Horrido zusammen,
eine Frage: Wer ist rechtlich für das Erlösen eines durch Verkehrsunfall verletzten Stückes (Bsp. Schwarzwild) zuständig, wenn dieses im Fahrbahnbereich auf einer Landstraße in Bayern liegt?
Hintergrund: Als Pächter eines Revieres im Fichtelgebirge habe ich eine etwas längere Anreise. Für die Bergung von Unfallwild habe ich daher dem Landratsamt und der Polizei einen Landwirt vor Ort benannt. Dieser ist allerdings kein Jäger. So weit, so gut. Läuft bislang ohne Probleme.
Gestern habe ich allerdings einen Anruf von der lokalen Polizeistation bekommen. Man hat darum gebeten, daß ich einen Jäger vor Ort benenne, weil man aufgrund der dünnen Personaldecke nicht mehr sicherstellen könne, daß man im Falle eines verletzen Stückes Wild so zeitnah vor Ort sein, um dem Tierschutz gerecht zu werden.
Beim zuständigen Landratsamt konnte man mir die o.a. Frage auch nicht beantworten.
Das wirft also die Frage der rechtlichen Zuständigkeit auf, da der Jagdpächter weder Unfallverursacher noch Inhaber der Exekutivgewalt ist und z.B. keine Aneignungspflicht für Unfallwild besteht.
Danke für eine kurze Rückinfo, wenn sich da jemand auskennt.
eine Frage: Wer ist rechtlich für das Erlösen eines durch Verkehrsunfall verletzten Stückes (Bsp. Schwarzwild) zuständig, wenn dieses im Fahrbahnbereich auf einer Landstraße in Bayern liegt?
Hintergrund: Als Pächter eines Revieres im Fichtelgebirge habe ich eine etwas längere Anreise. Für die Bergung von Unfallwild habe ich daher dem Landratsamt und der Polizei einen Landwirt vor Ort benannt. Dieser ist allerdings kein Jäger. So weit, so gut. Läuft bislang ohne Probleme.
Gestern habe ich allerdings einen Anruf von der lokalen Polizeistation bekommen. Man hat darum gebeten, daß ich einen Jäger vor Ort benenne, weil man aufgrund der dünnen Personaldecke nicht mehr sicherstellen könne, daß man im Falle eines verletzen Stückes Wild so zeitnah vor Ort sein, um dem Tierschutz gerecht zu werden.
Beim zuständigen Landratsamt konnte man mir die o.a. Frage auch nicht beantworten.
Das wirft also die Frage der rechtlichen Zuständigkeit auf, da der Jagdpächter weder Unfallverursacher noch Inhaber der Exekutivgewalt ist und z.B. keine Aneignungspflicht für Unfallwild besteht.
Danke für eine kurze Rückinfo, wenn sich da jemand auskennt.