzen, verzichten wir großzügig auf eine Pachtverlängerung."


Das sind genau DIE Pächter, die keiner braucht und die die Jagd in Verruf bringen.
 

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