Verletztes Unfallwild - Wer ist für Fangschuß zuständig?

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Hallo,
...Meine Jagdbehörde möchte gern immer bei revierfern wohnenden Pächtern einen beauftragten regionalen Jäger/Jagdaufseher sehen oder eine Vereinbarung mit einem Nachsuchengespann...Eine Verpflichtung besteht sicher nicht, aber es kann ja immer mal Dinge in einem Revier geben, die die zeitnahe Anwesenheit eines Jäger hilfreich erscheinen lassen.


Hier bei uns will der Verpächter eine richtige Jagdaufsicht vor Ort haben.
Damit ist definitiv nicht ein Kirrdödel gemeint!
Mitpächter oder bestätigter Jagdaufseher.

Das ist eine gute Lösung.
 
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Das sind genau DIE Pächter, die keiner braucht und die die Jagd in Verruf bringen.


Schuld daran ist allerdings nicht der pachtende sondern die Jagdgenossenschaft. Geld frisst Hirn.
 
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Habe heute bezüglich der Kernfragestellung die rechtliche Beratung des BJV konsultiert. Ganz sicher war man sich dort zunächst auch nicht. Die Eckpfeiler sind aber wie folgt:

1. Wild ist gemäß BGB herrenlos.
2. Der Jagdpächter ist nicht Unfallverursacher oder hat diesen herbeigeführt bzw. begünstigt.
2. Gemäß Polizeiaufgabengesetz gehört das Sichern der Unfallstelle sowie das Erlösen von Wild in den Aufgabenbereich der Polizei. Dieses gilt explizit auch für die Gefahrenabwehr durch ein ggf. krankes Stück Schwarzwild, da es hierbei auch um den Schutz der Allgemeinheit geht.
4. Sofern die Exekutive dieses nicht leisten kann (aus welchen Gründen auch immer), kann der Jagdausübungsberechtigte damit beauftragt werden.
5. Die Kosten für die Durchführung können nach Beauftragung geltend gemacht werden.
 
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Die passende Anwort darauf gibt es hoffentlich am Pachtende:

Tja, warum werden dann Reviere immer wieder an Jäger aus weiter Ferne verpachtet? Ich vermute einfach mal das - wenn Pacht und Wildschaden bzw. Ausgleichzahlungen stimmen wird es nur "vielen Dank, hier ist die Verängerung" heißen.

Stell Dich der Realität - die Vergabepraxis wird noch weiter von finanziellen Aspekten geprägt werden. Ein Einseitiges Verlangen der Behörde "nu mach mal" vielleicht noch mit einem gefolgten "..... ansonsten" passt nicht. Bei Interesse muss man sich ein passendes Netzwerk aufbauen. Das dauert und kann eben nicht von Oben verordnet werden.
 
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Die Stellungnahme des BJV irritiert eher, als das diese die Fragestellung erleuchtet.

Ich bin kein Kenner des bay. Polizeiaufgabengesetzes, aber beim eher flüchtigen Lesen ist nicht ersichtlich, das die Polizei im Land des Bieres Pflichtaufgaben beim Umgang mit Unfallwild hat. Ich lese dort im § 11 nur, dass die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann.

Dagegen steht im § 22a BJG der Imperativ, dass schwerkrankes Wild zu erlegen ist. Das "Erlegen" von Wild steht nur dem "befugten" Jäger zu, das ist zunächst einmal der Jagdausübungsberechtigte. Sicherlich kann dieser sich bei der Erfüllung dieser Pflicht der Hilfe eines anderen Jägers bedienen.

Auch darf die Polizei Tiere nicht ohne weiteres töten, weil den Beamten die nach Tierschutzrecht notwendige Befähigung zum Töten eines Wirbeiltieres üblichweise fehlt.

Mein Fazit: Das Töten von verletztem Unfallwild obliegt zuallererst dem JAB!
 
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Auch darf die Polizei Tiere nicht ohne weiteres töten, weil den Beamten die nach Tierschutzrecht notwendige Befähigung zum Töten eines Wirbeiltieres üblichweise fehlt.
Wie kann das sein, wenn doch die Polizei als "öffentliche Stelle" den Jagdschutz in ihrer Zuständigkeit hat und der Besitz des Jagdscheins (=Befähigung) die Voraussetzung gem. §25 Bundesjagdgesetz für die Durchführung des Jagdschutzes ist?

Fragen über Fragen....:biggrin:

basti
 
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Das Polizeiaufgabengesetz des Freistaates Artikel besagt:
Art. 2
Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Dazu sei angemerkt, daß verletztes Unfallwild auf einer Autobahn nur von der Autobahnpolizei erlöst werden darf. Wenn das für Autobahnen aufgrund z.B. des Gefährdungspotentials gilt, hat m.E. die Polizei gemäß obiger Aufgabenstellung ebenfalls die Verpflichtung, den Unfallort z.B. auf einer Land- oder Bundesstraße abzusichern. Gerade wenn das Stück noch lebt. Hier ist die Polizei somit ohnehin am Unfallort gefordert um z.B. weitere Verkehrsteilnehmer vor einem verletzten Stück Schwarzwild zu schützen.
 
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Autobahn und auch die Gleise der Bahn sind Sonderfälle, da diese vom Jäger gar nicht erst betreten werden dürfen. Sie "gehören" daher auch nicht zum Revier. Daher gelten hier auch für die Polizei Sonderregeln.

Anders ist das bei "normalen" Straßen. Diese sind Teil des Revieres. Bei gemeinschaftlichen Jagdrevieren ist z.B. üblerweise die Straßenmitte Reviergrenze.

Natürlich kann im Einzelfall und in Abwägung der Gefahrensituation auch ein Handeln der Polizei hier erforderlich sein.
Generell aber bleibt die Zuständigkeit des Jagdausübungsberechtigten (§22a, BJG) bestehen.
 
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Bahngleise und Autobahnen gehören immer dem Bund. Dh. Strenggenommen ist die Bundespolizei für verunfalltes Wild in dem Fall zuständig.

Der JAB hat übrigens in seinem Revier ein Aneignungsrecht auf das Wild. Keine Aneignungspflicht.
 
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Der JAB hat übrigens in seinem Revier ein Aneignungsrecht auf das Wild. Keine Aneignungspflicht.

Das ist völlig richtig. Nur ist mit dem Fangschuss nicht automatisch eine Aneignung verbunden. Entscheident ist der Wille zur Aneignung. Daher kann der JAB der Handlungspflicht des § 22 a folgen, ohne sich das Wild anzueignen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Da gibt es doch tatsächlich mal was gutes im NRW Jagdgesetz.

"§ 28a LJG-NRW – Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes(1) Wer schwerkrankes verunfalltes Wild auffindet, darf dieses unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich erlegen, um es vor vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren, wenn sie oder er Jagdscheininhaberin oder Jagdscheininhaber ist und die oder der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Jagdbezirk das Wild erlegt werden soll, informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte oder die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht werden konnte. Das Erlegen ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen und das Wild unverzüglich zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist derjenige, der ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat, verpflichtet, dies unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Polizeidienststelle mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person hat bei Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten Person. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben unberührt."



Auch wenn es schwammig formuliert ist, weil keine Entfernung angegeben ist, in der sich die befugte Person befinden soll, ist das vom Sinn erst einmal nicht schlecht.
 
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Ich kläre derzeit, ob ein Jäger (Jagdgast, Inhaber eines entgeltlichen / unentgeltlichen Erlaubnisscheines, Jagdpächter)im Rahmen der o.a. Situation (Wildunfall, noch lebendes Stück Schwarzwild im Straßenbereich) über die BG abgesichert ist für den Fall, daß er dabei vom Stück selbst verletzt wird.
 
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Ich kläre derzeit, ob ein Jäger (Jagdgast, Inhaber eines entgeltlichen / unentgeltlichen Erlaubnisscheines, Jagdpächter)im Rahmen der o.a. Situation (Wildunfall, noch lebendes Stück Schwarzwild im Straßenbereich) über die BG abgesichert ist für den Fall, daß er dabei vom Stück selbst verletzt wird.
Versichert nur, wenn die Bearbeitung von Wildunfällen von der BG zu den jagdlichen (Neben-)Tätigkeiten gerechnet wird.

Und: Im eigenen Revier, also mit Jagderlaubnis, oder im gänzlich fremden Revier?

Dann tippe ich mal auf "nein" im eigenen Revier (Pächter ja) und "ja" im zweiten, wobei im zweiten Fall der Jagdschein/Jagderlaubnis keine Rolle spielt (GoA?).

basti
 
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Schuld daran ist allerdings nicht der pachtende sondern die Jagdgenossenschaft. Geld frisst Hirn.

:thumbup: Du bringst es auf den Punkt.!!!

Als erstes würd ich mal im Pachtvertrag nachlesen ob der Verpächter dir das entsorgen von Wild nach einem Wild Unfall übertragen hat.
Dies ist normaler weiße üblich weil intelligente Verpächter wissen was auf sie zukommen kann.

Ansonsten die Aneignung von verunfalltem Wild immer ablehnen.
Dann ist der Verpächter / Jagdgenossenschaft dafür zuständig.

Polizei und Fangschuss, die können das. Müssen es aber nicht tun.
Können auch einen x beliebigen Jagdausübungsberechtigten damit beauftragen.
Dumm wird’s nur wenn das Wild krank flüchtet.

Dann bist du als Pächter nach BJG dazu verpflichtet eine Suche einzuleiten.
Am besten dann vor Ort Nachsuchen Mann beauftragen und gegebenenfalls bezahlen.

So bist du fein raus,
wird nur deinem Verpächter auf Dauer aber sauer aufstoßen …
 

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